"In der Vereinbarung nach Abs 1 kann festgelegt werden, dass bei der Berechnung des Ausmaßes der Abfertigung Beschäftigungszeiten zwischen zwei Abfertigungssprüngen und Beschäftigungszeiten vor Vollendung des dritten Beschäftigungsjahres aliquot berücksichtigt werden können."
4. In § 47 Abs 3 Z 1 wird folgender Satz angefügt:
"In der Vereinbarung nach Abs 1 kann festgelegt werden, dass bei der Ermittlung des Ausmaßes des Übertragungsbetrages Beschäftigungszeiten zwischen zwei Abfertigungssprüngen und Beschäftigungszeiten vor Vollendung des dritten Beschäftigungsjahres aliquot berücksichtigt werden."
5. § 47 Abs 3 Z 3 lautet:
"Die Überweisung des vereinbarten Überweisungsbetrages hat jährlich mit mindestens je einem Fünftel zu erfolgen, wobei die Zahlung jeweils zu Jahresbeginn zu leisten ist. Ab dem 2. Jahr hat die Teilzahlung zuzüglich der Rechnungszinsen von 6 vH pro Jahr zu erfolgen. Vorzeitige Überweisungen sind zulässig."
6. § 47 Abs 3 Z 4 lautet:
"4. Im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausgenommen die in § 14 Abs 2 genannten Fälle hat der Arbeitgeber den aushaftenden Teil des vereinbarten Übertragungsbetrages vorzeitig an die MV-Kasse zu überweisen. Für die in § 14 Abs 2 Z 1 – 3 genannten Fälle kann vereinbart werden, dass der zum Zeitpunkt der Beendigung noch aushaftende Teil des Übertragungsbetrages vom Arbeitgeber nicht mehr entrichtet werden muß."
7. Nach § 47 Abs 3 Z 4 wird folgende Z 5 eingefügt:
"5. Wird in der Einzelvereinbarung nach Ziff 1 ein Übertragungsbetrag festgelegt, der niedriger liegt als die zum Stichtag der Übertragung erworbenen Monatsentgelte, so gilt bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausgenommen die in § 14 Abs 2 Z 1 – 3 genannten Fälle folgende Sonderregelung: Bei Beendigung im ersten Jahr nach der Übertragung sind 100 % des Differenzbetrages zwischen den zum Zeitpunkt des Übertritts erworbenen Monatsentgelten und dem vereinbarten Übertragungsbetrag vom Arbeitgeber an die MV-Kasse nachzuentrichten. Bei einer Beendigung im zweiten Jahr nach dem Übertragungsstichtag sind 80 %, im dritten Jahr 60 %, im vierten Jahr 40 % und im fünften Jahr 20 % des Differenzbetrages an die Kasse nachzuentrichten. Die Nachentrichtung hat zuzüglich der Rechnungszinsen von 6 vH pro Jahr zu erfolgen."
8. Die bisherige Z 8 entfällt.
Begründung:
Zu Artikel 1 Z 1 und 4 :
Stiftungen sollen eingeführt werden, um den Jugendlichen auch längerfristige Perspektiven zu bieten, wenn keine Lehrstellen vorhanden sind. In § 4 soll sichergestellt werden, dass das BMWA die Anträge auf Bewilligung der Stiftungen jedenfalls erteilen muß, wenn der Bedarf durch das Landesdirektorium festgestellt wird (bisher hatten die Landesprojektgruppen, diese Funktion; zur Vereinfachung der Administration sollen nunmehr die Gremien des AMS den Bedarf an Ausbildungsplätzen feststellen).
Zu Artikel 1 Z 2:
Ausbildungszeiten in Lehrgängen sind Lehrzeiten und es besteht ein Rechtsanspruch auf Ablegung der Lehrabschlußprüfung.
Zu Artikel 1 Z 3: