§ 291i. Die Verwaltung und
Vertretung des Fonds obliegt dem Bundesminister für soziale Sicherheit,
Generationen und Konsumentenschutz.
Kostentragung
§ 291j. Der aus der Vollziehung der
Bestimmungen über den Fonds erwachsende Verwaltungsaufwand ist vom Bund zu
tragen.“
c) Im § 447 Abs. 1a in der
Fassung der Z 40 wird der Ausdruck „des
jeweils zuständigen Bundesministers (§ 446a Abs. 3 erster Satz) im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen“ durch den Ausdruck „des
jeweils zuständigen Bundesministers (§ 446 Abs. 3 Z 1 und 2) im
Einvernehmen mit dem jeweils anderen Bundesminister und dem Bundesminister für
Finanzen“ ersetzt.
d) Dem § 553 Abs. 7a in der
Fassung der Z 41b wird folgender Satz angefügt:
„Die im Abs. 4 genannten Personen
haben ab 1. Jänner 2004 einen Beitrag in der Höhe von 8 % der
Funktionsgebühr zu zahlen; macht der Versicherungsträger (Hauptverband) von
der Ermächtigung, eine Entschädigung nach § 420 Abs. 5 in der am
31. Dezember 1993 in Geltung gestandenen Fassung zu leisten, nicht Gebrauch,
so sind die dafür entrichteten Beiträge auf Antrag zu erstatten.“
e) Im § 607 Abs. 1 Z 1 in
der Fassung der Z 44 wird der Ausdruck „293 Abs. 1 lit. sublit. aa“ durch den Ausdruck „293
Abs. 1 lit. a sublit. aa“ und der Ausdruck „553 Abs. 7a“
durch den Ausdruck „Abschnitt IVa des Vierten Teiles“ ersetzt.
6.
Art. 74 (Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes)
Teil 2 wird wie folgt geändert:
a) Die Z 5a lautet:
„5a. Im § 116 Abs. 7 erster
Satz zweiter Halbsatz wird der Ausdruck „mit acht Monaten“ durch den Ausdruck
„mit zwölf Monaten“ und der Ausdruck „mit vier Monaten,“ durch den Ausdruck
„mit sechs Monaten“ ersetzt; ferner entfallen die Ausdrücke „gerechnet ab dem
in das betreffende Schuljahr fallenden 1. November,“ und „gerechnet ab dem
in das betreffende Semester fallenden 1. Oktober bzw. 1. März,“.
b) Im § 219 Abs. 1a in der
Fassung der Z 29b wird der Ausdruck „des Bundesministers für soziale
Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Finanzen“ durch den Ausdruck „durch die Bundesministerin für
Gesundheit und Frauen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit,
Generationen und Konsumentenschutz und dem Bundesminister für Finanzen“
ersetzt.
c) Nach der Z 29d wird folgende Z 29e
eingefügt:
„29e. Nach § 260 Abs. 6 wird
folgender Abs. 6a eingefügt:
„(6a) Bezieher von Pensionen
(Hinterbliebenenpensionen) nach § 197 Abs. 5 in der am
31. Dezember 1993 in Geltung gestandenen Fassung haben ab 1. Jänner
2004 von dieser Leistung einen Pensionssicherungsbeitrag in der Höhe von
3,3 % zu leisten. Die im Abs. 3 genannten Personen haben ab
1. Jänner 2004 einen Beitrag in der Höhe von 8 % der Funktionsgebühr
zu zahlen; macht der Versicherungsträger (Hauptverband) von der Ermächtigung,
eine Entschädigung nach § 197 Abs. 5 in der am 31. Dezember 1993
in Geltung gestandenen Fassung zu leisten, nicht Gebrauch, so sind die dafür
entrichteten Beiträge auf Antrag zu erstatten.“
7. Art. 75 (Änderung des
Bauern-Sozialversicherungsgesetzes) Teil 2 wird wie folgt geändert:
a) Die Z 5a lautet: