Abänderungsantrag
der Abgeordneten Dr. Cap, Heidrun
Silhavy und KollegInnen zur Regierungsvorlage Budgetbegleitgesetz 2003 in der
Fassung des Berichtes des Budgetausschusses (59/111 d.B.)
Der Nationalrat wolle beschließen:
Der eingangs bezeichnete Gesetzesantrag
wird wie folgt geändert:
In Art. 7 betreffend Änderung des
B-DG entfallen die Z 1, 2, 5 sowie 11.
In Art. 10 betreffend Änderung des
Richterdienstgesetzes entfallen die Z 2, 3, 5, 7, 8 sowie 9.
In Art. 11 betreffend Änderung des
Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes entfallen die Z 1, 2, 3, 8, 9, 10 sowie
11.
In Art. 12 betreffend Änderung des
Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes entfallen die
Z 1, 2, 3, 8, 9 sowie 10.
Art. 14 betreffend Änderung des
Pensionsgesetzes, Art. 15 betreffend Änderung des
Bundestheaterpensionsgesetzes, Art. 16 betreffend Änderung des
Teilpensionsgesetzes, Art. 17 betreffend Änderung des
Verfassungsgerichtshofgesetzes, Art. 18 betreffend Änderung des
Bundesbahnpensionsgesetzes entfallen.
In Art. 19 betreffend Änderung des
Bundesbahngesetzes entfallen die Z 2 bis 5.
Art. 20 betreffend Änderung des
Bundesbediensteten-Sozialplangesetzes entfällt.
In Art. 73 betreffend Änderung des
ASVG entfällt der gesamte Teil 2 – Allgemeine Bestimmungen und
Pensionsversicherung.
In Art. 73 betreffend Änderung des
ASVG erhält der bisherige „Teil 3 – Kompetenzaufteilung“ die
Bezeichnung „Teil 2 – Kompetenzaufteilung“.
In Art. 74 betreffend Änderung des
GSVG entfällt der gesamte Teil 2 – Allgemeine Bestimmungen und Pensionsversicherung.
In Art. 74 betreffend Änderung des
GSVG erhält der bisherige „Teil 3 – Kompetenzaufteilung“ die
Bezeichnung „Teil 2 – Kompetenzaufteilung“.
In Art. 75 betreffend Änderung des
BSVG entfällt der gesamte Teil 2 – Allgemeine Bestimmungen und
Pensionsversicherung.
In Art. 75 betreffend Änderung des
BSVG erhält der bisherige „Teil 3 – Kompetenzaufteilung“ die
Bezeichnung „Teil 2 – Kompetenzaufteilung“.
Begründung:
Die Bundesregierung hat eine sogenannte
„Pensionssicherungsreform“ beschlossen, die unglaubliche, ungerechte und
ungerechtfertigte Kürzungen der Pensionen bringen. Da mittlerweile feststeht,
dass der Bundesbeitrag für die Pensionen im Vergleich zum Volkseinkommen sinkt,
werden die Kürzungen damit begründet, dass auf diese Weise Geld für eine
Steuerreform hereinkommen soll.
Die Bundesregierung hat die „Pensionssicherungsreform“ zwar im Detail geändert, an der grundsätzlichen Problematik ändert sich aber nichts. Die Pensionskürzung durch die Senkung des Steigerungsbetrages erfolgt zwar nunmehr in „Fünfjahresschritten“, aber im Endausbau wird weiter gekürzt –- bis zu 40 Prozent. Die Grundprobleme bleiben unverändert: Es bleibt bei niedrigen Aufwertungsfaktoren. Bei Frauen werden zwar drei Jahre pro Kind aufgrund der Kindererziehung aus der Bewertung herausgenom-