Nationalrat, XXI.GP Stenographisches Protokoll 111. Sitzung / Seite 72

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8. In § 42 Absatz 2 lautet Satz 3:

"Die Entsendung der Mitglieder erfolgt auf Vorschlag des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen."

9. Der derzeitige Satz 3 des § 42 Absatz 2 entfällt.

10. In § 42 Absatz 2 wird folgender Satz 4 angefügt:

"Mindestens die Hälfte der Mitglieder des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen müssen Frauen sein."

11. In § 42 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

"(2a) Aus dem Kreis der Mitglieder des Arbeitskreises ist eine Vorsitzende oder ein Vorsitzender zu wählen. So lange die Frauenquote im Senat der jeweiligen Universität unter 50% beträgt, ist der Vorsitz im Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen von einer Frau wahrzunehmen."

12. In § 42 wird folgender Absatz 3a eingefügt:

"(3a) Die Universitätsleitung hat für die administrative Unterstützung des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen und für die Bereitstellung der erforderlichen Ressourcen (Personal-, Raum- und Sachaufwand) zu sorgen. Außerdem ist den Mitgliedern des Arbeitskreises für ihre Tätigkeit eine Funktionszulage zu bezahlen, über deren Höhe der Senat bei Einrichtung des Arbeitskreises entscheidet."

13. § 42 Absatz 8 lautet:

"Hat der Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen Grund zur Annahme, dass die Entscheidung eines Universitätsorgans eine Diskriminierung von Personen aufgrund ihres Geschlechts darstellt, ist er berechtigt, innerhalb von vier Wochen die Schiedskommission anzurufen."

14. § 43 Absatz 5 lautet:

"Kann kein Einvernehmen erzielt werden, hat die Schiedskommission in den Angelegenheiten gemäß Abs. 1 Z 2, welche die Entscheidung über die Begründung, eine wesentliche Veränderung oder die Beendigung eines Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses betreffen, innerhalb von 12 Wochen ab Einbringung der Beschwerde mit Bescheid darüber abzusprechen, ob durch die beabsichtigte Entscheidung des Universitätsorgans eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts vorliegt."

15. § 43 Absatz 9 lautet:

"Die Schiedskommission besteht aus sechs Mitgliedern, die keine Angehörigen der betreffenden Universität sein müssen. Jeweils drei Mitglieder sind vom Senat und vom Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen für eine Funktionsperiode von zwei Jahren zu nominieren. Mindestens die Hälfte der Mitglieder der Schiedskommission müssen Frauen sein. Zwei der Mitglieder müssen rechtskundig sein."

16. Dem § 121 wird folgender Absatz 26 angefügt:

"Die derzeit bestehenden Arbeitskreise für Gleichbehandlung bleiben bis zur Einrichtung von Arbeitskreisen nach diesem Gesetz in Funktion. Bei der Einrichtung von Arbeitskreisen nach diesem Gesetz haben die bestehenden Arbeitskreise für Gleichbehandlungsfragen ein Vorschlagsrecht."

17. Dem § 121 wird folgender Absatz 27 angefügt:

"Die von den Senaten gemäß § 19 Absatz 2 Ziffer 6 zu erlassenden Frauenförderpläne haben als Mindeststandard den des derzeit geltenden Frauenförderplanes für die Universitäten zu erfüllen."


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