„11. § 24 lautet:
‚§
24. (1) Wenn eine Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt,
ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes
maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte
Person ist von der Einstellung oder Neubemessung mittels Bescheid in Kenntnis
zu setzen.
(2) Wenn sich die Zuerkennung oder die
Bemessung des Arbeitslosengeldes als gesetzlich nicht begründet herausstellt,
ist die Zuerkennung zu widerrufen oder die Bemessung rückwirkend zu
berichtigen. Dies bedarf der Bescheidform.’“
20. In Art. 83 Ziff. 21 des
eingangs bezeichneten Gesetzesantrags entfallen in § 39a (1), erster Satz,
die Worte „in den Jahren 2004 bis 2006“ sowie der § 39a Abs. 7.
21. Art. 85 Ziffer 3. und Ziffer 4.
des eingangs bezeichneten Gesetzesantrags entfällen.
22. Art. 85 Ziffern 5. bis 7.
des eingangs bezeichneten Gesetzesantrags erhalten die Bezeichnung 3. bis
5..
Begründung
Zu Z 1. und Z 3. bis 18.:
Das Vorhaben der Bundesregierung, im
Zuge der Budgetdebatte 2003 im Schnellverfahren eine Veränderung des
Pensionsrechts herbeizuführen, ist gescheitert.
1. Die Gesetzesvorlage ist unausgegoren
und in mehrfacher Hinsicht verfassungsrechtlich bedenklich.
2. Die Verweigerung einer substantiellen
Debatte mit den SozialpartnerInnen durch den Bundeskanzler sowie die fehlende
Bereitschaft des Bundeskanzlers, auf die Vorschläge der Sozialpartner
einzugehen und Kompromisse zu suchen, hat das politische Klima in Österreich
wesentlich verschlechtert.
3. Der Regierung ist es nicht gelungen,
der betroffenen Bevölkerung zu erklären, warum die von ihr beabsichtigten
massiven Beschneidungen zukünftiger Pensionen in dieser Schärfe und vor allem
in dieser Geschwindigkeit erfolgen müssten, wo doch der Bundesbeitrag zum
Pensionssystem in den nächsten Jahren selbst nach Angaben der Bundesregierung
unverändert bleibt.
4. Die Regierung könnte bisher nicht
schlüssig erklären, warum es notwendig sei, insbesondere Frauen mit derart
harten Einschnitten bei zukünftigen Pensionen zu bestrafen.
5. Die Regierung gelang bisher nicht der
Nachweis, dass Pensionskürzungen von 30 und mehr Prozent für Menschen, die nach
2028 in Pension gehen werden, notwendig sein sollten, um das Pensionssystem zu
sichern.
6. Die Bundesregierung verabsäumte es,
festzustellen, dass ein in seinem Anteil am Bruttoinlandsprodukt
gleichbleibender Bundeszuschuss zum Pensionssystem auch in Zukunft erhalten
bleiben soll.
7. Die Bundesregierung konnte sich
bisher nicht zum Bekenntnis durchringen, dass ein gesetzliches und
solidarisches Pensionssystem auf Umlagebasis auch in Zukunft das wesentliche
Kernelement der Altersversorgung bleiben soll.
8. Der Bundesregierung gelang es bisher
nicht, ein glaubwürdiges und vertrauenserweckendes Maßnahmenpaket zur
Verhinderung von Arbeitslosigkeit im Alter und zur Reduktion der
Arbeitslosigkeit überhaupt vorzulegen, sodass befürchtet werden muss, dass die
gesetzliche Anhebung des Pensionsantrittsalters zu einer Ausweitung der
Arbeitslosigkeit führt.