Ausbau des Frühwarnsystems: Gekündigte
Arbeitnehmer sollen sich bereits nach Ausspruch der Kündigung beim
Arbeitsmarktservice melden, um diesem frühzeitig die Möglichkeit für eine
individuelle Betreuung zu geben.
Flexibilisierung der Zumutbarkeitsbestimmungen:
Erstellung eines individuellen Betreuungsplanes für jeden Arbeitsuchenden
durch das AMS. Anpassung der Sanktionsmöglichkeiten in beide Richtungen.
Überprüfung der regionalen Vermittelbarkeit und eine zeitgemäße Ausgestaltung
des Berufsschutzes unter Einbeziehung eines Einkommensschutzes.
Reform der Altersteilzeit: Verlängerung über
den 31.12.2003 hinaus; Beschränkung auf 5 Jahre; Missbrauchsvermeidung;
Abschaffung der Möglichkeit des Blockens. Die Ersatzkraftstellung bei
Altersteilzeit wird wieder eingeführt. Altersteilzeitgeld im höchstmöglichen
Ausmaß wird seitens des AMS nur bei Einstellung einer Ersatzkraft zur
Auszahlung gebracht. Ohne Ersatzkraftstellung wird ein aliquoter Teil
ausgezahlt.
Reform des Bonus/Malus Systems: Stärkere
Abstellung auf die Dauer der Betriebszugehörigkeit; Beseitigung der
Ungleichbehandlung bei der Freisetzung von Frauen und Männern; späteres
Einsetzen des Kündigungsschutzes bei älteren, mit Bonus eingestellten
Arbeitnehmern; Ausweitung Bonus/Malus
Sicherung der Ersatzzeiten in der
Pensionsversicherung: Arbeitslose, die mangels Notlage keine Notstandshilfe
erhalten, bekommen für die Dauer der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen für
die Notstandshilfe eine Ersatzzeit in der Pensionsversicherung.
Arbeitsrecht:
Arbeitszeitflexibilisierung: Das
Arbeitszeitgesetz soll im Lichte der EUArbeitszeit-RL vereinfacht und
modernisiert werden. Sowohl den Sozialpartnern, als auch abgestuft auf
betrieblicher Ebene sollen Flexibilisierungsmöglichkeiten eingeräumt werden.
Für KMUs ohne Betriebsrat sind entsprechende Maßnahmen in Einzelvereinbarungen
zu ermöglichen.
Anspruch auf Teilzeit für Eltern: Anspruch auf
Teilzeit und flexible Arbeitszeitregelung für Eltern von Kindern bis zum Ablauf
des 7. Lebensjahres oder bis Schuleintritt bei gleichzeitigem Recht auf
Rückkehr in Vollzeitbeschäftigung. Dies gilt für Arbeitnehmer mit mehr als
3 Jahren Betriebszugehörigkeit in Betrieben mit mehr als 20 Mitarbeitern.
Kommt innerhalb von 14 Tagen keine Vereinbarung zwischen AG und AN über
Inanspruchnahme (Dauer, Umfang, Lage) einer Teilzeitbeschäftigung zustande, hat
der AG über Ersuchen des AN innerhalb einer Woche eine ,Schiedsstelle‘ anzurufen, die als
sozialpartnerschaftlich besetztes Kollegialorgan mit richterlichem Einschlag
einzurichten ist. Analoges gilt bei gewünschter Änderung der vor Antritt des
Karenzurlaubes bestehenden Normalarbeitszeit. Nach zwei Jahren wird eine
Evaluierung vorgenommen. Darüber hinaus ist eine Expertenkommission
einzurichten, in der auch die Sozialpartner vertreten sind, die Vorschläge für
weitere Anreize und Initiativen für eine familienfreundliche Arbeitswelt,
insbesondere für KMUs mit weniger als 20 Arbeitnehmern bzw. Arbeitnehmerinnen,
ausarbeitet.
Weitere Gleichstellung von Arbeitern und
Angestellten: Vollständige Gleichstellung von Arbeitern und Angestellten im
Bereich der Entgeltfortzahlung.
Mindestlohn: Wir sind der Auffassung, dass
jedem Arbeitnehmer und jeder Arbeitnehmerin für Vollzeitarbeit ein Mindestlohn
von 1.000 € im Monat zustehen soll. Wir fordern daher die Sozialpartner
als Kollektivvertragsparteien auf, entsprechende Bestimmungen in den
Kollektivverträgen zu verankern. Dabei soll sichergestellt werden, dass
insbesondere in sensiblen Branchen die Arbeitsplätze gesichert bleiben.
Behinderte Menschen:
Erarbeitung eines Bundesbehindertengleichstellungsgesetzes unter Einbeziehung der Betroffenen, sowie Vorlage eines Bündelgesetzes auf Grundlage der Ergebnisse aus 1999 einer