Nationalrat, XXI.GP Stenographisches Protokoll 111. Sitzung / Seite 49

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Zu § 15 Abs. 6:

Klarstellung, dass der Rechnungshof wie bisher berechtigt ist, die gesamte Gebarung der nunmehr vollrechtsfähigen Universitäten zu prüfen.

Zu § 20 Abs. 3:

Es soll klargestellt werden, dass zur Setzung einer Nachfrist grundsätzlich der Universitätsrat berufen ist. Nur dann, wenn es um die Bestellung der Mitglieder des Universitätsrats durch den Senat geht, hat die Bundesministerin oder der Bundesminister eine Nachfrist zu setzen.

Zu § 42 Abs. 4:

Anpassung an die Formulierung ähnlicher Bestimmungen in diesem Bundesgesetz.

Zu § 54 Abs. 1 Z 2 und zu § 55 Abs. 4:

Sprachliche Korrektur zur Anpassung an alle anderen entsprechenden Gesetzesstellen.

Zu § 60 Abs. 6:

Abs. 6 normiert die Möglichkeit, dass Antragstellerinnen und Antragstellern, die zur sichtvermerksfreien Einreise in Österreich berechtigt sind, ihre Zulassung zum Studium an Universitäten gemäß § 6 Z 1 bis 15 direkt zugestellt werden kann. Dies ermöglicht entweder eine Zustellung im Inland oder im Ausland. Genauso soll verfahren werden, wenn sich die Antragstellerin oder der Antragsteller bereits mit einem Aufenthaltstitel im Inland aufhält. In der geplanten Novelle der Fremdengesetzdurchführungsverordnung wird die entsprechende Verbindung im Fremdenrecht geschaffen werden. Ausländerinnen oder Ausländer, die zur sichtvermerksfreien Einreise berechtigt sind, soll die Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Studiums auch im Inland erteilt werden können.

Darüber hinaus wird allen anderen Ausländerinnen und Ausländern die Möglichkeit eröffnet, ihren Antrag auf Zulassung zum Studium bei der österreichischen Berufsvertretungsbehörde zur Weiterleitung an die zuständige Universität zu deponieren. Das für die Zulassung maßgebliche Datum ist immer das Einlangen des Antrages bei der zuständigen Universität (§ 61 Abs. 4). Die Berufsvertretungsbehörde unterstützt die Antragstellerin oder den Antragsteller hinsichtlich der Vollständigkeit und Schlüssigkeit ihrer oder seiner Unterlagen vor Weiterleitung derselben an die Universität (analog zu § 90 Abs. 3 FrG) und kann die Betroffenen auch bereits zu diesem Zeitpunkt über die Erfordernisse zur Erlangung eines Erstaufenthaltstitels(Aufenthaltserlaubnis für Studierende) informieren, sodass der Aufenthaltstitel – wenn der Antrag zeitnah gestellt wird – zeitgleich mit der Zulassung zum Studium zugestellt (§ 90 Abs. 3a FrG) werden kann."

Zu § 77:

Mit der Änderung wird die Regelung der Wiederholung von Lehrveranstaltungsprüfungen gemäß dem geltenden Recht gestaltet (§ 58 Abs. 1 letzter Satz UniStG).

Eine Sonderregelung für die Universitäten der Künste ist auch für das zentrale künstlerische Fach nicht erforderlich, weil die Wiederholungen für die Prüfungen aus dem zentralen künstlerischen Fach schon bisher auf drei beschränkt waren.

Zu § 87 Abs. 5:

Redaktionsversehen.

Zu § 98 Abs. 6 und 7:

Die Regierungsvorlage sieht die Möglichkeit eines Hearings vor, allerdings erst nach der Erstellung des Besetzungsvorschlags und daher eingeschränkt auf die im Besetzungsvorschlag enthaltenen Kandidatinnen und Kandidaten. Das Hearing soll nun in die Phase vor der Erstellung


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