Nationalrat, XXI.GP Stenographisches Protokoll 106. Sitzung / Seite 124

Home Seite 1 Vorherige Seite Nächste Seite

Zur Frage 4:

Meines Wissens hat keine Absprache  – wie das jedoch laufend darzustellen versucht wird – stattgefunden, und ich meine daher, dass sich damit auch eine Reihe anderer Dinge erledigt. – Frage 5 habe ich bereits beantwortet.

Zur Frage 6, die lautet:

"Haben Sie bzw. Ihr Ministerium vor der Sitzung des Überleitungsausschusses am 27.5.2002 schriftlich oder mündlich Kenntnis von der Auswahl der BewerberInnen durch Dr. Jenewein und von der KandidatInnenliste erhalten?"

Von einer konkreten Auswahl der Firma Dr. Jenewein habe ich nicht Kenntnis erhalten; mir wurde aber mitgeteilt, welche Qualifizierungsgrade einzelne Kandidaten haben. – Nach Abschluss des Auswahlverfahrens habe ich ein Exposé über die Kandidaten übermittelt bekommen, das damals bei der 688. Sitzung des Bundesrates auch neben mir auf der Regierungsbank aufgelegen ist.

Zur Frage 7, die lautet:

"Haben Sie bzw. Ihr Ministerium vor der Sitzung des Überleitungsausschusses am 27.5.2002 in irgendeiner Form Einfluss auf die Auswahl der BewerberInnen für die PVA genommen?" – Antwort: nein.

Zu Ihren Ausführungen betreffend "Wahl" – Sie wissen es ja in Wirklichkeit auch, Kollege Öllinger, und ich habe Ihnen bei Ihrer Rede sehr genau zugehört –: Dabei handelt es sich nicht um eine Wahl, sondern um eine Beschlussfassung, und im Laufe Ihrer Ausführungen haben Sie ja dann teilweise und durchaus richtig von Beschlussfassung und nicht ausschließlich von einer "Wahl" gesprochen.

Ich gehe davon aus, dass Sie, Herr Abgeordneter Öllinger, als alter Kenner des Sozialversicherungsrechtes – verzeihen Sie mir den Ausdruck "alt"! – wissen, dass auf Grund des § 538c Abs. 3 ASVG sowie der Bestimmungen des Geschäftsordnungsausschusses und Überleitungsausschusses bei schriftlicher Abstimmung die Abgabe eines leeren oder ungültigen Stimmzettels als Stimmenthaltung gilt und Stimmenthaltungen bei der Ermittlung des Abstimmungsergebnisses unberücksichtigt bleiben. – Es war daher davon auszugehen, dass damit auch dort die Beschlussfassung ordnungsgemäß ist.

In diesem Zusammenhang darf ich Sie, meine Damen und Herren, darauf hinweisen, dass es in der Geschichte des ASVG und der Sozialversicherungsträger sogar einmal einen Präzedenzfall in einer Gebietskrankenkasse gegeben hat, wo von den Anwesenden ausschließlich der Obmann eine Pro-Stimme abgegeben hat und sich alle anderen Anwesenden der Stimme enthalten haben – und dieses Stimmverhalten wurde damals von der Aufsichtsbehörde als ordnungsgemäße Beschlussfassung anerkannt und nicht aufgehoben. – Das dazu, um das Ganze zu relativieren, was hiezu seitens der Oppositionsparteien immer wieder in die Diskussion gewor-fen wird.

Weiters darf ich Ihnen mitteilen, meine Damen und Herren, dass im Zusammenhang mit der Bestellung des leitenden Arztes sowie dessen Stellvertreters seitens der Aufsichtsbehörde die klare Stellungnahme abgegeben wurde, dass ich wünsche, dass die Ursachen für Beschwerden über ärztliche Untersuchungen im Rahmen der beiden Pensionsversicherungsträger, die Bür-gerinnen und Bürger an mein Haus und an die Volksanwaltschaft mehrfach herangetragen haben, seitens der neuen chefärztlichen Leitung nunmehr abgestellt werden.

Zur Frage 8:

Diese Frage stellt sich so nicht! Das Auswahlverfahren wurde in keinster Weise "ausgehebelt". – Ich bin befugt, die Rechtmäßigkeit der Bestellung zu überprüfen. Da diese nach Ansicht meines Hauses rechtmäßig erfolgt ist, werde ich keine Aufhebung veranlassen.


Home Seite 1 Vorherige Seite Nächste Seite