„5a. Im § 107 Abs. 7 erster
Satz zweiter Halbsatz wird der Ausdruck „mit acht Monaten“ durch den Ausdruck
„mit zwölf Monaten“ und der Ausdruck „mit vier Monaten,“ durch den Ausdruck
„mit sechs Monaten“ ersetzt; ferner entfallen die Ausdrücke „gerechnet ab dem
in das betreffende Schuljahr fallenden 1. November,“ und „gerechnet ab dem
in das betreffende Semester fallenden 1. Oktober bzw. 1. März,“.
b) Im § 207 Abs. 1a in der
Fassung der Z 29b wird der Ausdruck „des Bundesministers für soziale
Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Finanzen“ durch den Ausdruck „durch die Bundesministerin für
Gesundheit und Frauen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit,
Generationen und Konsumentenschutz und dem Bundesminister für Finanzen“
ersetzt.
c) Nach der Z 29d wird folgende
Z 29e eingefügt.
„29e. Nach § 248 Abs. 6 wird
folgender Abs. 6a eingefügt:
„(6a) Bezieher von Pensionen
(Hinterbliebenenpensionen) nach § 185 Abs. 5 in der am
31. Dezember 1993 in Geltung gestandenen Fassung haben ab 1. Jänner
2004 von dieser Leistung einen Pensionssicherungsbeitrag in der Höhe von
3,3 % zu leisten. Die im Abs. 3 genannten Personen haben ab
1. Jänner 2004 einen Beitrag in der Höhe von 8 % der Funktionsgebühr
zu zahlen; macht der Versicherungsträger (Hauptverband) von der Ermächtigung,
eine Entschädigung nach § 185 Abs. 5 in der am 31. Dezember 1993
in Geltung gestandenen Fassung zu leisten, nicht Gebrauch, so sind die dafür
entrichteten Beiträge auf Antrag zu erstatten.“«
8. In Art. 75 (Änderung des
Bauern-Sozialversicherungsgesetzes) wird im Teil 3 die Novellierungsanordnung
Z 11 wie folgt geändert:
„11. § 197 Abs. 4 letzter Satz
lautet:
9. Art. 76 (Änderung des
Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes) Teil 1 wird wie folgt
geändert:
a) Im § 153 Abs. 1a in der
Fassung der Z 5c wird der Ausdruck „des
Bundesministers für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen“ durch den Ausdruck „durch die
Bundesministerin für Gesundheit und Frauen im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz und
dem Bundesminister für Finanzen“ ersetzt.
b) Nach der Z 5e wird folgende
Z 5f eingefügt:
„5f. Nach § 176 Abs. 6 wird
folgender Abs. 6a eingefügt:
„(6a) Bezieher von Pensionen
(Hinterbliebenenpensionen) nach § 132 Abs. 5 in der am
31. Dezember 1993 in Geltung gestandenen Fassung haben ab 1. Jänner
2004 von dieser Leistung einen Pensionssicherungsbeitrag in der Höhe von
3,3 % zu leisten. Die im Abs. 3 genannten Personen haben ab
1. Jänner 2004 einen Beitrag in der Höhe von 8 % der Funktionsgebühr
zu zahlen; macht der Versicherungsträger (Hauptverband) von der Ermächtigung,
eine Entschädigung nach § 132 Abs. 5 in der am 31. Dezember 1993
in Geltung gestandenen Fassung zu leisten, nicht Gebrauch, so sind die dafür
entrichteten Beiträge auf Antrag zu erstatten.“
Begründung
Zu Z 1 bis 3 (§ 90a PG, § 18k BTh-PG und § 64
Abs. 2 und 3 BB-PG):
Die Neufassung der Übergangsregelungen soll gewährleisten, dass die Pensionen durch die Änderungen im Rahmen des gegenständlichen Reformpakets um höchstens