Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit wird aufgefordert, mit den Regelzonenführern in Gespräche einzutreten, inwieweit die Grazer Strombörse von den Regelzonenführern als geeignete Einrichtung zur Erfüllung der ihnen vom Gesetz übertragenen Aufgaben herangezogen werden kann.
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Danke. (Beifall bei der ÖVP und bei Abgeordneten der Freiheitlichen.)
20.17
Präsident Dr. Werner Fasslabend:
Die von Abgeordnetem Kopf vorgetragenen beziehungsweise in den Kernpunkten erläuterten Anträge sind ausreichend unterstützt, stehen in ausreichendem sachlichem Zusammenhang mit der Verhandlungsmaterie und daher auch mit zur weiteren Verhandlung beziehungsweise in weiterer Folge zur Abstimmung.Der Abänderungsantrag hat folgenden Wortlaut:
Abänderungsantrag
der Abgeordneten Kopf, Dipl.-Ing. Hofmann, Oberhaidinger und KollegInnen zum Bericht und Antrag betreffend ein Bundesgesetz, mit dem Neuregelungen auf dem Gebiet der Elektrizitätserzeugung aus erneuerbaren Energieträgern und auf dem Gebiet der Kraft-Wärme-Kopplung erlassen werden (Ökostromgesetz) sowie das Elektrizitätswirtschafts- und organisationsgesetz (ElWOG) und das Energieförderungsgesetz 1979 geändert werden (1243 der Beilagen)
Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:
Der im Titel bezeichnete Bericht und Antrag (1243 der Beilagen) wird geändert wie folgt:
1. Im Artikel 1 lautet § 10 Abs. 2:
"(2) Die Abnahmepflicht gemäß Abs. 1 ist nur gegeben, wenn die gesamte aus einer Ökostromanlage in das öffentliche Netz abgegebene elektrische Energie in einem, mindestens drei Kalendermonate dauernden Zeitraum an die Ökobilanzgruppenverantwortlichen abgegeben wird und der Betreiber dieser Anlage Mitglied der Bilanzgruppe gemäß § 16 Abs. 1 ist, wobei der Eigenverbrauch in Abzug zu bringen ist. Hinsichtlich Anlagen zur Erzeugung elektrischer Energie aus Photovoltaik, die im Zusammenhang mit Gebäuden errichtet werden und eine installierte Leistung von 20 kW nicht übersteigen, besteht eine Pflicht zur Abnahme auch dann, wenn das gemäß Abs. 1 Z 1 oder durch Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit bestimmte bundesweite Gesamtausmaß überschritten wurde, wobei jedoch in diesem Fall – unbeschadet von Förderungen gemäß § 30 Abs. 4 – die gemäß § 11 bestimmten Preisansätze nicht anzuwenden sind. Ab 1. Jänner 2005 kann der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zur Erreichung der im § 4 bestimmten Zielsetzungen durch Verordnung die Abnahmepflicht von elektrischer Energie aus Photovoltaikanlagen gemäß Abs. 1 Z 1 erhöhen."
2. (Verfassungsbestimmung) Im Artikel 1 lautet § 30 Abs. 4:
"(4) Sind für Neuanlagen, für die bis 31. Dezember 2004 die für die Errichtung erforderlichen Genehmigungen vorliegen und die bis 31. Dezember 2005 nachweislich errichtet sind, die Preise gemäß § 11 niedriger als die bis zum 1. Oktober 2001 in den Ländern auf Grundlage des § 34 Abs. 1 ElWOG verordneten Einspeisetarife, wird der Landeshauptmann ermächtigt, die Mindestpreise gemäß § 34 Abs. 1 ElWOG durch Verordnung fortzuschreiben und die Bedeckung dieses Mehraufwandes aus den, durch einen mit Verordnung des Landeshauptmannes festzusetzenden, ergänzenden Zuschlag zum Netznutzungsentgelt für die gesamte Laufzeit der erhöhten Tarife für alle Endverbraucher im Bundesland vorzunehmen. Soweit diese Verordnungen keine Befristungen für die Gewährung der Einspeisetarife enthalten, gelten die zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme geltenden Tarife ab Inbetriebnahme der Anlage auf die