Nationalrat, XXI.GP Stenographisches Protokoll 110. Sitzung / Seite 258

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"Anzahl der erlaubten Waffen

§ 23. (1) Im Waffenpaß und in der Waffenbesitzkarte ist die Anzahl der Feuerwaffen, die der Berechtigte besitzen darf, festzusetzen.

(2) Die Anzahl der Feuerwaffen, die der Berechtigte besitzen darf, ist mit nicht mehr als zwei festzusetzen. Eine größere Anzahl darf – außer in den Fällen des Abs. 3 – nur erlaubt werden, wenn der Berechtigte hiefür eine Rechtfertigung nachweist. Als solche Rechtfertigung gilt insbesondere die Ausübung der Jagd oder des Schießsports. Das Sammeln von Feuerwaffen kommt als Rechtfertigung nur in Betracht, wenn sich der Berechtigte mit dem Gegenstand der Sammlung und dem Umgang mit solchen Waffen als vertraut erweist, und nachweist, dass er für die sichere Verwahrung der Feuerwaffen vorgesorgt hat.

(3) Für den Besitz von Teilen von Feuerwaffen, wie Trommel, Verschluß oder Lauf, muß keine gesonderte Rechtfertigung glaubhaft gemacht werden, wenn sie Zubehör einer solchen Waffe des Berechtigten sind. Eine dafür erteilte zusätzliche Bewilligung ist durch einen Vermerk in der Waffenbesitzkarte oder dem Waffenpaß zu kennzeichnen. Diese erlischt, sobald der Teil kein Zubehör einer Feuerwaffe des Betroffenen mehr ist.

9. § 24 samt Überschrift lautet:

"Munition für Feuerwaffen

§ 24. Munition für Feuerwaffen darf nur Inhabern eines Waffenpasses oder einer Waffenbesitzkarte überlassen und nur von diesen erworben und besessen werden.

10. In § 25 Abs. 1 wird das Wort "fünf" durch das Wort "zwei" ersetzt.

11. In § 25 Abs. 4 und Abs. 5 wird die Wortfolge "genehmigungspflichtigen Schußwaffen" durch das Wort "Feuerwaffen" und in § 25 Abs. 4 letzter Halbsatz das Wort "Schußwaffen" durch das Wort "Feuerwaffen" ersetzt.

12. In § 28 samt Überschrift wird die Wendung "genehmigungspflichtige Schußwaffen" jeweils durch das Wort "Feuerwaffen" in der grammatikalisch richtigen Form ersetzt.

13. In § 29 wird die Wendung "genehmigungspflichtige Schußwaffen oder Munition für Faustfeuerwaffen" durch die Wendung "Feuerwaffen oder Munition dafür" ersetzt.

14. Die Überschrift des 5. Abschnittes lautet:

"5. Abschnitt

Sonstige Schußwaffen

(Kategorie C)"

15. In § 30 entfällt die Wendung "mit gezogenem Lauf".

16. In der Überschrift des § 32 wird das Wort "meldepflichtiger" durch das Wort "sonstiger" ersetzt.

17. In § 32 Abs. 1 wird die Wendung "meldepflichtige Waffe" durch die Wendung "sonstige Schußwaffe" ersetzt.

18. In § 32 Abs. 2 wird die Wendung "Schußwaffen mit gezogenem Lauf" durch die Wendung "sonstige Schußwaffen" ersetzt.

19. § 33 entfällt.


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