20. In § 34 samt Überschrift entfällt jeweils die Wendung "meldepflichtiger oder".
21. § 35 samt Überschrift lautet:
"Führen von Schußwaffen
§ 35. (1) Das Führen von Schußwaffen ist Menschen mit Wohnsitz im Bundesgebiet nur aufgrund eines hiefür von der Behörde ausgestellten Waffenpasses gestattet (§ 21). Der Waffenpaß ist beim Führen von Schußwaffen mitzuführen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes auf Verlangen vorzuweisen.
(2) Außerdem ist das Führen von Feuerwaffen zulässig für Menschen, die
1. als Angehöriger einer traditionellen Schützenvereinigung mit ihren Gewehren aus feierlichen oder festlichem Anlaß führen; dies gilt auch für das Ausrücken zu den hiezu erforderlichen, vorbereitenden Übungen;
2. sich als Sportschützen mit ungeladenen Waffen auf dem Weg zur oder von der behördlich genehmigten Schießstätte befinden.
22. In § 39 samt Überschrift wird jeweils die Wendung "genehmigungspflichtige Schußwaffen" durch das Wort "Feuerwaffen" in der grammatikalisch richtigen Form und in § 39 Abs. 1 die Wendung "Faustfeuerwaffen (§ 24)" durch das Wort "Feuerwaffen" ersetzt.
23. § 40 Abs. 1 lautet:
"(1) Die nach dem Aufenthaltsort im Bundesgebiet zuständige Behörde kann bei Vorliegen eines Ausnahmegrundes des § 20 Abs. 1 auf eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 3 das Führen der gemäß § 38 mitgebrachten oder § 39 eingeführten Schußwaffen bewilligen."
24. In § 40 Abs. 3 wird die Wortfolge "genehmigungspflichtigen Schußwaffen" durch das Wort "Feuerwaffen" ersetzt.
25. Im 7. Abschnitt wird die Wortfolge "genehmigungspflichtige Schußwaffe" jeweils durch das Wort "Feuerwaffen" ersetzt.
26. In der Überschrift des § 41 sowie im Inhaltsverzeichnis wird die Wortfolge "größeren Zahl" durch die Wortfolge "großen Anzahl" ersetzt.
27. In § 45 entfällt Z 3.
28. Dem § 47 wird folgender Abs. 5 angefügt:
"(5) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, durch Verordnung Ausnahmebestimmungen für die Einfuhr, den Besitz und das Führen von Schusswaffen durch Organe ausländischer Sicherheitsbehörden in Fällen festzusetzen, in denen glaubhaft gemacht wird, dass sie diese im Zusammenhang mit der Ausübung ihres Amtes oder Dienstes benötigen."
29. § 50 wird wie folgt geändert:
a) In § 50 wird die Wendung "genehmigungspflichtige Schußwaffen" durch die Wendung "Feuerwaffen" in der grammatikalisch richtigen Form ersetzt.
b) Nach dem Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:
"(1a) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren ist zu bestrafen, wer vorsätzlich eine oder mehrere der in Abs. 1 mit Strafe bedrohten Handlungen in Bezug auf eine große Anzahl von Schusswaffen oder Kriegsmaterial begeht. Ebenso ist zu bestrafen, wer die nach Abs. 1 Z 5 mit Strafe bedrohte Handlung in der Absicht begeht, sich durch die wiederkehrende Begehung der Tat eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen."