10%
vermindert werden. Zu diesem Zweck ist ein (weiterer) Vergleichsruhebezug auf
der Basis der am 31. Dezember 2003 geltenden Bemessungsregelungen zu berechnen.
Der Ruhebezug hat mindestens 90% des (weiteren) Vergleichsruhebezuges zu
betragen. Nicht von der Verlustdeckelung umfasst sind Pensionsminderungen aufgrund
von Regelungen, die nicht zu den Bemessungsvorschriften im engeren Sinn zählen,
wie zum Beispiel die Regelungen über den zusätzlichen Beitrag nach § 13a
Abs. 2a („Pensionssicherungsbeitrag“).
Zu Z 5 lit. a, Z 6 lit. a und
Z 7 lit. a (§ 227 Abs. 1 Z 1 ASVG; § 116
Abs. 7 GSVG; § 107 Abs. 7 BSVG):
Auf Grund der hinkünftig erweiterten Berücksichtigung von
Schul- und Studienzeiten als Versicherungszeiten sind die Bestimmungen über die Lagerung dieser
Zeiten überholt und daher aufzuheben.
Zu Z 5 lit. b
(§§ 291a bis 291j ASVG):
Im Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen
und Konsumentenschutz soll ein Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit
eingerichtet werden, aus dem PensionistInnen, die von besonderen Härten durch
die Änderung pensionsrechtlicher Vorschriften betroffen sind, auf Antrag eine
einmalige Zuwendung erhalten können. Gedacht ist dabei insbesondere an
Personen, die trotz langer Versicherungsdauer (30 Beitragsjahre/40 Versicherungsjahre)
nur Anspruch auf eine Pension haben, die unter dem ab 1. Jänner 2004
geltenden Ausgleichszulagenrichtsatz für Ehepaare (1 000 €) liegt.
Ferner sollen Personen Zuwendungen erhalten können, die – vergleichbar
der Regelung des § 607 Abs. 12 ASVG – besonders langdauernd
Beiträge zur Pensionsversicherung entrichtet haben, wobei auch in diesem
Zusammenhang etwa Zeiten der Kindererziehung sowie Präsenz- und
Zivildienstzeiten wie Beitragszeiten behandelt werden sollen.
Die Gewährung dieser Zuwendung soll auf Grund von
Richtlinien, die der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und
Konsumentenschutz zu erlassen hat, erfolgen. Die Vollziehung wird dem Bundesamt
für Soziales und Behindertenwesen übertragen. Der dadurch bedingte personelle
Mehraufwand beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen kann unter
Nutzung der sich aus dem Bundessozialämterreformgesetz ergebenden
Synergieeffekte durch interne Umschichtungen abgedeckt werden.
Zu Z 5 lit. c, Z 6 lit. b, Z 7
lit. b und Z 9 lit. a (§ 447 Abs. 1a ASVG; § 219
Abs. 1a GSVG; § 207 Abs. 1a BSVG; § 153 Abs. 1a B‑KUVG):
Mit den vorgeschlagenen Änderungen sollen die
Bestimmungen über die Genehmigung von Bestandverträgen an die Neuordnung der
Kompetenzaufteilung angepasst werden.
Zu Z 5 lit. d, Z 6 lit. c, Z 7
lit. c und Z 9 lit. b (§ 553 Abs. 7a ASVG; § 260
Abs. 6a GSVG; § 248 Abs. 6a BSVG; § 176 Abs. 6a B‑KUVG):
Mit der 52. Novelle zum ASVG, BGBl.
Nr. 20/1994, wurde normiert, dass für künftige Funktionäre der
Versicherungsträger keine "Funktionärspensionen" mehr vorgesehen
sind. Auf Grund der Übergangsbestimmungen des § 553 Abs. 4 bis 7 ASVG
samt Parallelbestimmungen ist es allerdings möglich, weiterhin Anwartschaften
auf solche Entschädigungen zu erwerben.
Durch die vorgeschlagene Maßnahme soll erreicht werden, dass Personen, die noch eine Anwartschaft auf eine „Funktionärspension“ haben, anstelle des bisher auf Basis der einschlägigen Dienstordnung zu entrichtenden Beitrages künftig einen Beitrag in der Höhe von 8 % der Funktionsgebühr für ihre Entschädigungsleistung entrichten.