Nationalrat, XXII.GP Stenographisches Protokoll 20. Sitzung / Seite 220

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Die Pensionsanpassung hat sich weiterhin am Ziel der Wertsicherung zu orientieren, und zwar durch Einmalzahlungen sowie Fix- und Sockelbeträge für sozial Schwächere. Die Bestimmungen der Netto-Pensionsanpassung sind durch neue und für alle Bürger verständliche, gesetzliche Regelungen zu ersetzen.

Die Pensionstypen aus dem Titel der geminderten Arbeitsfähigkeit (Invalidität, Berufs­unfähigkeit und Erwerbsunfähigkeit), die im europäischen Vergleich überdurchschnitt­lich in Anspruch genommen werden, sollen einer grundlegenden Evaluierung und nachfolgenden Reform zugeführt werden. Die Ergebnisse der Pensionsreformkommis­sion sind hierbei einzubeziehen und weiter zu entwickeln. Nach Möglichkeit soll die unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit, unabhängig ob Arbeitsunfall oder Freizeitunfall, ana­log bewertet werden.

Besondere Berücksichtigung von Zeiten unter körperlich oder psychisch besonders belastenden Bedingungen.

Ausgestaltung und Forcierung der betrieblichen und der individuellen Altersvorsorge.

Für den Bereich des öffentlichen Dienstes gelten die folgenden Eckpunkte: Neu aufge­nommene Beamtinnen und Beamte fallen in das neue, nach den Grundsätzen des ASVG gestaltete Pensionsrecht für alle Erwerbstätigen. Beamtinnen und Beamte der­jenigen Altersgruppe, die bei Einführung des ein­heitlichen Pensionsrechtes noch keine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 10/15 Jahren aufweist und daher keinen Pen­sionsanspruch erworben haben, werden ex lege in das neue einheitliche Pensionsrecht transferiert.

Für alle übrigen Beamtinnen und Beamten, die bereits einen Pensions­anspruch erwor­ben haben, wird eine Optionsmöglichkeit aus dem Beamtenpensionsrecht geprüft.

Im Bereich des Öffentlichen Dienstes müssen bei der Harmonisierung berufsspezifi­sche Notwendigkeiten bzw. Anforderungen berücksichtigt und erforderlichenfalls auch durch Übergangsregelungen umgesetzt werden.

Für jene Gruppen im Öffentlichen Dienst, die mit anderen Erwerbstätigen vergleichba­ren psychischen und physischen Belastungen ausgesetzt sind, ist z.B. durch Lebens­arbeitszeitmodelle vorzusorgen.

Gleichzeitig ist eine gleichwertige Harmonisierung des Pensionsrechts der Landes- und Gemeindebediensteten nach den für die Bundesbediensteten geltenden Grundsätzen anzustreben und von den betreffenden Gebietskörperschaften umzusetzen.

Ebenso sind die Bediensteten der Sozialversicherungsträger sowie anderer Körper­schaften öffentlichen Rechtes und anderer staatsnaher Einrichtungen und Unterneh­men nach den gleichen Grundsätzen in das einheitliche Pensionsrecht für alle Er­werbstätigen einzubeziehen.

Die jeweils zuständigen Aufsichtsbehörden sollen im Rahmen ihrer Zuständigkeit dafür Sorge tragen, dass keine Sonderprivilegien geschaffen werden.

Im Zuge der Harmonisierung des Pensionssystems sind auch die Pensions-versicherungsträger zusammenzuführen. Im Zuge der Zusammenlegung der Pensi­onsversicherungsträger soll das Einsparungspotential durch Synergieeffekte und Be­seitigung von Doppelgleisigkeiten in der Verwaltung voll ausgeschöpft werden .

Einbeziehung politischer Funktionäre nach den für den Bund, die Länder und die Ge­meinden geltenden bezügerechtlichen Regelungen in das einheitliche Pensionskonto­system. Die Übergangsregelungen sollen analog den für Bundesbedienstete geltenden Regelungen gestaltet werden.

 


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