(2) Das Vorliegen einer Ausnahme im Sinne des Abs. 1 ist nachzuweisen. Im Falle der Z 1 ist eine Bestätigung der konzessionierten Wach- und Schließgesellschaft vorzulegen. Im Falle der Z 2 ist eine Bestätigung eines einschlägigen Vereines vorzulegen, dass der Sport tatsächlich ausgeübt wird. Im Falle der Z 4 ist eine Bestätigung der einschlägigen Vereinigung vorzulegen, dass die Person für Betätigungen im Rahmen dieser Vereinigung die Waffe benötigt.
6. § 21 lautet samt Überschrift:
"Waffenpaß und Waffenbesitzkarte
§ 21. (1) Personen, die gemäß § 20 zum Erwerb, Besitz und Führen von Feuerwaffen berechtigt sind, ist ein Waffenpaß auszustellen.
(2) Personen, die gemäß § 20 zum Erwerb und Besitz von Feuerwaffen berechtigt sind, ist eine Waffenbesitzkarte auszustellen.
(3) Ein Waffenpaß oder eine Waffenbesitzkarte ist nur EWR-Bürgern auszustellen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und verläßlich sind.
(4) Entsprechend dem Ermessen der Behörde kann, abweichend von Abs. 3 EWR-Bürgern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, ein Waffenpaß oder eine Waffenbesitzkarte aus den Gründen des § 20 Abs. 1 Z 2 bis 4 ausgestellt werden.
(5) Wird ein Waffenpaß aufgrund der Ausnahmebestimmung des § 20 Z 1 oder 3 ausgestellt, so hat die Behörde die Befugnis zum Führen durch einen Vermerk im Waffenpaß so zu beschränken, dass die Befugnis erlischt, sobald der Berechtigte die einschlägige Tätigkeit nicht mehr ausübt.
(6) Die Gültigkeitsdauer von Waffenpässen und Waffenbesitzkarten, die für EWR-Bürger ausgestellt werden, beträgt zwei Jahre. Der Berechtigte hat mit Ablauf der Gültigkeitsdauer, spätestens aber sechs Wochen danach, nachzuweisen, dass die Voraussetzungen zur Ausstellung der jeweiligen Berechtigung weiterhin gegeben sind, andernfalls die Berechtigung erlischt. Die Gültigkeitsdauer der für andere ausgestellten Waffenpässe und Waffenbesitzkarten ist angemessen zu befristen.
(7) Wer den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zwar in der Europäischen Union aber nicht im Bundesgebiet hat, darf eine Feuerwaffe darüber hinaus nur erwerben, wenn er hiefür die vorherige Einwilligung des Wohnsitzstaates nachweist.
(8) Wer zwar in der Europäischen Union einen Wohnsitz, den Hauptwohnsitz aber nicht im Bundesgebiet hat, darf die in dem für ihn ausgestellten Europäischen Feuerwaffenpaß eingetragenen Waffen besitzen, sofern das Mitbringen dieser Waffen von der zuständigen Behörde (§ 38 Abs. 2) bewilligt worden ist.
7. § 22 samt Überschrift lautet:
"Auflagen
§ 22. Die Behörde kann in einer Bewilligung gemäß §§ 20 und 21 Auflagen betreffend den Besitz und das Führen von Feuerwaffen erteilen, soweit diese der Abwehr von Gefahren, die von Feuerwaffen ausgehen können, dienen und mit dem Zweck, für den eine Ausnahme gemäß § 20 erteilt wird, vereinbar sind. Insbesondere kann die Behörde die Verwahrung der Feuerwaffe an einem bestimmten Ort, z. B. an einer Schießstätte, in einem Vereinslokal oder an der Arbeitsstätte, vorschreiben und das Führen der Waffe auf bestimmte Gelegenheiten beschränken."
8. § 23 samt Überschrift lautet: