Nationalrat, XXI.GP Stenographisches Protokoll 115. Sitzung / Seite 104

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b) Als § 124b Z 76 wird angefügt:

"76. § 108f in der Fassung des Bundesgesetzes BGBL. I Nr. xxxx/2002 ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2002 anzuwenden, und zwar bei Lehrverhältnissen, die am 1. Jänner 2002 oder an einem späteren Zeitpunkt bestanden haben."

13) Artikel 8 wird wie folgt geändert:

a) Z 1a entfällt, die bisherige Z 1b erhält die Bezeichnung 1a.

b) In Artikel 8 Z 2 wird in § 24 Abs. 6 die Wortfolge "sowie § 108f" durch die Wortfolge "sowie § 108f EStG 1988" ersetzt.

Begründung:

Zu Z 2 (BFG):

Für einen einmaligen Beitrag zu den Kosten für die Sanierung der Euthanasie-Gedenkstätte im Schloss Hartheim sind zusätzliche Mittel erforderlich; weiters erfordert die Änderung des § 6 Abs. 4 des Arbeitsmarktpolitikfinanzierungsgesetzes sowie des Jugendausbildungs-Sicherungsgesetzes Umschichtungsmöglichkeiten im Bundesfinanzgesetz 2002.

Zu Z 4 (BFG):

Durch die Überschreitungsermächtigung in Artikel VI sollen zusätzliche Budgetmittel im Hinblick auf das herannahende "Europäische Jahr der Menschen mit Behinderungen" zur Durchführung behindertengerechter Baumaßnahmen in Betrieben bereitgestellt werden.

Zu Z 5 bis Z 7 (ASVG):

Der Verfassungsgerichtshof hat am 29. Juni 2002 aus Anlass mehrerer Beschwerden von Patienten, die sich Therapien unterziehen müssen, die nur in entsprechend eingerichteten Krankenhausambulanzen durchgeführt werden, den Beschluss (B 9, 224-225, 614/02) gefasst, § 135a ASVG von Amts wegen auf seine Verfassungsmäßigkeit zu prüfen.

In diesem Beschluss hat das Höchstgericht betont, dass es gegen die Bestimmungen über den Behandlungsbeitrag-Ambulanz insofern keine verfassungsrechtlichen Bedenken hegt, als damit ein auf das Gesundheitssystem bezogener Lenkungseffekt zur Entlastung der Krankenhausambulanzen herbeigeführt wird. Weiters sei die Höhe des Behandlungsbeitrages-Ambulanz auch nicht unverhältnismäßig, zumal eine jährliche Obergrenze und eine Reihe von Befreiungsmöglichkeiten aus sozialen Erwägungen vorgesehen sind.

Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Einhebung des Behandlungsbeitrages-Ambulanz bestehen laut Verfassungsgerichtshof aber in jenen Fällen, in denen der gewünschte Lenkungseffekt gar nicht eintreten kann, weil die betreffenden Behandlungsleistungen entweder nur in Krankenhausambulanzen angeboten werden oder entsprechende niedergelassene Ärzte für den Patienten nicht in zumutbarer Erreichbarkeit verfügbar sind. Darüber hinaus hält es der Verfassungsgerichtshof für nicht nachvollziehbar, warum ein Versicherter im Fall eines medizinischen Notfalls bloß dann von der Beitragspflicht ausgenommen ist, wenn unmittelbar eine stationäre Aufnahme erfolgt. Schließlich ist für den Verfassungsgerichtshof nicht erkennbar, warum Versicherte, die etwa eine Chemotherapie in einer Ambulanz in Anspruch nehmen, von der Beitragspflicht ausgenommen sind, nicht aber auch Versicherte, die an vergleichbar schwerwiegenden und therapieintensiven, nicht bei niedergelassenen Ärzten behandelbaren Krankheiten leiden.

Mit den vorgeschlagenen Änderungen soll der Versicherte von der Beitragspflicht ausgenommen werden, wenn in medizinischen Notfällen, wegen Lebensgefahr oder aus anderen Gründen eine stationäre Aufnahme erfolgt oder wenn in diesem Zusammenhang eine anderweitige medizinische Versorgung im extramuralen Bereich nicht in Betracht kommt. Zweck der


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