Nationalrat, XXII.GP Stenographisches Protokoll 20. Sitzung / Seite 248

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10% vermindert werden. Zu diesem Zweck ist ein (weiterer) Vergleichsruhebezug auf der Basis der am 31. Dezember 2003 geltenden Bemessungsregelungen zu berech­nen. Der Ruhebezug hat mindestens 90% des (weiteren) Vergleichsruhebezuges zu betragen. Nicht von der Verlustdeckelung umfasst sind Pensionsminderungen auf­grund von Regelungen, die nicht zu den Bemessungsvorschriften im engeren Sinn zählen, wie zum Beispiel die Regelungen über den zusätzlichen Beitrag nach § 13a Abs. 2a („Pensionssicherungsbeitrag“).

Zu Z 5 lit. a, Z 6 lit. a und Z 7 lit. a (§ 227 Abs. 1 Z 1 ASVG; § 116 Abs. 7 GSVG; § 107 Abs. 7 BSVG):

Auf Grund der hinkünftig erweiterten Berücksichtigung von Schul- und Studienzeiten als Versicherungszeiten sind die Bestimmungen über die Lagerung dieser Zeiten über­holt und daher aufzuheben.

Zu Z 5 lit. b (§§ 291a bis 291j ASVG):

Im Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz soll ein Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit eingerichtet werden, aus dem Pensio­nistInnen, die von besonderen Härten durch die Änderung pensionsrechtlicher Vor­schriften betroffen sind, auf Antrag eine einmalige Zuwendung erhalten können. Ge­dacht ist dabei insbesondere an Personen, die trotz langer Versicherungsdauer (30 Bei­tragsjahre/40 Versicherungsjahre) nur Anspruch auf eine Pension haben, die unter dem ab 1. Jänner 2004 geltenden Ausgleichszulagenrichtsatz für Ehepaare (1 000 €) liegt. Ferner sollen Personen Zuwendungen erhalten können, die – ver­gleichbar der Regelung des § 607 Abs. 12 ASVG – besonders langdauernd Beiträge zur Pensionsversicherung entrichtet haben, wobei auch in diesem Zusammenhang etwa Zeiten der Kindererziehung sowie Präsenz- und Zivildienstzeiten wie Beitragszei­ten behandelt werden sollen.

Die Gewährung dieser Zuwendung soll auf Grund von Richtlinien, die der Bundesmi­nister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz zu erlassen hat, erfolgen. Die Vollziehung wird dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen übertragen. Der dadurch bedingte personelle Mehraufwand beim Bundesamt für Sozia­les und Behindertenwesen kann unter Nutzung der sich aus dem Bundessozialämter­reformgesetz ergebenden Synergieeffekte durch interne Umschichtungen abgedeckt werden.

Zu Z 5 lit. c, Z 6 lit. b, Z 7 lit. b und Z 9 lit. a (§ 447 Abs. 1a ASVG; § 219 Abs. 1a GSVG; § 207 Abs. 1a BSVG; § 153 Abs. 1a B‑KUVG):

Mit den vorgeschlagenen Änderungen sollen die Bestimmungen über die Genehmi­gung von Bestandverträgen an die Neuordnung der Kompetenzaufteilung angepasst werden.

Zu Z 5 lit. d, Z 6 lit. c, Z 7 lit. c und Z 9 lit. b (§ 553 Abs. 7a ASVG; § 260 Abs. 6a GSVG; § 248 Abs. 6a BSVG; § 176 Abs. 6a B‑KUVG):

Mit der 52. Novelle zum ASVG, BGBl. Nr. 20/1994, wurde normiert, dass für künftige Funktionäre der Versicherungsträger keine "Funktionärspensionen" mehr vorgesehen sind. Auf Grund der Übergangsbestimmungen des § 553 Abs. 4 bis 7 ASVG samt Pa­rallelbestimmungen ist es allerdings möglich, weiterhin Anwartschaften auf solche Ent­schädigungen zu erwerben.

Durch die vorgeschlagene Maßnahme soll erreicht werden, dass Personen, die noch eine Anwartschaft auf eine „Funktionärspension“ haben, anstelle des bisher auf Basis der einschlägigen Dienstordnung zu entrichtenden Beitrages künftig einen Beitrag in der Höhe von 8 % der Funktionsgebühr für ihre Entschädigungsleistung entrichten.


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