Nationalrat, XXI.GP Stenographisches Protokoll 106. Sitzung / Seite 101

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Das Bundesgesetz über die betriebliche Mitarbeitervorsorge (Betriebliches Mitarbeitervorsorgegesetz – BMVG) und mit dem das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, das Angestelltengesetz, das Arbeiter-Abfertigungsgesetz, das Gutsangestelltengesetz, das Landarbeitsgesetz 1984, das Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz, das Mutterschutzgesetz 1979, das Väter-Karenzgesetz, das Arbeitsverfassungsgesetz, das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz, das Bankwesengesetz, das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, das Investmentfondsgesetz, das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Versicherungssteuergesetz 1953, das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, das ORF-Gesetz, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Bundesbediensteten-Sozialplangesetz, das Landesvertragslehrergesetz 1966, das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrergesetz, das Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz und das Journalistengesetz wird wie folgt geändert:

Artikel 17 wird wie folgt geändert:

In Z 3 lautet § 26 Z 7 lit. d:

"d) Beiträge, die der Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer an eine MV-Kasse leistet, im Ausmaß von höchstens 1,53 Prozent des monatlichen Entgelts einschließlich der Sonderzahlungen im Sinne arbeitsrechtlicher Bestimmungen (§ 6 des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes – BMVG, BGBl. I Nr. XXXX/2002, oder gleichartige österreichische Rechtsvorschriften) und zuzüglich etwaiger Verzugszinsen im Ausmaß des § 6 Abs. 6, beziehungsweise von höchstens 1,53 Prozent der Bemessungsgrundlage für entgeltfreie Zeiträume (§ 7 BMVG oder gleichartige österreichische Rechtsvorschriften), weiters Beiträge, die im Zuge von Übertragungen von Altabfertigungsanwartschaften im Sinne des § 3 Z 1 geleistet werden, sowie Beträge, die auf Grund des BMVG oder gleichartiger österreichischer Rechtsvorschriften durch das Übertragen von Anwartschaften an eine andere MV-Kasse oder als Überweisung der Abfertigung an ein Versicherungsunternehmen als Einmalprämie für eine Pensionszusatzversicherung gemäß § 108 b oder als Überweisung der Abfertigung an ein Kreditinstitut zum ausschließlichen Erwerb von Anteilen an einem prämienbegünstigten Pensionsinvestmentfonds gemäß § 108 b geleistet werden. Wird vertraglich oder kollektivvertraglich ein höherer Beitragssatz vereinbart, so tritt anstelle des gesetzlichen Beitragssatzes von 1,53 Prozent der vereinbarte Beitragssatz, höchstens jedoch 3 Prozent zuzüglich etwaiger Verzugszinsen im Ausmaß des § 6 Abs. 6."

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Ich ersuche Sie um Ihre Zustimmung, damit wir diesen Mühlstein aus dem Rucksack entfernen können. – Danke. (Beifall bei der SPÖ.)

14.25

Präsident Dr. Heinz Fischer: Der Abänderungsantrag der Frau Abgeordneten Silhavy, der von Frau Abgeordneter Mag. Lapp eingebracht und mitunterfertigt wurde, ist genügend unterstützt und steht in Verhandlung.

Zu Wort gelangt Herr Abgeordneter Donabauer. Die Uhr ist wunschgemäß auf 5 Minuten gestellt. – Bitte.

14.25

Abgeordneter Karl Donabauer (ÖVP): Herr Präsident! Herr Bundesminister! Meine Damen und Herren! Hohes Haus! Als diese Regierung angetreten ist, hat sie es sich zum Ziel gesetzt, die Sozialsysteme Österreichs, die gut sind, dahin gehend weiterzuentwickeln, dass sie nicht nur heute funktionstüchtig sind, sondern auch nachhaltig finanzierbar bleiben. – Das haben wir eingehalten. Diesbezüglich gab es viele positive und sinnvolle Veränderungen, und ich bin froh, dass wir diese Lösungen und Leistungen gemeinsam erbringen konnten.

Die Zielausrichtung war zweitens, dass wir uns laufend den neuen Bedürfnissen anpassen und diese nicht nur aufzeigen, sondern auch nachhaltig Lösungen anbieten. Wenn wir heute dieses


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