Nationalrat, XXI.GP Stenographisches Protokoll 115. Sitzung / Seite 102

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6) Im Artikel 6 werden nach der Z 3 folgende Z 3a, 3b und 3c eingefügt:

"3a. § 135a Abs. 2 Z 2 lautet:

"2. wenn in medizinischen Notfällen, wegen Lebensgefahr oder aus anderen Gründen eine stationäre Aufnahme erfolgt oder wenn in diesem Zusammenhang eine anderweitige medizinische Versorgung im extramuralen Bereich nicht in Betracht kommt,"

3b. Im § 135a Abs. 2 wird der Punkt am Ende der Z 8 durch einen Beistrich ersetzt; folgende Z 9 wird eingefügt:

"9. wenn Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden erforderlich sind, die außerhalb einer Krankenanstalt in angemessener Entfernung dem Patienten nicht in geeigneter Weise oder nur unzureichend zur Verfügung stehen."

3c. Dem § 135a Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

"Darüber hinaus kann der Versicherungsträger auf Antrag des (der) Versicherten in besonders berücksichtigungswürdigen Einzelfällen, insbesondere bei Behandlung vergleichbar (Abs. 2 Z 7) schwerwiegender und therapieintensiver Krankheiten sowie in Berücksichtigung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse, von der Einhebung des Behandlungsbeitrages auf bestimmte Zeit absehen oder einen bereits entrichteten Behandlungsbeitrag rückerstatten.""

7) Im Artikel 6 erhält in Z 5 der bisherige Text des § 603 die Bezeichnung "(1)" und es wird folgender Abs. 2 angefügt:

"(2) § 135a Abs. 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxxx/2002 tritt mit 1. Oktober 2002 in Kraft und ist auf alle anhängigen Fälle, weiters über Antrag des Versicherten auch auf Fälle, in denen der Behandlungsbeitrag-Ambulanz bereits entrichtet wurde, sowie auf Rückerstattungsanträge nach § 135a Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxxx/2002, anzuwenden."

8) Im Artikel 7 wird in der Z 1a folgende lit. e angefügt:

"e) § 4 Abs. 4 Z 6 wird wie folgt geändert:

aa) Die lit. b lautet:

"b) Museen

von Körperschaften des öffentlichen Rechts

von anderen Rechtsträgern, wenn diese Museen eine den Museen von Körperschaften des öffentlichen Rechts vergleichbaren öffentlichen Zugang haben und Sammlungsgegenstände zur Schau stellen, die in geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Hinsicht von gesamtösterreichischer Bedeutung sind. Über Aufforderung der Abgabenbehörden ist das Vorliegen der Voraussetzungen durch eine vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur ausgestellte Bescheinigung nachzuweisen,"

bb) Als lit. d wird eingefügt:

"d) Dachverbände von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die die Voraussetzungen der §§ 34ff der Bundesabgabenordnung erfüllen und deren ausschließlicher Zweck die Förderung des Behindertensportes ist."

cc) Der letzte Satz lautet:

"Die letzten vier Sätze der Z 5 sind anzuwenden.""


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