Nationalrat, XXI.GP Stenographisches Protokoll 107. Sitzung / Seite 84

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der erhöhten Familienbeihilfe für erheblich behinderte Kinder festlegt, denn das Ziel dieser einheitlichen Kriterien ist eine Verbesserung der Rechtssicherheit der Antragsteller.

Allerdings wollen wir zwei Voraussetzungen erfüllt sehen – die sind für uns entscheidend und maßgeblich; das habe ich auch in der Ausschusssitzung thematisiert, und in einer gemeinsamen Ausschussfeststellung wurde das festgehalten –, nämlich die Sicherstellung der regionalen Erreichbarkeit der Ärzte, damit Eltern mit behinderten Kindern keine zu langen Anfahrtswege haben, und die rasche Überarbeitung der Richtsatzverordnung.

Was die langen Anfahrtswege betrifft, hat uns Herr Staatssekretär Waneck, der Sie, Herr Minister, im Ausschuss vertreten hat, versichert, dass die Zahl der begutachtenden Ärzte auf 450 aufgestockt wird, dass eine ausreichende Zahl von Sachverständigen für die Untersuchungen in den Regionen vorhanden sein wird, dass also eine dichte regionale Streuung der ärztlichen Untersuchungsmöglichkeiten gegeben sein wird. Er betonte auch die mobilen Dienste des Bundesamtes.

Was die Richtsatzverordnung betrifft, meine Damen und Herren, mit der der Grad der Behinderung eingeschätzt wird: Diese Richtsatzverordnung stammt aus den fünfziger Jahren und wurde für kriegsgeschädigte Erwachsene erlassen; dadurch wird der Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit festgesetzt. Meines Erachtens kann diese Richtsatzverordnung für behinderte Kinder nicht angewendet werden, noch viel weniger bei Kindern, die eine geistige Behinderung aufweisen.

Wir sind für eine Neudefinition der Kriterien, mit denen die Schwere der Behinderung festgesetzt werden soll. Herr Staatssekretär Waneck hat eine rasche Überarbeitung dieser Verordnung zugesichert, und wir, die Sozialdemokraten, haben einer Ausschussfeststellung der Regierungsparteien zugestimmt.

Der nächste Bereich ist die Familienhospizkarenz. Da geht es konkret darum, dass nahe Angehörige von Sterbenden, auch schwersterkrankter Kinder, während der Zeit der Familienhospizkarenz in besonderen Härtefällen Geldzuwendungen aus dem Familienlastenausgleichsfonds, also aus dem Härteausgleichsfonds erhalten sollen, wenn sich diese Angehörigen von ihrer Arbeitsstelle freistellen haben lassen und ein gänzlicher Entfall des Arbeitsentgeltes gegeben ist.

Meine Damen und Herren! Auf diese Geldzuwendung besteht aber kein Rechtsanspruch, und wir wissen auch nicht, was ein besonderer Härtefall sein wird, wie das gewertet werden wird. Noch einmal: Wir unterstützen diese Materie und begrüßen diese Regelung als wirklich wichtigen Schritt, aber es geht uns auch um die materielle Absicherung der Betroffenen, um die materielle Absicherung der Existenz der Betroffenen. Wer kann denn auf sein Arbeitseinkommen verzichten und monatelang einen Sterbenden betreuen, ein schwer krankes Kind betreuen? Was machen denn Familien mit geringem Einkommen? Können sie plötzlich auf einen Zusatzverdienst verzichten? Was machen allein erziehende Frauen?

Ich glaube, der Verzicht auf ein Arbeitseinkommen ist in vielen Fällen nicht möglich, und wir müssen gerade jenen Personen, die Angehörige begleiten, in einer so schwierigen, psychisch belastenden Situation eine materielle Absicherung geben. Wir treten daher dafür ein, dass ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Geldzuwendung aus dem Härtefonds eingeräumt werden muss.

Wir treten auch dafür ein, dass die geplante Arbeitsgruppe so schnell wie möglich zusammentritt und die Richtlinien für die Beurteilung der Härtefälle erarbeitet.

Meine Damen und Herren von den Koalitionsparteien! Im Interesse der Betroffenen appelliere ich an Sie, unseren Antrag zu unterstützen und sozusagen den letzen Baustein, die letzte Lücke für dieses Gesetz zu schließen.


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