Nationalrat, XXI.GP Stenographisches Protokoll 111. Sitzung / Seite 47

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5. Im § 20 Abs. 3 dritter Satz entfallen die Worte "oder die Bundesministerin oder der Bundesminister".

6. Im § 20 Abs. 3 wird nach dem dritten Satz folgender Satz eingefügt:

"Kommt der Senat seiner Verpflichtung zur Wahl der Mitglieder des Universitätsrats gemäß § 21 Abs. 6 Z 1 oder Abs. 7 nicht zeitgerecht nach, hat die Bundesministerin oder der Bundesminister dem Senat eine einmalige Nachfrist zur Nachholung der Wahl zu setzen."

7. Im § 42 Abs. 4 wird das Wort "Kopien" durch das Wort "Fotokopien" ersetzt.

8. Im § 54 Abs. 1 Z 2 und im § 55 Abs. 4 wird jeweils nach dem Wort "Diplom-Ingenieurin" das Wort "oder" durch das Wort "bzw." ersetzt.

9. § 60 Abs. 6 lautet:

"(6) Universitäten gemäß § 6 Z 1 bis 15 stellen ausländischen Antragstellerinnen und Antragstellern, die zur sichtvermerksfreien Einreise berechtigt sind oder über einen gültigen Aufenthaltstitel verfügen, den Zulassungsbescheid direkt zu. Langen an österreichischen Berufsvertretungsbehörden Anträge anderer ausländischer Antragstellerinnen und Antragsteller auf Zulassung zum Studium zur Weiterleitung an die zuständige Universität ein, können die Berufsvertretungsbehörden auf die Vollständigkeit und Schlüssigkeit des Antrags sowie darauf hinwirken, dass die Zulassung zum Studium und der Erstaufenthaltstitel zeitgleich zugestellt werden können. Hiebei ist der Antragstellerin oder dem Antragsteller Gelegenheit zu geben, auf ihre oder seine Kosten Ergänzungen und Klarstellungen vorzunehmen."

10. § 77 Abs. 1 letzter Satz lautet:

"An den Universitäten gemäß § 6 Z 16 bis 21 dürfen zwei positiv beurteilte Lehrveranstaltungsprüfungen aus dem zentralen künstlerischen Fach während der gesamten Studiendauer je einmal wiederholt werden."

11. § 77 Abs. 2 letzter Satz entfällt.

12. Im § 87 Abs. 5 wird die Wendung "bei einem Studienumfang bis zu 120" durch die Wendung "bei einem Studienumfang von bis zu 120".

13. § 98 Abs. 6 lautet:

"(6) Die Rektorin oder der Rektor hat allen geeigneten Kandidatinnen und Kandidaten Gelegenheit zu geben, sich in angemessener Weise zumindest dem Fachbereich und dem fachlich nahe stehenden Bereich zu präsentieren."

14. Im § 98 entfällt der Abs. 7, der bisherige Abs. 6 erhält die Bezeichnung als Abs. 7.

15. Im § 103 Abs. 6 werden nach dem Wort "Universitätsprofessoren" die Worte "des Fachbereichs und" eingefügt.

16. Im § 103 Abs. 9 und 10 werden jeweils die Worte "Die Rektorin oder der Rektor" durch "Das Rektorat" ersetzt.

17. Im § 107 Abs. 2 Z 2 wird das Wort "und" durch das Wort "wenn" ersetzt.

18. § 110 Abs. 2 Z 1 lautet:

"1. Arbeitszeit: die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen und die Ruhezeiten, sie umfasst die Normalarbeitszeit und die Überstundenarbeit;"

19. Im § 110 wird nach dem Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:

"(2a) Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt 40 Stunden, soweit nicht durch Kollektivvertrag abweichende Regelungen getroffen werden."


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