Nationalrat, XXI.GP Stenographisches Protokoll 110. Sitzung / Seite 260

Home Seite 1 Vorherige Seite Nächste Seite

c) Im Abs. 3 wird nach der Zitierung des Abs. 1 der Ausdruck und "und Abs. 1a" eingefügt.

30. In § 51 Abs. 1 wird die Wortfolge "Sofern das Verhalten nicht nach § 50 Abs. 1 zu bestrafen ist" durch die Wortfolge "Sofern das Verhalten nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gericht fallenden strafbaren Handlung bildet" ersetzt.

31. In § 56 Abs. 1 entfällt die Wendung "meldepflichtigen oder".

32. Nach § 58 wird folgender § 58a samt Überschrift eingefügt:

"Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I . . ./ . . .

§ 58a. (1) § 2 Abs.1, § 3 samt Überschrift, die Überschrift des 4. Abschnittes, § 19 samt Überschrift, § 20 samt Überschrift, § 21 samt Überschrift, § 22 samt Überschrift, § 23 samt Überschrift, § 24 samt Überschrift, § 25 Abs. 1, 4 und 5, § 28 samt Überschrift, § 29, die Überschrift des 5. Abschnittes, § 30, § 32, der Entfall des § 33, § 34 samt Überschrift, § 35 samt Überschrift, § 39 samt Überschrift, § 40 Abs. 1 und 3, der 7. Abschnitt, der Entfall der § 45 Z 3, § 47, § 50, § 51 und § 56 in der Fassung des Bundesgesetzes I Nr. . . ./. . . treten mit 1. August 2002 in Kraft.

(2) Personen, die Schußwaffen entgegen den Bestimmungen des Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. . . /. . . besitzen, haben diese bis zum Ablauf des

30. Dezember 2002 an eine berechtigte Person zu übertragen oder an die Behörde abzuliefern. Die Behörde hat den Verkehrswert der Waffe zu ersetzen.

(3) Personen, die ab 1. August 2002 Schußwaffen abliefern, zu deren Besitz sie auch nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. . . ./. . . nicht berechtigt waren, bleiben straffrei."

33. In § 62 erhält der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 57/2001 eingefügte Abs. 3 die Absatzbezeichnung "(4)". Der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2001 eingefügte Abs. 4 erhält die Absatzbezeichnung "(5)".

Begründung

Die Gewalttaten der jüngsten Vergangenheit haben einmal mehr gezeigt, dass auch mit legalen Waffen häufig Gewaltdelikte geübt werden. Zwei Drittel der mit Schußwaffen verübten Gewalttaten im Familienkreis werden mit solchen legalen Waffen begangen. Natürlich tötet eine Waffe nicht selbst, doch ist unbestreitbar, dass die leichte Zugänglichkeit von Waffen Morde, andere Gewalttaten und Selbstmorde wesentlich erleichtern und vielfach erst ermöglichen.

Es gibt auch mit wenigen Ausnahmen keine triftigen Gründe dafür, dass in Privathaushalten Feuerwaffen vorhanden sind. Obwohl sie vielfach zu "Selbstverteidigungszwecken" besessen werden, sind sie ein untaugliches Mittel zur Schaffung von mehr Sicherheit, sie erhöhen allenfalls ein subjektives Sicherheitsgefühl, das aber trügerisch ist. Dem stehen die immensen Gefahren gegenüber, die von Feuerwaffen ausgehen können, wie sich an regelmäßig vorkommenden Tragödien zeigt. Diese Tragödien zeigen auch, dass die vor sieben Jahren vorgenommen Verschärfungen bei weitem nicht ausreichend sind.

Ein generelles Verbot von Feuerwaffen in Privathaushalten ist daher erforderlich. Ausnahmen sollen nur für jenen Personenkreis vorgesehen werden, der für die Berufsausübung oder für die Ausübung eines gesellschaftlich anerkannten Hobbys eine Feuerwaffe unbedingt benötigt. Zu diesen Personen zählen MitarbeiterInnen konzessionierter Wach- und Schließgesellschaften, JägerInnen, SportschützInnen und Mitglieder traditioneller Schützenvereine.

Die vorliegende Gesetzesnovelle enthält ein derartiges Verbot mit folgenden Grundsätzen:


Home Seite 1 Vorherige Seite Nächste Seite