Nationalrat, XXII.GP Stenographisches Protokoll 20. Sitzung / Seite 291

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Ausdrückliches Bekenntnis zum Bundesbeitrag, der demographische Schwankungen ausgleicht.

Das neue einheitliche Pensionssystem gilt für alle unselbständig Erwerbstätige, Selbst­ständige, Bauern, Beamte und Politiker.

Gleiche Beiträge bewirken gleiche Leistungen.

Einführung eines leistungsorientierten Pensionskontos und dadurch garantierte Pensi­onshöhe.

Jeder eingezahlte Euro muss gleich viel wert sein. Egal wann und von wem er einge­zahlt wurde. Entsprechende Aufwertungsfaktoren sind auch für die Vergangenheit fest­zulegen.

Wer älter als 35 Jahre ist, behält alle bisher erworbenen Pensionsansprüche. Nichts darf verloren gehen.

Je älter ein Versicherter ist, umso weniger ist er vom neuen System betroffen. Das wird durch faire Übergangsbestimmungen gesichert.

Es soll sichergestellt werden, dass heute 35-Jährige ab dem Jahr 2034 nach dem neu­en Pensionsrecht in Pension gehen.

Bei Erreichung von 40/45 Versicherungsjahren kann ohne Abschläge die Pension in Anspruch genommen werden.

Als allgemeines Pensionsalter ist ein Alter von 65 Jahren vorgesehen (für Frauen 60 Jahre, bis zur schrittweisen Anhebung bis 2033 aufgrund des bereits geltenden Bundes-Verfassungsgesetzes über unterschiedliche Pensionsalter).

Vor diesem Pensionsalter kann die Pension mit versicherungsmathematischen Ab­schläge in Anspruch genommen werden.

Die Abschläge werden so berechnet, dass die durch den früheren Pensionsantritt län­gere Dauer des Pensionsbezuges ausgeglichen wird. Diese Abschläge sind schrittwei­se einzuführen und an die steigende Lebenserwartung anzupassen.

Keine überfallsartigen Kürzungen.

Pensionen unter 1100 € dürfen nicht gekürzt werden.

Die eigenständige Alterssicherung für Frauen ist weiter auszubauen.

Benachteiligungen im Pensionsrecht auf Grund der Kindererziehung und der Erbrin­gung von Pflegeleistungen sind zu beseitigen.

Zeiten der Kindererziehung werden bis zum Schuleintritt so gewertet, als hätte der be­troffene Elternteil das Einkommen vor der Geburt weiter bezogen. Im Minimum ge­bührt – auch für vorher nicht berufstätige Frauen – der Mindestpensionssatz. Zusätz­lich wird auch das Kindergeld auf dem Pensionskonto berücksichtigt. Damit gilt die Gemeinschaft die Zusatzleistung der Kindererziehung ab.

Die Pensionen werden zumindest mit der Inflationsrate angepasst, sodass die Pension, bezogen auf die Kaufkraft, stets gleich viel wert bleibt. Der Lebensstandard wird so dauerhaft gesichert.

Innerhalb des Systems werden die Voraussetzungen für eine Mindestpension geschaf­fen. Dies bedeutet, dass grundsätzlich zumindest so viele Beiträge ins Pensionssystem eingezahlt werden sollen, dass zumindest die Mindestpensionshöhe in der Höhe des gegenwärtigen Ausgleichszulagenrichtsatzes (643,54 Euro) erreicht wird. Damit das Pensionssystem nicht mit fremden Risken belastet wird, hat auch im Falle des Not­standshilfe- oder Sozialhilfebezuges eine entsprechende Beitragszahlung durch den


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