Basierend auf den
Ergebnissen dieser Expertenrunde – bestehend aus Schrammel, Marhold,
Tomandl und Grundei – um diese Experten namentlich zu nennen – muss
unter Berücksichtigung der besonderen Sporteigenheiten eben auch ein Gesetz
für den Berufssport geschaffen werden.
Ich halte es für
besonders wichtig, dass man dieses Gesetz nicht nur durch die Brille des
Arbeitsrechtlers, sondern vor allem durch die Brille des Sportes sieht. Unter
Berücksichtigung dessen haben wir ja bereits bei unserer Fachtagung am 7. April
die, wie ich meine, richtige Richtung eingeschlagen.
Das
Berufssportgesetz muss für alle Bereiche, die einen Berufssportler betreffen,
Gültigkeit haben: sowohl für die Rechtsbereiche als auch für die
Steuerrechtsbereiche, für die sozialversicherungsrechtlichen Bereiche, et
cetera. Es sollen eben alle Bereiche abgedeckt werden.
Zusammenfassend:
Wir brauchen eine klare Definition des Berufssportlers. Wir brauchen, wie ich
bereits gesagt habe, ein Gesetz für den Berufssportler, das alle Querschnittmaterien
abdeckt – und vor allem muss es ein Gesetz aus der Sicht des Sportes sein.
Es muss dem Sport, den Vereinen und den Sportlern Rechtssicherheit bieten.
Ich bin der
Überzeugung, dass der eingeschlagene Weg ein Garant dafür ist, dass dieser
fehlende Ansatz der Professionalität im Berufssport binnen eines Jahres
erfolgreich eliminiert sein wird. Nutznießer davon sind sicherlich unsere
Sportler und Vereine.
In diesem Sinne:
Es lebe der Sport! (Beifall bei der ÖVP und den Freiheitlichen.)
14.06
Präsident
Dipl.-Ing. Thomas Prinzhorn: Als nächster Redner zu Wort
gemeldet ist Herr Abgeordneter Dr. Wittmann. – Bitte.
14.06
Abgeordneter
Dr. Peter Wittmann (SPÖ): Sehr geehrter Herr
Präsident! Sehr geehrter Herr Staatssekretär! Beim Berufssportgesetz handelt es
sich um eine relativ unumstrittene Materie zwischen den Parteien, und ich hoffe
daher, dass damit die Basis dafür geschaffen wird, dass wir zu einer
umfassenden Regelung der Sportagenden kommen.
Die Bedenken, die
wir bei diesem Gesetz haben, sind sicherlich die, dass es sich dabei nicht um
ein Gesetz handeln darf, das ausschließlich die Interessen des Fußballsports
widerspiegelt, der aber natürlich einer der Hauptbetreiber eines derartigen
Gesetzes ist. Bedenken wir, dass ein Fußballer 3 bis 6 Millionen Schilling
in der Bundesliga verdienen kann und bei ihm dann teilweise die verschiedensten
Arbeitnehmer-Schutzbestimmungen oder auch sozialrechtlichen Bestimmungen
angewandt oder eben nicht angewandt werden.
Die Schwierigkeit
bei dieser Materie ist etwa auch, zu entscheiden, in welche Richtung sich das
entwickeln soll: Soll in Zukunft der Fußballer, soll der Profisportler bei
Ballsportarten, bei Mannschaftssportarten eher in Richtung Eigenunternehmer
oder eher in Richtung Arbeitnehmer betrachtet werden? Diesen
Interessenausgleich festzulegen, das wird vor allem auch für die kleinen
Vereine wichtig sein, nämlich dahin gehend, inwieweit diese dann in ein
derartiges Gesetz hineinfallen, wenn auch dort Zuwendungen an bestimmte
Sportler getroffen werden.
Das heißt also,
auf der einen Seite muss dieser von mir bereits angesprochene Interessenausgleich
geschaffen werden – die Definition „Berufssportler“ wird daher eine der
wichtigsten Aufgaben dieses Gesetzes sein –, auf der anderen Seite darf
man aber nicht das Kind mit dem Bade ausschütten und damit die kleinen Vereine
sozusagen an den Rand des Ruins führen, wenn sie mit Regelungen konfrontiert
werden, die letztendlich von ihrer Kleinstruktur her nicht zum Vereinsgefüge
passen.
Ein weiterer Interessenausgleich, der bei diesem Gesetz zu beachten sein wird, ist, dass auch Berufssportler in Einzelsportarten natürlich Anrechte haben werden, wenn vor allem sozialversi-