Nationalrat, XXII.GP Stenographisches Protokoll 7. Sitzung / Seite 52

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Ausbau des Frühwarnsystems: Gekündigte Arbeitnehmer sollen sich bereits nach Ausspruch der Kündigung beim Arbeitsmarktservice melden, um diesem frühzeitig die Möglichkeit für eine individuelle Betreuung zu geben.

Flexibilisierung der Zumutbarkeitsbestimmungen: Erstellung eines individuellen Betreuungs­planes für jeden Arbeitsuchenden durch das AMS. Anpassung der Sanktionsmöglichkeiten in beide Richtungen. Überprüfung der regionalen Vermittelbarkeit und eine zeitgemäße Ausgestal­tung des Berufsschutzes unter Einbeziehung eines Einkommensschutzes.

Reform der Altersteilzeit: Verlängerung über den 31.12.2003 hinaus; Beschränkung auf 5 Jahre; Missbrauchsvermeidung; Abschaffung der Möglichkeit des Blockens. Die Ersatzkraftstellung bei Altersteilzeit wird wieder eingeführt. Altersteilzeitgeld im höchstmöglichen Ausmaß wird seitens des AMS nur bei Einstellung einer Ersatzkraft zur Auszahlung gebracht. Ohne Ersatzkraft­stellung wird ein aliquoter Teil ausgezahlt.

Reform des Bonus/Malus Systems: Stärkere Abstellung auf die Dauer der Betriebszugehörig­keit; Beseitigung der Ungleichbehandlung bei der Freisetzung von Frauen und Männern; späte­res Einsetzen des Kündigungsschutzes bei älteren, mit Bonus eingestellten Arbeitnehmern; Ausweitung Bonus/Malus

Sicherung der Ersatzzeiten in der Pensionsversicherung: Arbeitslose, die mangels Notlage keine Notstandshilfe erhalten, bekommen für die Dauer der Erfüllung der übrigen Voraus­setzungen für die Notstandshilfe eine Ersatzzeit in der Pensionsversicherung.

Arbeitsrecht:

Arbeitszeitflexibilisierung: Das Arbeitszeitgesetz soll im Lichte der EUArbeitszeit-RL vereinfacht und modernisiert werden. Sowohl den Sozialpartnern, als auch abgestuft auf betrieblicher Ebene sollen Flexibilisierungsmöglichkeiten eingeräumt werden. Für KMUs ohne Betriebsrat sind entsprechende Maßnahmen in Einzelvereinbarungen zu ermöglichen.

Anspruch auf Teilzeit für Eltern: Anspruch auf Teilzeit und flexible Arbeitszeitregelung für Eltern von Kindern bis zum Ablauf des 7. Lebensjahres oder bis Schuleintritt bei gleichzeitigem Recht auf Rückkehr in Vollzeitbeschäftigung. Dies gilt für Arbeitnehmer mit mehr als 3 Jahren Be­triebszugehörigkeit in Betrieben mit mehr als 20 Mitarbeitern. Kommt innerhalb von 14 Tagen keine Vereinbarung zwischen AG und AN über Inanspruchnahme (Dauer, Umfang, Lage) einer Teilzeitbeschäftigung zustande, hat der AG über Ersuchen des AN innerhalb einer Woche eine ,Schiedsstelle anzurufen, die als sozialpartnerschaftlich besetztes Kollegialorgan mit richter­lichem Einschlag einzurichten ist. Analoges gilt bei gewünschter Änderung der vor Antritt des Karenzurlaubes bestehenden Normalarbeitszeit. Nach zwei Jahren wird eine Evaluierung vorgenommen. Darüber hinaus ist eine Expertenkommission einzurichten, in der auch die Sozialpartner vertreten sind, die Vorschläge für weitere Anreize und Initiativen für eine familien­freundliche Arbeitswelt, insbesondere für KMUs mit weniger als 20 Arbeitnehmern bzw. Arbeit­nehmerinnen, ausarbeitet.

Weitere Gleichstellung von Arbeitern und Angestellten: Vollständige Gleichstellung von Arbei­tern und Angestellten im Bereich der Entgeltfortzahlung.

Mindestlohn: Wir sind der Auffassung, dass jedem Arbeitnehmer und jeder Arbeitnehmerin für Vollzeitarbeit ein Mindestlohn von 1.000 € im Monat zustehen soll. Wir fordern daher die Sozial­partner als Kollektivvertragsparteien auf, entsprechende Bestimmungen in den Kollektivverträ­gen zu verankern. Dabei soll sichergestellt werden, dass insbesondere in sensiblen Branchen die Arbeitsplätze gesichert bleiben.

Behinderte Menschen:

Erarbeitung eines Bundesbehindertengleichstellungsgesetzes unter Einbeziehung der Betroffe­nen, sowie Vorlage eines Bündelgesetzes auf Grundlage der Ergebnisse aus 1999 einer


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