1. § 2 Abs. 1 lautet:
"(1) Schußwaffen sind Waffen, mit denen feste Körper (Geschoße) durch einen Lauf in eine bestimmbare Richtung verschossen werden können; es sind dies:
1. Verbotene Schußwaffen und Schußwaffen, die Kriegsmaterial sind (Kategorie A, §§ 17 und 18);
2. Feuerwaffen (Kategorie B, §§ 19 bis 23);
3. sonstige Schußwaffen (Kategorie C, §§ 30 bis 34).
2. § 3 samt Überschrift lautet:
"Feuerwaffen
§ 3. (1) Feuerwaffen sind Schußwaffen, bei denen die Geschoße durch Verbrennung eines Treibmittels ihren Antrieb erhalten.
(2) Faustfeuerwaffen sind Feuerwaffen, die eine Gesamtlänge von höchstens 60 cm aufweisen.
(3) Sonstige Feuerwaffen sind Feuerwaffen, die nicht Faustfeuerwaffen sind."
3. Die Überschrift des 4. Abschnittes lautet:
"4. Abschnitt
Feuerwaffen
(Kategorie B)"
4. § 19 lautet samt Überschrift:
"Verbot
§ 19. Verboten sind der Erwerb, die Einfuhr, der Besitz und das Führen von Feuerwaffen, sofern keine Ausnahme nach den Bestimmungen dieses Abschnittes besteht."
5. § 20 lautet samt Überschrift:
"Ausnahmen
§ 20. (1) Folgenden Personen kann die Behörde bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen (§ 21) aus folgenden Gründen Ausnahmen vom Verbot des § 19 bewilligen:
1. Personen, die zum Schutz- und Wachpersonal konzessionierter Wach- und Schließgesellschaften gehören, den Erwerb, den Besitz und das Führen von Faustfeuerwaffen;
2. SportschützInnen den Erwerb und den Besitz von Feuerwaffen, die sie nachweislich für die Ausübung ihres Sports benötigen;
3. Personen, die im Besitz einer gültigen Jagdkarte sind (JägerInnen), den Erwerb, den Besitz und das Führen von sonstigen Feuerwaffen, die für die Ausübung der Jagd bestimmt sind;
4. Angehörigen einer traditionellen Schützenvereinigung für den Erwerb und den Besitz von sonstigen Feuerwaffen, wie sie bei diesen Schützenvereinigungen in Gebrauch sind.