Nationalrat, XXI.GP Stenographisches Protokoll 110. Sitzung / Seite 262

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innerhalb der Feuerwaffen erhalten bleiben, um den Besitz an Faustfeuerwaffen nur in noch engeren als für die sonstigen Feuerwaffen geltenden Grenzen zu gestatten.

Zu Z 3: Das grundsätzliche Verbot des Erwerbes, Besitzes, der Einfuhr und des Führens von Feuerwaffen.

Zu Z 5: Enthält die – im Vergleich zu den nach der geltenden Rechtslage bestehenden Möglichkeiten eines legalen Waffenbesitzes wesentlich engeren – Ausnahmebestimmungen, nach denen Feuerwaffen legal besessen (und zT auch geführt) werden dürfen.

Die oben angeführten Personengruppen (JägerInnen, MitarbeiterInnen konzessionierter Wach- und Schließgesellschaften, SportschützInnen und Mitglieder traditioneller Schützenvereine) sollen – auf die sich aus ihrer Tätigkeit ergebenden Bedürfnisse zugeschnitten – Feuerwaffen besitzen (und zT auch führen) dürfen. Dabei soll berücksichtigt werden, daß etwa das Führen (also das "Beisichhaben" von Waffen in der Öffentlichkeit mit Ausnahme des Transports in ungeladenem Zustand in geschlossenen Behältnissen) von Faustfeuerwaffen nur für die MitarbeiterInnen konzessionierter Wach- und Schließgesellschaften uU notwendig ist, und daher auch nur dieser Personengruppe gestattet werden kann. Der Besitz von Faustfeuerwaffen (nicht aber das Führen, denn dazu besteht keine Notwendigkeit) soll darüberhinaus auch SportschützInnen gestattet sein. Für JägerInnen und Mitglieder traditioneller Schützenvereine besteht überhaupt keine Notwendigkeit eines Besitzes einer Faustfeuerwaffe. Demzufolge soll JägerInnen der Erwerb, der Besitz und auch das Führen (weil das für ihre Tätigkeit notwendig ist) von sonstigen Feuerwaffen, den Mitgliedern traditioneller Schützenvereine lediglich der Erwerb und der Besitz solcher Waffen gestattet werden. Personen, die unter eine Ausnahmebestimmung fallen, sollen dies nachweisen müssen, um eine Feuerwaffe legal besitzen zu können.

Zu Z 6: Zu den vorgeschlagenen Änderungen ist es auch notwendig, die Regelung über Waffenpaß und Waffenbesitzkarte anzupassen. Diese waffenrechtlichen Dokumente sind nur mehr auszustellen, wenn ein Ausnahmetatbestand (siehe oben) vorliegt. Die bestehende Regelung über die Verläßlichkeit soll natürlich – als zusätzliche Voraussetzung – beibehalten werden. Berechtigte sollen alle zwei Jahre nachweisen müssen, daß die Voraussetzungen zur Berechtigung nach wie vor gegeben sind.

Zu Z 7: Der Behörde soll die Möglichkeit gegeben werden, die Berechtigung zum Erwerb, Besitz oder Führen einer Feuerwaffe nur unter der Erfüllung bestimmter Auflagen zu erteilen. Dazu zählt insbesondere die sichere Verwahrung, aber auch die Einschränkung der Berechtigung des Führens auf dienstliche Erfordernisse.

Zu Z 9: Auch der Erwerb und der Besitz von Munition für Feuerwaffen soll – als weitere, vor Mißbräuchen schützende Hürde – in Hinkunft ausschließlich Berechtigten gestattet sein.

Zu Z 10: Einhergehend mit der Nachweispflicht der Berechtigten soll auch die Behörde alle zwei Jahre die Verläßlichkeit überprüfen, anstatt wie bisher alle fünf Jahre.

Zu Z 14 - 20: Diese enthalten lediglich Anpassungen an die neue Kategorie "sonstige Schusswaffen". In diese Kategorie sollen in Zukunft Luftdruckgewehre uä. fallen.

Zu Z 21: Eine Anpassung der Regelung über das Führen von Schusswaffen ist erforderlich. Für SportschützInnen und Mitglieder traditioneller Schützenvereine soll das Führen ihrer Feuerwaffen anläßlich bestimmter Gelegenheiten gestattet sein.

Zu Z 29: Personen, die nach den vorgeschlagenen Änderungen ihre Waffe nicht mehr besitzen dürfen, sollen diese bei der Behörde abliefern. Die Behörde soll dafür den Verkehrswert ersetzen, um einen entsprechenden Anreiz zu bieten. Als zusätzlicher Anreiz sollen Personen, die schon bisher ihre Waffe nicht legal besessen haben, straffrei gestellt werden, wenn sie diese abliefern. Durch diese Bestimmungen kann eine zufriedenstellende Rücklaufquote erwartet werden.


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