Beachtung zu
schenken sei. Die Abkürzungen „KPÖ“ und „KB“ würden sich von der Sprechweise
her kaum unterscheiden. Dieses Argument des VfGH trifft aber im Vergleich der
gesprochenen Worte auf „GRÜNE“ und „GRÜNÖ“ umso mehr zu. Nicht zuletzt könnte
die Endung NÖ auch als Hinweis auf die Grüne Landesorganisation
Niederösterreich gedeutet werden.
Die von der
Landeswahlbehörde mit den Stimmen von ÖVP und FPÖ gefällte Entscheidung, die
Kurzbezeichnung GRÜNÖ zuzulassen, ist demnach aufgrund der massiven Verwechslungsgefahr
rechtlich auch nach Ansicht namhafter Verfassungsrechtsexperten mehr als
fraglich und erscheint in Betrachtung der Gesamtumstände eher als schwarzblauer
Willkürakt, um durch die bewusst in Kauf genommene Verwechslungsgefahr den
Grünen zu schaden.
Eine
Betrachtung der entsprechenden Regelungen auf Bundesebene (NRWO) führt
schließlich zum Ergebnis, dass auf dieser Ebene zwar eine ausdrückliche
Regelung für den Fall verwechselbarer Kurzbezeichnungen besteht. Dennoch
erscheint die bestehende Regelung für den Fall einer willkürlichen,
missbräuchlichen (Mehrheits-) Entscheidung der zuständigen Wahlbehörde auch zu
kurz zu greifen.
Wahlbehörden
werden von den politischen Parteien beschickt. Dementsprechend können Entscheidungen
dieser „Behörden“ mitunter auch durchaus „politische“ Entscheidungen sein. Derzeit
gibt es aber gegen Entscheidungen der obersten Wahlbehörden (Bundeswahlbehörde
bei Nationalratswahlen, Landeswahlbehörde bei Landtagswahlen) für wahlwerbende
Parteien kein Rechtsmittel vor dem Wahltermin. Als Rechtsmittel gegen
Entscheidungen, die gegen das geltende Wahlrecht verstoßen, steht derzeit nur
nach dem Wahltermin eine Wahl-Anfechtung beim Verfassungsgerichtshof zur
Verfügung. Ziel einer Wahlordnung kann es aber nicht sein, dass es bei Verfahrensmängeln
zwangsläufig zu einer Wahlaufhebung und -wiederholung kommt. Sinnvoller
erscheint es, wenn gesetzeswidrige Entscheidungen von Wahlbehörden bereits vor
dem Wahltermin durch den Verfassungsgerichtshof aufgehoben werden können. Dem
entsprechend soll wahlwerbenden Parteien künftig bereits vor dem Wahltermin ein
Rechtsmittel gegen Entscheidungen von Wahlbehörden einräumt werden.
Schließlich
scheint geboten, dass die neu zu schaffenden bzw. zu präzisierenden Bestimmungen
in der Nationalratswahlordnung hinsichtlich der Vermeidung der
Verwechselbarkeit von Parteien und die Notwendigkeit von
Unterstützungserklärungen auch als Mindeststandard für die
Landtagswahlordnungen gelten sollen. Dem entsprechend soll der
Bundesverfassungsgesetzgeber zur Vereinheitlichung der Wahlrechte auch eine
entsprechende Rahmenregelung als Mindeststandards schaffen, die für alle
Landtagswahlordnungen verbindlich sein soll.
Die
unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden
Dringlichen Antrag:
Der Nationalrat
wolle beschließen:
Die Bundesregierung wird aufgefordert, dem
Nationalrat ein Bundesgesetz betreffend die Änderung der
Nationalratswahlordnung zur Beschlussfassung vorzulegen, das folgende
Regelungen umfasst:
1. Die klare und eindeutige Unterscheidbarkeit
von Partei- und Kurzbezeichnungen am Stimmzettel soll durch eine präzisere
Regelung sichergestellt werden: künftig sollen im Konfliktfall Partei- und
Kurzbezeichnungen jener Parteien, die bereits im Nationalrat vertreten sind,
jedenfalls Vorrang vor neu auftretenden wahlwerbenden Gruppierungen haben.
Parteibezeichnungen von nicht im Nationalrat vertretenen Parteien sind
entsprechend abzuändern bzw. deren Kurzbezeichnungen allenfalls zu streichen,
sofern eine Verwechselbarkeit möglich erscheint.
2. Künftig soll für Wahlvorschläge von
Parteien, die bereits im Nationalrat vertreten sind, die Vorlage von
Unterstützungserklärungen nicht mehr erforderlich sein.