Nationalrat, XXII.GP Stenographisches Protokoll 9. Sitzung / Seite 9

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Beachtung zu schenken sei. Die Abkürzungen „KPÖ“ und „KB“ würden sich von der Sprech­weise her kaum unterscheiden. Dieses Argument des VfGH trifft aber im Vergleich der gespro­chenen Worte auf „GRÜNE“ und „GRÜNÖ“ umso mehr zu. Nicht zuletzt könnte die Endung NÖ auch als Hinweis auf die Grüne Landesorganisation Niederösterreich gedeutet werden.

Die von der Landeswahlbehörde mit den Stimmen von ÖVP und FPÖ gefällte Entscheidung, die Kurzbezeichnung GRÜNÖ zuzulassen, ist demnach aufgrund der massiven Verwechslungsge­fahr rechtlich auch nach Ansicht namhafter Verfassungsrechtsexperten mehr als fraglich und erscheint in Betrachtung der Gesamtumstände eher als schwarzblauer Willkürakt, um durch die bewusst in Kauf genommene Verwechslungsgefahr den Grünen zu schaden.

Eine Betrachtung der entsprechenden Regelungen auf Bundesebene (NRWO) führt schließlich zum Ergebnis, dass auf dieser Ebene zwar eine ausdrückliche Regelung für den Fall verwech­selbarer Kurzbezeichnungen besteht. Dennoch erscheint die bestehende Regelung für den Fall einer willkürlichen, missbräuchlichen (Mehrheits-) Entscheidung der zuständigen Wahlbehörde auch zu kurz zu greifen.

Wahlbehörden werden von den politischen Parteien beschickt. Dementsprechend können Ent­scheidungen dieser „Behörden“ mitunter auch durchaus „politische“ Entscheidungen sein. Der­zeit gibt es aber gegen Entscheidungen der obersten Wahlbehörden (Bundeswahlbehörde bei Nationalratswahlen, Landeswahlbehörde bei Landtagswahlen) für wahlwerbende Parteien kein Rechtsmittel vor dem Wahltermin. Als Rechtsmittel gegen Entscheidungen, die gegen das geltende Wahlrecht verstoßen, steht derzeit nur nach dem Wahltermin eine Wahl-Anfechtung beim Verfassungsgerichtshof zur Verfügung. Ziel einer Wahlordnung kann es aber nicht sein, dass es bei Verfahrensmängeln zwangsläufig zu einer Wahlaufhebung und -wiederholung kommt. Sinnvoller erscheint es, wenn gesetzeswidrige Entscheidungen von Wahlbehörden bereits vor dem Wahltermin durch den Verfassungsgerichtshof aufgehoben werden können. Dem entsprechend soll wahlwerbenden Parteien künftig bereits vor dem Wahltermin ein Rechtsmittel gegen Entscheidungen von Wahlbehörden einräumt werden.

Schließlich scheint geboten, dass die neu zu schaffenden bzw. zu präzisierenden Bestimmun­gen in der Nationalratswahlordnung hinsichtlich der Vermeidung der Verwechselbarkeit von Parteien und die Notwendigkeit von Unterstützungserklärungen auch als Mindeststandard für die Landtagswahlordnungen gelten sollen. Dem entsprechend soll der Bundesverfassungsge­setzgeber zur Vereinheitlichung der Wahlrechte auch eine entsprechende Rahmenregelung als Mindeststandards schaffen, die für alle Landtagswahlordnungen verbindlich sein soll.

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden

Dringlichen Antrag:

Der Nationalrat wolle beschließen:

Die Bundesregierung wird aufgefordert, dem Nationalrat ein Bundesgesetz betreffend die Ände­rung der Nationalratswahlordnung zur Beschlussfassung vorzulegen, das folgende Regelungen umfasst:

1. Die klare und eindeutige Unterscheidbarkeit von Partei- und Kurzbezeichnungen am Stimm­zettel soll durch eine präzisere Regelung sichergestellt werden: künftig sollen im Konfliktfall Partei- und Kurzbezeichnungen jener Parteien, die bereits im Nationalrat vertreten sind, jeden­falls Vorrang vor neu auftretenden wahlwerbenden Gruppierungen haben. Parteibezeichnungen von nicht im Nationalrat vertretenen Parteien sind entsprechend abzuändern bzw. deren Kurz­bezeichnungen allenfalls zu streichen, sofern eine Verwechselbarkeit möglich erscheint.

2. Künftig soll für Wahlvorschläge von Parteien, die bereits im Nationalrat vertreten sind, die Vorlage von Unterstützungserklärungen nicht mehr erforderlich sein.

 


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