Gremien einräumt, der Mindeststandards für die Frauenförderpläne schafft und bei den gesellschaftlichen Zielsetzungen die Gleichstellung als ein nicht verrückbares Prinzip erklärt. – Danke. (Beifall bei den Grünen und bei Abgeordneten der SPÖ.)
12.03
Präsident Dipl.-Ing. Thomas Prinzhorn:
Der soeben von der Rednerin in seinen Kernpunkten erläuterte Abänderungsantrag der Abgeordneten Grünewald, Niederwieser, Petrovic, Prammer und FreundInnen ist ausreichend unterstützt.Auf Grund des Umfangs des Antrages lasse ich ihn gemäß § 53 der Geschäftsordnung vervielfältigen und verteilen; darüber hinaus wird er auch dem Stenographischen Protokoll beigedruckt werden.
Dieser Antrag hat folgenden Wortlaut:
Abänderungsantrag
der Abgeordneten Grünewald, Niederwieser, Petrovic, Prammer, Kolleginnen und Kollegen zur Regierungsvorlage eines Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002) sowie Änderung des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten und des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten der Künste (1134 der Beilagen)
Der Nationalrat wolle beschließen:
1. In § 13 Absatz 2 lautet die Überschrift zu Ziffer 1.d):
"gesellschaftliche Zielsetzungen, insbesondere die Gleichstellung von Frauen und Männern:"
2. § 19 Absatz 2 Ziffer 7 lautet:
"Einrichtung einer Organisationseinheit zur Unterstützung des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen bei der Wahrnehmung der Aufgaben der Gleichstellung sowie Einrichtung einer Organisationseinheit zur Koordination der Aufgaben der Frauenförderung sowie der Geschlechterforschung;"
3. In § 21 Absatz 1 entfällt die Ziffer 6.
4. § 21 Absatz 15 lautet:
"Das Rektorat, der/die Vorsitzende des Senats, der/die Vorsitzende des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen und der/die Vorsitzende der Hochschülerschaft an der betreffenden Universität sowie die Vorsitzenden der Betriebsräte sind zu allen Sitzungen des Universitätsrates einzuladen. Diese Personen sind zu Tagesordnungspunkten, die ihren Arbeitsbereich betreffen bzw. die Betriebsräte im Rahmen der ihnen nach dem Arbeitsverfassungsgesetz zukommenden Aufgaben anzuhören."
5. § 25 Absatz 1 Ziffer 19 lautet:
"Nominierung von drei Mitgliedern für die Schiedskommission."
6. In § 25 Absatz 3 wird nach Satz 2 folgender Satz 3 angefügt:
"Weiters gehört dem Senat mit beratender Stimme die/der Vorsitzende des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen an".
7. In § 25 Absatz 7 wird nach Satz 1 folgender Satz 2 angefügt:
"Jedem eingerichteten Kollegialorgan gehört ein Mitglied des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen, das aus dem Arbeitskreis entsandt wird, mit beratender Stimme an."