Nationalrat, XXII.GP Stenographisches Protokoll 20. Sitzung / Seite 245

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(2) Diese Richtlinien haben insbesondere nähere Bestimmungen über die Vorausset­zungen, unter denen Zuwendungen gewährt werden können, sowie über deren Art und Höhe zu enthalten.

(3) Auf die Gewährung von Zuwendungen besteht kein Rechtsanspruch.

Rückforderung zu Unrecht erbrachter Zuwendungen

§ 291c. § 107 ist entsprechend anzuwenden.

Zuständigkeit

§ 291d. Die Ansuchen um Gewährung von Zuwendungen sind unter Anschluss der Nachweise für das Vorliegen der Voraussetzungen beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Mittel

§ 291e. (1) Aus Mitteln des Bundes sind dem Fonds für Zwecke der Abgeltung von Aufwendungen nach diesem Abschnitt

1. im Jahr 2004 ..... 10 Millionen Euro,

2. im Jahr 2005 ..... 16 Millionen Euro,

3. im Jahr 2006 ..... 18 Millionen Euro

zu überweisen. Die Zahlung hat bis zum 10. Jänner des jeweiligen Jahres zu erfolgen.

(2) Die Mittel des Fonds werden weiters aufgebracht durch:

1. Zuwendungen, Schenkungen, Erbschaften und Vermächtnisse;

2. Zinsen und sonstige Erträgnisse aus dem Fondsvermögen.

Abgabenbefreiung

§ 291f. Der Fonds gilt abgabenrechtlich als Körperschaft öffentlichen Rechts. Unent­geltliche Zuwendungen an den Fonds unterliegen nicht der Erbschafts- und Schen­kungssteuer.

Auskunftspflicht und Mitwirkung

§ 291g. (1) Alle Organe des Bundes und der durch die Bundesgesetzgebung zu re­gelnden Selbstverwaltung haben dem Fonds diejenigen Auskünfte zu erteilen, deren dieser zur Beurteilung der Frage bedarf, ob die Voraussetzungen für eine Zuwendung nach den §§ 291a und 291b gegeben sind.

(2) Die Pensionsversicherungsträger haben auf Ersuchen des Bundesamtes für Sozia­les und Behindertenwesen im Ermittlungsverfahren mitzuwirken. Im Rahmen dieser Mitwirkungspflicht haben sie auch automationsunterstützt verarbeitete Daten über so­zialversicherte Personen betreffend Namen, Adresse, Versicherungsnummer sowie Art und Höhe von Geldleistungen an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zum Zweck der Gewährung von Zuwendungen aus dem Unterstützungsfonds zu über­mitteln.

Ermittlung und Verarbeitung von Daten

§ 291h. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wird ermächtigt, zu dem im § 291g Abs. 2 angeführten Zweck Daten über die ZuwendungswerberInnen betref­fend Namen, Adresse, Versicherungsnummer und Einkommen automationsunterstützt zu ermitteln und zu verarbeiten.

Verwaltung des Fonds

 


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