20. Im § 110 wird nach dem Abs. 7 folgender Abs. 7a eingefügt
"(7a) Soweit betriebliche Erfordernisse nicht entgegenstehen, sind Sonntage und gesetzliche Feiertage (§ 7 Abs. 2 und 3 des Arbeitsruhegesetzes) arbeitsfrei zu halten."
21. § 119 Abs. 6 Z 1 lautet:
"1. akademische Funktionärinnen und Funktionäre der Universitäten gemäß § 6 sowie der in Österreich gemäß Universitäts-Akkreditierungsgesetz, BGBl. I Nr. 168/1999, akkreditierten Privatuniversitäten;"
22. Im § 121 Abs. 20 entfallen im ersten Satz die Wendung "gemäß § 6 Z 1 bis 15" und der zweite Satz.
23. Im § 125 Abs. 8 und 9 werden jeweils die Worte "von fünf Jahren" durch die Worte " von drei Jahren" ersetzt.
24. Im § 125 Abs. 12 werden die Worte "Nach dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes" durch die Wendung "Ab 1. Jänner 2004" ersetzt.
25. Dem § 126 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:
"Innerhalb von zwei Jahren ab dem vollen Wirksamwerden dieses Bundesgesetzes an der Universität ist eine Kündigung aus einem der im § 32 Abs. 4 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 angeführten Gründe nicht zulässig."
26. Im § 126 Abs. 5 und 7 werden jeweils die Worte "von fünf Jahren" durch die Worte " von drei Jahren" ersetzt.
27. Dem § 136 Abs. 5 werden folgende Sätze angefügt:
"Die an dieser Interuniversitären Einrichtung beteiligten Universitäten haben bis spätestens 31. Dezember 2003 basierend auf ihrer Zusammenarbeit und ihren daraus resultierenden Rechten und Pflichten mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2004 einen Vertrag über die weitere Zusammenarbeit auf diesem Fachgebiet abzuschließen. Kommt dieser Vertrag nicht zeitgerecht zustande, ist das Vermögen der Interuniversitären Einrichtung mit 1. Jänner 2004 entsprechend den von den beteiligten Universitäten bis zum 31. Dezember 2003 eingebrachten Ressourcen aufzuteilen."
28. § 143 Abs. 4 lautet:
"(4) Die Bestimmungen des UOG 1993 mit Ausnahme der Verfassungsbestimmungen treten mit Ablauf des 31. Dezember 2003 außer Kraft."
29. Im § 144 Z 7: wird das Zitat "106 Abs. 2 bis 4" durch "106 Abs. 2 und 3" ersetzt.
Begründungen
Zu § 37:
Im Gesetzestext wurde die Überschrift bereits im Zuge der Ausschussberatungen geändert.
Zu § 13 Abs. 2 Z 6:
Schreibfehlerkorrektur
Zu § 14:
Redaktionsversehen. Der Inhalt dieses § 14 in der Fassung der Regierungsvorlage wurde auf die neuen §§ 12 und 13 aufgeteilt, der § 13 der Regierungsvorlage trägt nunmehr die Bezeichnung als § 14 (neu). Damit ist der § 14 in der Fassung der Regierungsvorlage überholt.