Nationalrat, XXI.GP Stenographisches Protokoll 115. Sitzung / Seite 106

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Die Prämie soll im Falle einer Verfügung nach der zehnjährigen Kapitalbindung durch Auszahlung des angesparten Kapitals nur zur Hälfte rückzuerstatten sein. Dies hebt die Attraktivität des neuen Zukunftsvorsorgeprodukts.

Die Ergänzung des § 108h um einen Abs. 3 stellt klar, dass mit Abs. 2 keine Ausschließlichkeitsbestimmung für Mitarbeitervorsorgekassen geschaffen wird. Die Verwaltung von Zukunftsvorsorgebeiträgen wird unter Einhaltung der gesetzlichen Bedingungen des § 108h Abs. 1 insbesondere auch den Rentenversicherungen und den Pensionsinvestmentfonds offen stehen. Anbietern, die auf Grund ordnungspolitischer Bestimmungen in anderen Rechtsnormen diese Voraussetzungen nicht erfüllen können, sind von der Verwaltung ausgeschlossen.

Die bisherige Pensionsvorsorgeregelung des § 108a EStG 1988 soll nach einem Übergangsjahr ab 1. Jänner 2004 auslaufen. Im Bereich der Pensionsinvestmentfonds wird in den Jahren 2003 und 2004 ein "Umstieg" von der bisherigen Pensionsvorsorge auf die neue Zukunftsvorsorge ermöglicht werden.

Zu Z 13 (§ 24 KStG 1988):

Beseitigung eines Redaktionsversehens.

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Präsident Dr. Werner Fasslabend: Ich unterbreche nun die Verhandlung zu den Punkten 1 bis 3, damit die verlangte Behandlung eines Dringlichen Antrages gemäß Geschäftsordnung um 15 Uhr stattfinden kann.

Dringlicher Antrag

der Abgeordneten Dr. Peter Pilz, Kolleginnen und Kollegen an den Bundesminister für Landesverteidigung betreffend Abfangjäger-Beschaffungsstopp (750/A) (E)

Präsident Dr. Werner Fasslabend: Wir gelangen damit zur dringlichen Behandlung des Selbständigen Antrages 750/A (E).

Da dieser inzwischen allen Abgeordneten zugegangen ist, erübrigt sich eine Verlesung durch den Schriftführer.

Der Dringliche Antrag hat folgenden Wortlaut:

Während die Bundesregierung die Verschiebung der endgültigen Unterzeichnung des Vertrages mit EADS öffentlich angekündigt hat, verhandeln Vertreter von EADS weiter mit den Vertretern des BMLV. Nach wie vor ist es möglich, dass ein Vorvertrag unterzeichnet oder eine vergleichbare Verpflichtung eingegangen wird, obwohl das Bundeshaushaltsgesetz in § 45 vorsieht, dass für derartige Vorbelastungen der Folgebudgets zwingend eine bundesgesetzliche Ermächtigung einzuholen ist.

Trotz des öffentlich verkündeten Stopps wird der Beschaffungsvorgang fortgesetzt. Damit besteht die Gefahr, dass hinter den Kulissen neue Fakten und gravierende zusätzliche Probleme geschaffen werden:

1. Die Aufwendungen, die EADS im Falle einer Nichtunterzeichnung gegenüber der Republik Österreich geltend machen würde, steigen weiter.

2. Die Unterzeichnung von Vorverträgen oder vergleichbaren Vereinbarungen könnte zusätzliche Verpflichtungen und Belastungen der Republik Österreich schaffen, die durch einen sofortigen Beschaffungsstopp noch verhindert werden können.


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