(2) Diese Richtlinien haben insbesondere
nähere Bestimmungen über die Voraussetzungen, unter denen Zuwendungen gewährt
werden können, sowie über deren Art und Höhe zu enthalten.
(3) Auf die Gewährung von Zuwendungen
besteht kein Rechtsanspruch.
Rückforderung zu Unrecht erbrachter
Zuwendungen
§ 291c. § 107 ist entsprechend
anzuwenden.
Zuständigkeit
§ 291d. Die Ansuchen um Gewährung
von Zuwendungen sind unter Anschluss der Nachweise für das Vorliegen der
Voraussetzungen beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Mittel
§ 291e. (1) Aus Mitteln des Bundes
sind dem Fonds für Zwecke der Abgeltung von Aufwendungen nach diesem Abschnitt
1. im Jahr 2004 .....
10 Millionen Euro,
2. im Jahr 2005 .....
16 Millionen Euro,
3. im Jahr 2006 ..... 18 Millionen
Euro
zu überweisen. Die Zahlung hat bis zum
10. Jänner des jeweiligen Jahres zu erfolgen.
(2) Die Mittel des Fonds werden weiters
aufgebracht durch:
1. Zuwendungen, Schenkungen, Erbschaften
und Vermächtnisse;
2. Zinsen und sonstige Erträgnisse aus
dem Fondsvermögen.
Abgabenbefreiung
§ 291f. Der Fonds gilt
abgabenrechtlich als Körperschaft öffentlichen Rechts. Unentgeltliche
Zuwendungen an den Fonds unterliegen nicht der Erbschafts- und Schenkungssteuer.
Auskunftspflicht und Mitwirkung
§ 291g. (1) Alle Organe des Bundes
und der durch die Bundesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung haben dem
Fonds diejenigen Auskünfte zu erteilen, deren dieser zur Beurteilung der Frage
bedarf, ob die Voraussetzungen für eine Zuwendung nach den §§ 291a und 291b
gegeben sind.
(2) Die Pensionsversicherungsträger
haben auf Ersuchen des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen im
Ermittlungsverfahren mitzuwirken. Im Rahmen dieser Mitwirkungspflicht haben sie
auch automationsunterstützt verarbeitete Daten über sozialversicherte Personen
betreffend Namen, Adresse, Versicherungsnummer sowie Art und Höhe von
Geldleistungen an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zum Zweck der
Gewährung von Zuwendungen aus dem Unterstützungsfonds zu übermitteln.
Ermittlung und Verarbeitung von Daten
§ 291h. Das Bundesamt für Soziales
und Behindertenwesen wird ermächtigt, zu dem im § 291g Abs. 2
angeführten Zweck Daten über die ZuwendungswerberInnen betreffend Namen,
Adresse, Versicherungsnummer und Einkommen automationsunterstützt zu ermitteln
und zu verarbeiten.
Verwaltung des Fonds