Nationalrat, XXI.GP Stenographisches Protokoll 111. Sitzung / Seite 240

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Ich bitte jene Damen und Herren, die der Vorlage auch in dritter Lesung zustimmen, um ein Zeichen. – Die Beschlussfassung in dritter Lesung erfolgt mit Stimmenmehrheit.

Diese Abstimmungen sind jetzt beendet.

20. Punkt

Bericht des Immunitätsausschusses über das Ersuchen des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien (12 U 251/02t) um Zustimmung zur behördlichen Verfolgung der Abgeordneten zum Nationalrat Ridi Steibl (1270 der Beilagen)

21. Punkt

Bericht des Immunitätsausschusses über das Ersuchen des Landesgerichtes für Strafsachen Wien (095 Hv 45/02m) um Zustimmung zur behördlichen Verfolgung des Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Karl Schweitzer (1271 der Beilagen)

Präsident Dr. Heinz Fischer: Wir gelangen nun zu den Immunitätsangelegenheiten, das heißt zu den Punkten 20 und 21 der Tagesordnung.

Wenn Wortmeldungen dazu vorliegen würden, dann würden sie unter einem verhandelt werden. – Wortmeldungen liegen mir jedoch nicht vor.

Daher gelangen wir zu den Abstimmungen wie folgt:

Der Immunitätsausschuss stellt den Antrag, der Nationalrat möge im Sinne des Ausschussberichtes in 1270 der Beilagen in der Angelegenheit der Abgeordneten Ridi Steibl Folgendes beschließen – ich zitiere –:

"In Behandlung des auf Art. 57 Abs. 3 B-VG gestützten Ersuchens des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 29. Mai 2002 ... um Zustimmung zur behördlichen Verfolgung der Abgeordneten zum Nationalrat Ridi Steibl wird festgestellt, dass es sich bei dem inkriminierten Sachverhalt um eine im Beruf gemachte mündliche Äußerung handelt, die gemäß Art. 57 Abs. 1 B-VG der beruflichen Immunität unterliegt.

Gemäß Art. 57 Abs. 1 B-VG ist somit eine Strafverfolgung unzulässig."

Ich bitte jene Damen und Herren, die sich diesem Antrag des Immunitätsausschusses anschließen, um ein diesbezügliches Zeichen. – Der Beschluss des Nationalrates erfolgt einstimmig.

Wir kommen zur Abstimmung über den Antrag des Immunitätsausschusses in 1271 der Beilagen, der Nationalrat möge in der Causa des Abgeordneten Mag. Karl Schweitzer Folgendes beschließen – ich zitiere –:

"In Behandlung des Ersuchens des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 7. Mai 2002 ... um Zustimmung zur behördlichen Verfolgung des Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Karl Schweitzer wird im Sinne des Art. 57 Abs. 3 B-VG festgestellt, dass ein Zusammenhang zwischen der vom Privatankläger behaupteten strafbaren Handlung und der politischen Tätigkeit des Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Karl Schweitzer besteht, und daher wird einer behördlichen Verfolgung dieses Abgeordneten nicht zugestimmt."

Ich bitte jene Damen und Herren, die diesem Antrag des Immunitätsausschusses zustimmen, um ein diesbezügliches Zeichen. – Der Nationalrat beschließt den Antrag des Immunitätsausschusses einstimmig.


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