Ausdrückliches Bekenntnis zum
Bundesbeitrag, der demographische Schwankungen ausgleicht.
Das neue einheitliche Pensionssystem
gilt für alle unselbständig Erwerbstätige, Selbstständige, Bauern, Beamte und
Politiker.
Gleiche
Beiträge bewirken gleiche Leistungen.
Einführung
eines leistungsorientierten Pensionskontos und dadurch garantierte Pensionshöhe.
Jeder
eingezahlte Euro muss gleich viel wert sein. Egal wann und von wem er eingezahlt
wurde. Entsprechende Aufwertungsfaktoren sind auch für die Vergangenheit festzulegen.
Wer älter als 35 Jahre ist, behält
alle bisher erworbenen Pensionsansprüche. Nichts darf verloren gehen.
Je älter ein Versicherter ist, umso
weniger ist er vom neuen System betroffen. Das wird durch faire
Übergangsbestimmungen gesichert.
Es soll sichergestellt werden, dass
heute 35-Jährige ab dem Jahr 2034 nach dem neuen Pensionsrecht in Pension
gehen.
Bei Erreichung von 40/45
Versicherungsjahren kann ohne Abschläge die Pension in Anspruch genommen
werden.
Als allgemeines Pensionsalter ist ein
Alter von 65 Jahren vorgesehen (für Frauen 60 Jahre, bis zur
schrittweisen Anhebung bis 2033 aufgrund des bereits geltenden
Bundes-Verfassungsgesetzes über unterschiedliche Pensionsalter).
Vor diesem Pensionsalter kann die
Pension mit versicherungsmathematischen Abschläge in Anspruch genommen werden.
Die Abschläge werden so berechnet, dass
die durch den früheren Pensionsantritt längere Dauer des Pensionsbezuges
ausgeglichen wird. Diese Abschläge sind schrittweise einzuführen und an die
steigende Lebenserwartung anzupassen.
Keine überfallsartigen Kürzungen.
Pensionen unter 1100 € dürfen nicht
gekürzt werden.
Die eigenständige Alterssicherung für
Frauen ist weiter auszubauen.
Benachteiligungen im Pensionsrecht auf
Grund der Kindererziehung und der Erbringung von Pflegeleistungen sind zu
beseitigen.
Zeiten der Kindererziehung werden bis
zum Schuleintritt so gewertet, als hätte der betroffene Elternteil das
Einkommen vor der Geburt weiter bezogen. Im Minimum gebührt – auch für
vorher nicht berufstätige Frauen – der Mindestpensionssatz. Zusätzlich
wird auch das Kindergeld auf dem Pensionskonto berücksichtigt. Damit gilt die Gemeinschaft
die Zusatzleistung der Kindererziehung ab.
Die Pensionen werden zumindest mit der
Inflationsrate angepasst, sodass die Pension, bezogen auf die Kaufkraft, stets
gleich viel wert bleibt. Der Lebensstandard wird so dauerhaft gesichert.
Innerhalb des Systems werden die Voraussetzungen für eine Mindestpension geschaffen. Dies bedeutet, dass grundsätzlich zumindest so viele Beiträge ins Pensionssystem eingezahlt werden sollen, dass zumindest die Mindestpensionshöhe in der Höhe des gegenwärtigen Ausgleichszulagenrichtsatzes (643,54 Euro) erreicht wird. Damit das Pensionssystem nicht mit fremden Risken belastet wird, hat auch im Falle des Notstandshilfe- oder Sozialhilfebezuges eine entsprechende Beitragszahlung durch den