Nationalrat, XXI.GP Stenographisches Protokoll 117. Sitzung / Seite 91

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Eine objektive Bedarfsfeststellung durch das Arbeitsmarktservice unter Einbindung der Sozialpartner ist aus Gründen der Rechtssicherheit für die Jugendlichen geboten.

Bei Absolvierung der Berufsausbildung im Rahmen der Lehrgänge gem § 3 JASG soll ein Rechtsanspruch auf Zulassung zur Lehrabschlußprüfung bestehen. Überdies sollen die in Lehrgängen zurückgelegten Ausbildungszeiten einer Lehrzeit im Sinne des BAG gleichgestellt sein.

Zu Artikel 1 Z 5:

Die Finanzierung von Maßnahmen gem § 3 und 4 JASG idgF muß über das Jahr 2002 hinaus eindeutig sichergestellt werden. Berufliche Erstausbildung für alle Jugendlichen stellt ein gesamtgesellschaftliches Interesse dar. Aus diesem Grund soll die Finanzierung nicht über die Solidargemeinschaft der Arbeitslosenversicherung erfolgen.

Die Feststellung der notwendigen Mittel soll in einem objektivierten Erhebungsverfahren unter Einbindung des Arbeitsmarktservice und der Sozialpartner erfolgen.

Zu Artikel 8:

Z 1:

Die Definition der Altabfertigungsanwartschaft ist vor allem für Fälle des Übertritts vom alten in das neue Recht von Bedeutung. Durch die Anfügung dieser Bestimmung wird klargestellt, dass in Übertrittsvereinbarungen nach § 47 auch aliquot erworbene Anwartschaften berücksichtigt werden können.

Z 2:

Klarstellung, dass bei Übertritt vom alten in das neue Recht sämtliche Beschäftigungszeiten in einem Arbeitsverhältnis berücksichtigt werden. Trifft zB ein Arbeitnehmer nach 15 Arbeitsjahren bei einem Arbeitgeber mit diesem eine Übertrittsvereinbarung und wird 1. Jahr später gekündigt, so soll selbstverständlich ein Anspruch auf Auszahlung der Abfertigung bestehen, obwohl in diesem Fall erst 1 Einzahlungsjahr in die Kasse gegeben ist.

Z 3:

Durch diese Bestimmung wird sichergestellt, dass bei der Ermittlung des Ausmaßes der Altabfertigungsanwartschaft alle Beschäftigungszeiten in adäquater Weise berücksichtigt werden können.

Z 4:

Durch diese Bestimmung wird sichergestellt, dass bei der Festlegung des Übertragungsbetrages als Abgeltung für die Altabfertigungsanwartschaft alle Beschäftigungszeiten in adäquater Weise berücksichtigt werden können.

Z 5:

Es soll sichergestellt sein, dass die Teilzahlungen des Überweisungsbetrages jeweils zu Jahresbeginn zu erfolgen haben.

Z 6:

In Verbindung mit der Anfügung von Z 5 wird die Möglichkeit eröffnet, in der Übertragungsvereinbarung zu fixieren, dass bei einer Beendigung in den in § 14 Abs 2 Z 1 – 3 genannten Fällen für den Arbeitnehmer nur das bereits an die Kasse übertragene Kapital erhalten bleibt.

Z 7:


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