Die Pensionsanpassung hat sich weiterhin am Ziel
der Wertsicherung zu orientieren, und zwar durch Einmalzahlungen sowie Fix- und
Sockelbeträge für sozial Schwächere. Die Bestimmungen der
Netto-Pensionsanpassung sind durch neue und für alle Bürger verständliche,
gesetzliche Regelungen zu ersetzen.
Die Pensionstypen aus dem Titel der geminderten
Arbeitsfähigkeit (Invalidität, Berufsunfähigkeit und Erwerbsunfähigkeit), die
im europäischen Vergleich überdurchschnittlich in Anspruch genommen werden,
sollen einer grundlegenden Evaluierung und nachfolgenden Reform zugeführt
werden. Die Ergebnisse der Pensionsreformkommission sind hierbei einzubeziehen
und weiter zu entwickeln. Nach Möglichkeit soll die unfallbedingte
Arbeitsunfähigkeit, unabhängig ob Arbeitsunfall oder Freizeitunfall, analog
bewertet werden.
Besondere Berücksichtigung von Zeiten unter
körperlich oder psychisch besonders belastenden Bedingungen.
Ausgestaltung und Forcierung der betrieblichen und
der individuellen Altersvorsorge.
Für den Bereich des öffentlichen Dienstes gelten
die folgenden Eckpunkte: Neu aufgenommene Beamtinnen und Beamte fallen in das
neue, nach den Grundsätzen des ASVG gestaltete Pensionsrecht für alle
Erwerbstätigen. Beamtinnen und Beamte derjenigen Altersgruppe, die bei Einführung
des einheitlichen Pensionsrechtes noch keine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit
von 10/15 Jahren aufweist und daher keinen Pensionsanspruch erworben
haben, werden ex lege in das neue einheitliche Pensionsrecht transferiert.
Für alle übrigen Beamtinnen und Beamten, die
bereits einen Pensionsanspruch erworben haben, wird eine Optionsmöglichkeit
aus dem Beamtenpensionsrecht geprüft.
Im Bereich des Öffentlichen Dienstes müssen bei der
Harmonisierung berufsspezifische Notwendigkeiten bzw. Anforderungen berücksichtigt
und erforderlichenfalls auch durch Übergangsregelungen umgesetzt werden.
Für jene Gruppen im Öffentlichen Dienst, die mit
anderen Erwerbstätigen vergleichbaren psychischen und physischen Belastungen
ausgesetzt sind, ist z.B. durch Lebensarbeitszeitmodelle vorzusorgen.
Gleichzeitig ist eine gleichwertige Harmonisierung
des Pensionsrechts der Landes- und Gemeindebediensteten nach den für die Bundesbediensteten
geltenden Grundsätzen anzustreben und von den betreffenden Gebietskörperschaften
umzusetzen.
Ebenso sind die Bediensteten der
Sozialversicherungsträger sowie anderer Körperschaften öffentlichen Rechtes
und anderer staatsnaher Einrichtungen und Unternehmen nach den gleichen
Grundsätzen in das einheitliche Pensionsrecht für alle Erwerbstätigen
einzubeziehen.
Die
jeweils zuständigen Aufsichtsbehörden sollen im Rahmen ihrer Zuständigkeit
dafür Sorge tragen, dass keine Sonderprivilegien geschaffen werden.
Im Zuge der Harmonisierung des Pensionssystems sind
auch die Pensions-versicherungsträger zusammenzuführen. Im Zuge der
Zusammenlegung der Pensionsversicherungsträger soll das Einsparungspotential
durch Synergieeffekte und Beseitigung von Doppelgleisigkeiten in der
Verwaltung voll ausgeschöpft werden .
Einbeziehung politischer Funktionäre nach den für
den Bund, die Länder und die Gemeinden geltenden bezügerechtlichen Regelungen
in das einheitliche Pensionskontosystem. Die Übergangsregelungen sollen analog
den für Bundesbedienstete geltenden Regelungen gestaltet werden.