Nationalrat, XXI.GP Stenographisches Protokoll 110. Sitzung / Seite 263

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Zu den übrigen Bestimmungen: Sie enthalten lediglich terminologische Anpassungen.

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Präsident Dipl.-Ing. Thomas Prinzhorn: Als nächster Redner zu Wort gemeldet ist Herr Abgeordneter Mag. Schender. – Bitte.

23.05

Abgeordneter Mag. Rüdiger Schender (Freiheitliche): Herr Präsident! Sehr geehrter Herr Bundesminister! Hohes Haus! Der Verfassungsgerichtshof hat vor wenigen Wochen den § 209 StGB als verfassungswidrig aufgehoben. Das war in Wirklichkeit für jeden, der sich einigermaßen mit dieser Thematik befasst hat, keine Überraschung.

Man kann letztlich dazu stehen, wie man möchte. Es hat Gegner und Befürworter der Aufhebung des § 209 gegeben. Ich glaube, dass es sich dabei um keine ideologische Frage handelt. Das zeigt auch die Tatsache, dass diesbezüglich die Reihen quer durch alle Parteien gespalten waren und es in fast allen Reihen das eine und das andere Lager gegeben hat.

Letztlich ist dieses Ergebnis umzusetzen, und meiner Meinung nach wird damit eine Diskriminierung beendet. Meiner Meinung nach ist das Strafrecht nicht das geeignete Mittel, über die sexuelle Neigung einer Person zu entscheiden.

Meine Damen und Herren! Trotzdem geht es vor allem um den Schutz der Jugendlichen, und daher ist die Einführung dieses § 207b StGB betreffend den sexuellen Missbrauch von Jugendlichen eine notwendige Regelung. Es handelt sich hiebei um keine Ersatzregelung des § 209, das will sie auch nicht sein, sondern sie hat den Schutz von jungen Menschen, die sich nicht wehren können, im Sinn.

Kollegin Lunacek! Wenn Sie hier von diesem Rednerpult aus Beispiele genannt haben, so wissen Sie ganz genau, dass diese Dinge selbstverständlich nicht bedroht sind von diesem § 207b. (Beifall bei den Freiheitlichen.) Sie sagen, dass Familienväter zur Staatsanwaltschaft gehen werden, wenn sie der Meinung sind, dass ihre 15-jährige Tochter für eine Liebesbeziehung noch nicht reif ist, und der Staatsanwalt dann Anklage erheben wird. – Mitnichten, Frau Lunacek, und das wissen Sie ganz genau, denn der Staatsanwalt reagiert nicht auf den Zuruf von verärgerten, gekränkten oder vielleicht auch besorgten Eltern, sondern er entscheidet nach der Gesetzeslage!

Die Gesetzeslage wird sehr eindeutig sein. Es wird darum gehen, dass zum einen Gründe vorliegen müssen, die besagen, dass der Jugendliche unter 16 Jahren noch nicht reif ist, und es müssen eine vorsätzliche Ausnützung dieser mangelnden Reife sowie eine altersbedingte Überlegenheit vorliegen. Solange diese Umstände nicht vorliegen, wird es auch zu keiner Anklageerhebung kommen, genauso wenig, wie der Staatsanwalt nicht alles wegen Betrugs anklagt, was im Volksmund vielleicht als Betrug bezeichnet wird. (Beifall bei den Freiheitlichen und bei Abgeordneten der ÖVP.)

23.08

Präsident Dipl.-Ing. Thomas Prinzhorn: Als nächster Redner hat sich Abgeordneter Pendl zu Wort gemeldet. – Bitte.

23.08

Abgeordneter Otto Pendl (SPÖ): Herr Präsident! Herr Bundesminister! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Hohes Haus! Ich möchte zu einem kleinen Segment der Justiz hier kurz Stellung nehmen, weil wir im Justizausschuss über den Strafvollzug, vor allem über den Jugendstrafvollzug diskutiert haben.

Gestatten Sie mir einleitend die Feststellung, dass es derzeit keine Justizanstalt in Österreich gibt, wo wir nicht sehr große Probleme haben. Wir haben steigende Inhaftiertenzahlen, vor allem im U-Haft-Bereich, und leider sind die Ressourcen im Sachaufwand, vor allem aber auch im Personalaufwand nicht so, wie es ein ordentlicher Dienst verlangen würde.


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