Nationalrat, XXII.GP Stenographisches Protokoll 12. Sitzung / Seite 156

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europaweit bei der Frage der Gehalts- und Lohnpfändungen sozusagen führend sind – da gibt es ja rigorose Regelungen, mit denen sehr große Zugriffe ermöglicht werden –, dass es ande­rer­seits aber dadurch in Österreich sehr leicht möglich ist, Pfändungen in einem Ausmaß durch­zuführen, das geradezu existenzgefährdend ist. Beispiele: im Hinblick auf Mieten etwa, dass sich die SchuldnerInnen die Mieten nicht mehr leisten können, ebenso im Hinblick auf Betriebs­kostenzahlungen, aber auch im Hinblick auf Alimente.

All diese Aspekte, die in Summe auch zu einem Verlust des Arbeitsplatzes führen können, sind auch dazu angetan, womöglich erst recht wieder die öffentliche Hand für das in die Pflicht zu nehmen, was die Schuldnerin/der Schuldner nicht mehr leisten kann, weil insgesamt die Exeku­tion sehr, sehr effizient vorangetrieben wird.

Diese Überlegung sollten Sie doch auch noch einmal anstellen, sich vor allem im Hinblick auf eine Weiterentwicklung – Stichwort: das gesamte Umfeld – noch einmal die ganze Sache über­le­gen.

Wie gesagt: Heute ein Plus, heute die Zustimmung wegen des Gewaltschutzes; kritische An­mer­kungen jedoch wegen der Exekutionsordnung.

Wir hoffen, dass sich insgesamt – in Ihrem Sinne der Effizienzsteigerung und in unserem Sinne der Minimierung der Schuldendimension beziehungsweise der Überschuldungsproblematik – alles weiterentwickeln lässt. – Danke.

19.40


Präsident Dr. Heinz Fischer: Zu Wort gemeldet ist Herr Bundesminister Dr. Böhmdorfer. – Bitte.

19.40


Bundesminister für Justiz Dr. Dieter Böhmdorfer: Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr ge­ehrte Damen und Herren des Hohen Hauses! Ganz kurz zur Rede der Frau Abgeordneten Stadlbauer. Zur Aufklärung: Eine Einstweilige Verfügung ist eine vorläufige Maßnahme, die nicht einem Gerichtsurteil gleichwertig ist. Eine solche kann man nur auf beschränkte Zeit erlassen; in Ös­ter­reich sind das drei Monate. Fügt man ein Hauptverfahren hinzu, dann kann man sie ver­längern, nur: In diesem Fall, den wir hier besprechen, ist das Hauptverfahren eben die Ehe­scheidung, und Nicht-Verheiratete – das ist die Logik – kann man nicht scheiden!

Wenn also Nicht-Verheiratete ein anderes Rechtsverhältnis begründen, dann kann man auch ein Hauptverfahren anschließen. Wenn sie keines begründen, dann kann man eben kein Haupt­verfahren anschließen. Ihr Ersuchen, Ihre Forderung geht daher leider ins Leere. – Das ist das eine.

Weiters zu den Ausführungen der Frau Abgeordneten Dr. Moser: Wir sind da nicht auf dem fal­schen Weg. Der Vollstrecker, der Gerichtsvollzieher muss effizient arbeiten. Es ist sinnlos, wenn er zu einem Berufstätigen um 10 Uhr vormittags kommt – und das dreimal tut. Wir machen das jetzt so: Nach Beratung mit einem effizienten Consultingunternehmen haben wir ein EDV-System entwickelt, das wird den Einsatz des Vollstreckers EDV-orientiert steuern, also mit der Methode der Informationstechnologie. Ein Vollstrecker geht dann effektiv hin, und das ist billiger für den Gläubiger und billiger für den Schuldner. Damit glaube ich Ihre Kritikpunkte widerlegt zu haben. – Danke.

19.42


Präsident Dr. Heinz Fischer: Nächster Redner ist Herr Abgeordneter Glaser. – Bitte.

19.42


Abgeordneter Franz Glaser (ÖVP): Herr Präsident! Herr Minister! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Hohes Haus! Obwohl Kollegin Moser im Ausschuss noch davon gesprochen hat, dass es bei dieser Novelle eine „Schieflage“ zu Ungunsten der Schuldner gäbe, freut es mich, dass sie heute trotzdem dieser Novelle zustimmen wird. Ich meine, dass das eine notwendige und sinnvolle Maßnahme darstellt, die wir mit dieser Novelle setzen, dass wir nämlich das Ein-


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