Nationalrat, XXI.GP Stenographisches Protokoll 115. Sitzung / Seite 105

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Einlieferung in eine Krankenhausambulanz ist nämlich häufig die Abklärung der Frage, ob mit einer ambulanten Behandlung oder nur mittels anschließender stationärer Aufnahme behandelt werden kann. Auch kommt eine anderweitige medizinische Versorgung im extramuralen Bereich auch in jenen Fällen, in denen der Versicherte zunächst ambulant versorgt werden muss, sich aber nach befundmäßiger Abklärung eine stationäre Aufnahme erübrigt (z.B. nach Knochenbrüchen), häufig nicht in Betracht. Außerdem soll in allen jenen Fällen eine Befreiung von der Beitragspflicht erfolgen, wenn Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden erforderlich sind, die außerhalb einer Krankenanstalt in angemessener Entfernung (vom Wohnort) dem Patienten nicht in geeigneter Weise oder nur unzureichend zur Verfügung stehen.

Die Neuregelung soll am 1. Oktober 2002 in Kraft treten und auf alle anhängigen Fälle, weiters über Antrag des Versicherten auch auf Fälle, in denen der Behandlungsbeitrag-Ambulanz bereits entrichtet wurde, sowie auf Rückerstattungsanträge anzuwenden sein. Dadurch soll für jene Behandlungsfälle, die nach der Neuregelung von der Beitragspflicht ausgenommen wären, die Möglichkeit einer Rückerstattung des Behandlungsbeitrages-Ambulanz auf Antrag auch für bereits vor Inkrafttreten der Neuregelung erfolgte Ambulanzbesuche geschaffen werden.

Zu Z 8 (§ 4 Abs. 4 Z 6 EStG 1988):

Gemäß § 4 Abs. 4 Z 6 lit. b EStG 1988 sind Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen an "Museen von Körperschaften des öffentlichen Rechts" (bis zu einer Höchstgrenze) "jedenfalls Betriebsausgaben". Parallel dazu sind gemäß § 18 Abs. 1 Z 7 EStG 1988 "Leistungen von Zuwendungen im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 6 EStG 1988, "soweit diese nicht aus dem Betriebsvermögen erfolgen" Sonderausgaben. Nun gibt es Museen, deren Träger nicht Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, die aber in ihrer Bedeutung durchaus mit "öffentlichen" Museen vergleichbar sind. Im Sinne einer Gleichbehandlung sollen Spenden an diese Museen ebenfalls den Betriebsausgaben- bzw. Sonderausgabenabzug vermitteln. Die Konzeption des "neuen" Spendenabzugs ist jener nachgebildet, wie sie bereits für "öffentliche" Museen besteht. Der Begriff "gesamtösterreichische Bedeutung" schränkt die Museen auf jene ein, denen eine Bedeutung wie einem "öffentlichen" Museum zukommt. Da allenfalls Zweifel am Vorliegen der Voraussetzungen, vor allem der Voraussetzung hinsichtlich der Bedeutung, auftreten könnten, wird die Möglichkeit der Ausstellung einer Bescheinigung geschaffen. Diese kann sowohl an das Museum oder Theater erfolgen (das sich sodann generell darauf berufen könnte) als auch an den Spender. Die Bescheinigung könnte auch nur auf Zeit ausgestellt werden. Zu den Kriterien, nach denen eine Bescheinigung auszustellen ist, werden im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen Richtlinien zu erlassen sein.

Im Hinblick auf die zunehmende Bedeutung des Behindertensportes als ein Mittel zur besseren Bewältigung des Behindertenschicksals sollen Spenden an Dachverbände von Einrichtungen, deren ausschließlicher Zweck die Förderung des Behindertensports ist, steuerlich abzugsfähig sein.

Zu Z 9 und 12 (§ 108f, § 124b Z 76 EStG 1988):

Durch die Änderung wird erreicht, dass die Lehrlingsausbildungsprämie ab 2002 auch bei Lehrverhältnissen zusteht, die vor dem Jahr 2002 begonnen worden sind. Es ist lediglich erforderlich, dass die Lehrverhältnisse bereits am 1.1.2002 – oder zu einem späteren Zeitpunkt – bestanden haben.

Zu Z 10 (124b Z 68 EStG 1988):

Die Abfertigungsrückstellungen sollen einerseits bereits im Jahr 2002 steuerfrei aufgelöst werden können, andererseits soll die steuerfreie Auflösung in zwei Jahren, nämlich in den Jahren 2002 und 2003 möglich sein.

Zu Z 11 und 12 (§§ 108g, 108h, 108i, 124b Z 74 EStG 1988):

Die Änderung des Klammerausdrucks dient der Klarstellung.


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