ken jedoch zurückgezogen und diesen Beschluss als rechtsgültig anerkannt. – Das habe ich ja bereits vorhin ausgeführt.
Zur Frage 13:
Nochmals: Es handelt sich dabei nicht um eine "Wahl", sondern um einen Beschluss. – Wenn die anderen Voraussetzungen gegeben wären, so wäre ein Beschluss gültig. – In diesem Zusammenhang darf ich nochmals auf einen Präzedenzfall im Bereich eines Krankenversicherungsträgers verweisen.
Zur Frage 14: ja.
Zur Frage 15:
Ja. Dr. Martin Graf wurde von der Wirtschaftskammer auf Grund der Ergebnisse des d’Hondt’schen Verfahrens entsandt.
Zur Frage 16:
Dr. Martin Graf ist meines Wissens darüber hinaus Geschäftsführer eines Betriebes in Wien. – Die Prüfung unterliegt im Übrigen der entsendenden Organisation, also in diesem Falle der Bundeswirtschaftskammer Österreich – und nicht meinem Hause als Aufsichtsbehörde. Ich darf Sie auf die gesetzlichen Bestimmungen aufmerksam machen.
Zu den Fragen 17 bis 20:
Der Überleitungsausschuss hat am 18. März 2002 beschlossen, zur Auswahl geeigneter Kandi-daten für die Position des leitenden Angestellten und leitenden Arztes der künftigen Pensionsversicherungsanstalt sowie deren ständiger Stellvertreter aus seiner Mitte ein Bewerbungskomitee zu bilden und begleitend einen externen Berater beizuziehen. Das Präsidium des Überleitungsausschusses betraute damit Dr. Jenewein. Die Bezahlung erfolgt vorläufig durch die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten. Das ist weder für mich noch für meine Aufsichtsorgane ein Verstoß gegen die Vergabevorschriften.
Zu den Fragen 21 und 22:
Ansprechpartner sind der Vorsitzende des Überleitungsausschusses und seine Stellvertreter.
Zu den Fragen 23 und 24:
Herr Haas hatte am 15. Mai 2002 um genau 7 Uhr bei mir einen offiziellen Termin in meinem Büro, den dieser zu einer Aussprache wahrgenommen hat.
Zur Frage 25: nein.
Zur Frage 26:
Nein, ich stelle aber fest, dass Arbeitnehmer Gaugg dieselben Rechte auf einen Sondervertrag hat wie andere Dienstnehmer im Bereich der Sozialversicherungsträger auch. – Hinzufügen darf ich, dass es eine Reihe von Sonderverträgen bei allen Trägern gibt und das daher keine ungewöhnliche Angelegenheit ist, sondern dass das in sehr vielen Trägern so gehandhabt wird.
Ich habe hier eine Liste von Sonderverträgen, die genehmigt wurden, so beispielsweise durch den Hauptverband, durch die Gebietskrankenkassen Wien, Niederösterreich, Burgenland, Oberösterreich, Steiermark, Kärnten, Salzburg, Tirol, Vorarlberg; weiters Sonderverträge im Rahmen der Betriebskrankenkasse Kapfenberg, Österreichischer Bergbau, bei den Eisenbahnen, bei den öffentlichen Bediensteten, bei der gewerblichen Wirtschaft, bei den Sozialversicherungsanstalten der Bauern, der Arbeiter, der Angestellten und bei der AUVA sowie beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger sowie bei der SVA.