Nationalrat, XXI.GP Stenographisches Protokoll 110. Sitzung / Seite 261

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Innerhalb der Waffenkategorien des Waffengesetzes wird eine eigene Kategorie Feuerwaffen geschaffen, worunter alle Schußwaffen zu verstehen sind, deren Geschoße durch Verbrennung von Treibmitteln ihren Antrieben erhalten (also nicht Luftdruckgewehre und dergleichen)

Der Privatbesitz von Feuerwaffen wird generell verboten; Ausnahmen bestehen für folgende Personengruppen:

Personal von konzessionierten Wach- und Schließgesellschaften;

JägerInnen;

SportschützInnen;

Schützenkompanien

Waffen, die schon bisher für alle Personen (ausgenommen allenfalls Militär, Polizei usw.) verboten waren, wie Maschinenpistolen und -gewehre, Pumpguns usw. bleiben weiterhin verboten; die Ausnahmebestimmungen für Pumpguns auf Grund der letzten Novelle fallen aber weg.

Innerhalb der Personengruppen, die auf Grund einer besonderen Bewilligung noch Feuerwaffen besitzen dürfen wird noch weiter differenziert, ob sie für ihren Zweck Faustfeuerwaffen oder sonstige Feuerwaffen besitzen dürfen.

Diese Personengruppen benötigen jeweils eine behördliche Bewilligung und erhalten entweder einen Waffenpaß oder eine Waffenbesitzkarte:

Der Waffenpaß berechtigt zum Führen einer Waffe (das Mitführen einer Waffe in der Öffentlichkeit, z.B. außerhalb einer Schießstätte usw.)

Die Waffenbesitzkarte berechtigt lediglich zum Besitz der Waffe und dem Gebrauch innerhalb einer Liegenschaft zum angegebenen Zweck (z.B. Sportschützen in der Schießstätte)

Waffenpaß und Waffenbesitzkarte gibt es grundsätzlich nur für Personen über 21 Jahren (Ausnahmen ab 18 Jahren möglich), die einer strengen Prüfung ihrer Verlässlichkeit zu unterziehen sind; die Prüfung ist alle zwei Jahre zu wiederholen.

Die Behörde hat zusätzliche Auflagen vorzusehen, soweit dies mit dem Zweck des ausnahmsweisen Waffenbesitzes vereinbar ist, z.B. Aufbewahrung der Waffe in der Schießstätte, am Arbeitsplatz, Führen der Waffen nur bei der Jagd usw..

Alle Personen, die entgegen diesen Vorschriften Waffen besitzen, haben diese an befugte Personen zu veräußern oder an die Behörde abzuliefern; für diese Waffen ist ein angemessener Ersatz (Verkehrswert) zu leisten, sodass keine Enteignung vorliegt.

Personen, die illegal Waffen besitzen und diese freiwillig abliefern, bleiben straffrei.

Zu den einzelnen Bestimmungen:

Zu Z 1: Die bisherige Definition von Schußwaffen soll grundsätzlich beibehalten werden; es sollen jedoch die Kategorien "genehmigungspflichtige Schußwaffen" und "meldepflichtige Schußwaffen" in einer neuen Kategorie "Feuerwaffen" zusammengefasst werden. Die bestehende Rechtslage verkennt den Umstand, daß alle Feuerwaffen – in falsche Hände geraten – gefährlich sind.

Zu Z 2: Da bei der Definition von Schußwaffen der Begriff "Feuerwaffen" neu eingeführt werden soll, ist es auch notwendig, diesen Begriff zu definieren. Innerhalb der Feuerwaffen soll zwischen Faustfeuerwaffen (Pistolen, Revolver uä) und sonstigen Feuerwaffen (Gewehre, Flinten uä) unterschieden werden. Auch nach der geltenden Rechtslage werden Faustfeuerwaffen zT gesondert behandelt, was an ihrer höheren Gefährlichkeit liegt. Diese Unterscheidung soll


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