Nationalrat, XXI.GP Stenographisches Protokoll 115. Sitzung / Seite 103

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9) Im Artikel 7 Z 7b wird in § 108f Abs. 2 die Wortfolge "ein Lehrverhältnis nach dem 31. Dezember 2001 beginnt," durch die Wortfolge "ein Lehrverhältnis hat," ersetzt.

10) Im Artikel 7 wird folgende Z 7e eingefügt:

"7e. § 124b Z 68 wird wie folgt geändert:

a) An die Stelle des Datums "1. Jänner 2003" tritt das Datum "1. Jänner 2002".

b) Die lit. a lautet:

"a) Der Gesamtbetrag der Abfertigungsrückstellung kann, soweit nicht die zugrunde liegenden Abfertigungsansprüche ausbezahlt werden, im ersten vor dem 1. Jänner 2003 endenden Wirtschaftsjahr auf das Kapitalkonto oder auf eine als versteuert geltende Rücklage steuerfrei übertragen werden. Erfolgt in diesem Wirtschaftsjahr keine Übertragung, so kann der Gesamtbetrag der am Ende dieses Wirtschaftsjahres bestehenden Abfertigungsrückstellung, soweit nicht die zugrunde liegenden Abfertigungsansprüche ausbezahlt oder an eine MV-Kasse übertragen werden, im folgenden Wirtschaftsjahr auf das Kapitalkonto oder auf eine als versteuert geltende Rücklage steuerfrei übertragen werden. Dies gilt auch, wenn im handelsrechtlichen Jahresabschluss weiterhin eine Rückstellung für Abfertigungen (§ 198 Abs. 8 Z 4 lit. a des Handelsgesetzbuches) gebildet wird.""

11) Artikel 7 Z 7c wird wie folgt geändert:

a) In § 108g Abs. 2 wird der Klammerausdruck "(§ 45 ASVG)" wird durch den Klammerausdruck "(§ 45 Abs. 1 ASVG)" ersetzt. Weiters tritt in § 108g Abs. 5 an die Stelle der Zitierung "§ 108i Z 1" die Zitierung "§ 108i Abs. 1 Z 1" und in § 108h an die Stelle der Zitierung "§ 108i Z 1" die Zitierung "§ 108i Abs. 1 Z 1".

b) § 108g Abs. 5 letzter Satz lautet:

"Ist aus diesem Grund zu Unrecht erstattete Steuer rückzufordern, so reduziert sich der rückzufordernde Betrag auf die Hälfte. Gleichzeitig damit ist eine Nachversteuerung, der auf den Steuerpflichtigen im Rahmen der Zukunftsvorsorgeeinrichtung entfallenden Kapitalerträge mit einem Steuersatz von 6 % des Auszahlungsanspruches vorzunehmen."

c) Im § 108h wird folgender Abs. 3 angefügt:

"(3) Ungeachtet der Bestimmung des Abs. 2 steht die Veranlagung von Zukunftsvorsorgebeiträgen auch anderen Einrichtungen, die die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen, offen."

d) Im § 108i erhält der bisherige Inhalt die Bezeichnung Abs. 1; Folgender Abs. 2 wird angefügt:

"(2) Bei Veranlagungen in Pensionsinvestmentfondsanteile, die die Voraussetzungen des § 108h Abs. 1 erfüllen, sind abweichend von § 23g Abs. 2 InvFG 1993 Verfügungen gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 zulässig. Abweichend von § 23g Abs. 2 InvFG 1993 sind Übertragungen von Veranlagungen in Pensionsinvestmentfondsanteile, die die Voraussetzungen des § 108h Abs. 1 nicht erfüllen, in Zukunftsvorsorgeeinrichtungen (§ 108h Abs. 1) bis zum 31. Dezember 2004 zulässig."

12) Artikel 7 Z 8 wird wie folgt geändert:

a) In § 124b Z 74 wird folgender Satz angefügt:

"§ 108a Abs. 1 bis Abs. 4 ist anzuwenden, wenn der Antrag auf Abschluss einer Versicherung, eines unwiderruflichen Auszahlungsplanes gemäß § 108b Abs. 2, auf Widmung des Pensionskassenbeitrages, auf Erwerb des Anteilscheines an einem prämienbegünstigten Investmentfonds oder auf Widmung des Beitrags zur Höherversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung (zusätzliche Pensionsversicherung) vor dem 1. Jänner 2004 gestellt worden ist."


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