Nationalrat, XXI.GP Stenographisches Protokoll 115. Sitzung / Seite 159

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Der Antrag hat folgenden Wortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Verzetnitsch, Heidrun Silhavy und KollegInnen zum Bericht des Finanzausschusses 1285 der Beilagen über die Regierungsvorlage: betreffend Bundesgesetz, mit dem ein Hochwasseropferentschädigungs- und Wiederaufbau-Gesetz 2002 – HWG 2002 erlassen wird und das Katastrophenfondsgesetz 1996, das Bundesfinanzgesetz 2002, das Umweltförderungsgesetz, das Altlastensanierungsgesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988 und die Bundesabgabenordnung geändert werden

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Der eingangs bezeichnete Gesetzesentwurf wird wie folgt geändert:

1. Artikel 6 Z 2 bis 5 entfallen.

2. Artikel 7 Z 7b lautet:

"7b. Als § 108f samt Überschrift wird eingefügt.

Lehrlingsausbildungsprämie

§ 108f. (1) Eine Lehrlingsausbildungsprämie kann unter folgenden Voraussetzungen der Abs. 2 bis 4 beansprucht werden:

(2) Einem Steuerpflichtigen, der mit einem Lehrling (§ 1 des Berufsausbildungsgesetzes) ein Lehrverhältnis nach dem 31. Dezember 2001 beginnt, steht zum Ende jedes Lehrjahres eine Lehrlingsausbildungsprämie in der Höhe von 1.000 Euro zu. Bei Absolvierung der Lehrabschlussprüfung vor Vollendung eines vollen Lehrjahres steht die Lehrausbildungsprämie in voller Höhe zu. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, die Lehrlingsprämie für Lehrlinge, die in sogenannten Mangelberufen tätig sind, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit nach Anhörung des Verwaltungsrates des Arbeitsmarktservice Österreich durch Verordnung auf bis zu 2.000 Euro zu erhöhen.

(3) Für Lehrjahre, für die ein Lehrlingsfreibetrag gemäß § 124b Z 31 geltend gemacht wird, steht keine Lehrlingsausbildungsprämie zu. Für Lehrlinge im Sinne des § 2 Abs. 4 des land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes und des § 63 des Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetzes gelten die vorstehenden Bestimmungen sinngemäß.

(4) Die Prämie kann nur in einem der Steuererklärung (§§ 42, 43) des betreffenden Jahres angeschlossenen Verzeichnis geltend gemacht werden. Das Verzeichnis gilt als Abgabenerklärung. Die sich aus dem Verzeichnis ergebende Prämie ist auf dem Abgabenkonto gut zu schreiben, es sei denn, es ist ein Bescheid gemäß § 201 zu erlassen. Die Gutschrift wirkt auf den Tag der Einreichung des Verzeichnisses zurück. Die Prämie gilt als Abgabe vom Einkommen im Sinne der Bundesabgabenordnung und des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes. Auf die Gutschrift sind jene Bestimmungen der Bundesabgabenordnung anzuwenden, die für wiederkehrend zu erhebende, selbst zu berechnende Abgaben gelten. Die Prämie ist zu Lasten des Aufkommens an veranlagter Einkommensteuer zu berücksichtigen.

(5) Diese Bestimmung gilt bis zum 31.12.2005. Die Auswirkungen dieser Regelung auf das Lehrstellenangebot sind laufend zu evaluieren."

3. Artikel 7 Z 7d lautet:

"7d. Nach § 108i wird folgender § 108j samt Überschrift angefügt:


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