Nationalrat, XXI.GP Stenographisches Protokoll 117. Sitzung / Seite 89

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2. Z 3 lautet:

"3. Im § 3 wird im Abs. 1 der Ausdruck "haben Mitte November des jeweiligen Kalenderjahres zu" durch den Ausdruck "können im Oktober des jeweiligen Kalenderjahres" ersetzt und wird im Abs. 6 folgender Satz ergänzt

"Sind Ausbildungszeiten in einem Lehrgang in einem Lehrberuf zurückgelegt worden, so hat die Lehrlingsstelle den Lehrgangsteilnehmer zur entsprechenden Lehrabschlußprüfung zuzulassen.

3. Z 3a §3 Abs 8 lautet:

"(8) Bei Bedarf ist für Jugendliche, die bereits an einem Lehrgang teilgenommen, jedoch trotz intensiver Vermittlungsversuche keinen Ausbildungsplatz angeboten bekommen haben, jeweils ein auf den zuletzt absolvierten Lehrgang aufbauender Lehrgang einzurichten. Der Bedarf wird vom zuständigen Landesdirektorium des Arbeitsmarktservice festgestellt. Nach Absolvierung des Grundlehrganges und der für die jeweilige Berufsausbildung erforderlichen Aufbaulehrgänge ist der Jugendliche zur Lehrabschlussprüfung zuzulassen. Die in Lehrgängen zurückgelegten Ausbildungszeiten sind Lehrzeiten des jeweiligen Lehrberufes im Sinne des BAG".

4. Nach Z 3a wird eine Z 3b eingefügt:

"3b. § 4 Abs 5 JASG lautet:

(5) Die bescheidmäßige Anerkennung gem § 30 Abs 1 BAG durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit hat bei Vorliegen eines einvernehmlichen Beschlusses des zuständigen Landesdirektoriums des Arbeitsmarktservice binnen 14 Tagen zu erfolgen."

5. Z 4 lautet:

"4. Dem § 6 werden folgende Abs. 7 bis 9 angefügt:

"(7) Der Aufwand für Förderung für Lehrgänge (§ 3) und Stiftungen (§4) kann nach Erschöpfung der nach den Abs 5 und 6 zur Verfügung stehenden Mittel in dem Ausmaß bestritten werden, in dem der BMfWirtschaft und Arbeit dem Bund übertragene Mittel nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz, BGBl Nr 399/1974, idF BGBl I Nr 142/2000 bereitstellt.

(8) Der Aufwand für Förderungen für Lehrgänge (§3) und Stiftungen (§ 4) ist nach Erschöpfung der nach Abs 7 zur Verfügung stehenden Mittel vom Bund in dem gem Abs (9) festgestellten Ausmaß bereitzustellen.

(9) Das erforderliche Ausmaß ist vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit nach Anhörung des Verwaltungsrates des Arbeitsmarktservice Österreich festzustellen."

II. Artikel 8 wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Z 1 wird folgender Satz angefügt:

"Als Altabfertigungsanwartschaft im Sinne dieses Gesetzes werden auch Anwartschaften gewertet, die sich durch Aliquotierung des jeweiligen Anspruchs zwischen zwei Abfertigungssprüngen und zwischen dem Beginn des Arbeitsverhältnisses und der Vollendung des dritten Arbeitsjahres (Erreichung von 2 Monatsentgelten Abfertigungsanwartschaft nach altem Recht) ergeben."

2. In § 14 Abs 2 Z 4 wird folgender Satz angefügt:

"In Fällen des Übertritts vom alten in das neue Recht werden Beschäftigungszeiten nach altem und nach neuem Recht zusammengerechnet."

3. In § 47 Abs 2 wird folgender Satz angefügt:


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