Nationalrat, XXII.GP Stenographisches Protokoll 20. Sitzung / Seite 339

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Der Nationalrat wolle beschließen:

Der eingangs bezeichnete Gesetzesantrag wird wie folgt geändert:

1. In Art. 7 betreffend die Änderung des B-DG entfallen die Z. 1, 2, 5 und 11.

2. In Art. 68 wird nach Ziffer 7 folgende neue Ziffer 7a eingefügt:

„7a. Nach § 6 Abs. 2b wird folgender neuer Abs. 2c eingefügt:

‚(2c) der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann ab dem Jahr 2004 für Zwecke der Umweltförderung im Inland und Umweltförde­rung im Ausland (§§ 23 ff) Förderungen zusagen und Aufträge gemäß Abs. 1 erteilen. Im Jahr 2004 stehen mindestens 58 Mio. €, im Jahr 2005 69 Mio. € und im Jahr 2006 80 Mio. € zur Verfügung. Soweit Verpflichtungen bis zu diesem Ausmaß nicht eingegangen oder diese Mittel nicht in vollem Ausmaß in Anspruch genommen wer­den, können diese Verpflichtungen in den Folgejahren zusätzlich eingegangen werden bzw. stehen diese Mittel in den Folgejahren zusätzlich zur Verfügung.’“

3. In Art. 10 betreffend die Änderung des Richterdienstgesetzes entfallen die Z. 2, 3, 5, 7, 7a, 7b, 8 und 9.

4. In Art. 11 betreffend die Änderung des Landeslehrer- Dienstrechtgesetzes entfallen die Z. 1, 2, 3, 8, 8a, 8b, 9, 10 und 11.

5. In Art. 12 betreffend die Änderung des Land- und Forstwirtschaftlichen Landesleh­rer-Dienstrechtsgesetzes entfallen die Z. 1, 2, 3, 8, 8a, 8b, 9 und 10.

6. Art. 14 betreffend die Änderung des Pensionsgesetzes entfällt.

7. Art. 15 betreffend die Änderung des Bundestheaterpensionsgesetzes entfällt.

8. Art. 16 betreffend die Änderung des Teilpensionsgesetzes entfällt.

9. Art. 17 betreffend die Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes entfällt.

10. Art. 18 betreffend die Änderung des Bundesbahnpensionsgesetzes entfällt.

11. In Art. 19 betreffend die Änderung des Bundesbahngesetzes entfallen die Z. 2, 3, 4, und 5.

12. Art. 20 betreffend die Änderung des Bundesbediensteten-Sozialplangesetzes ent­fällt.

13. Art. 73 betreffend die Änderung des ASVG – Teil 2 entfällt.

14. In Art. 73 erhält der bisherige Teil 3 die Bezeichnung „Teil 2“.

15. Art. 74 betreffend die Änderung des GSVG – Teil 2 entfällt.

16. In Art. 74 erhält der bisherige Teil 3 die Bezeichnung „Teil 2“.

17. Art. 75 betreffend die Änderung des BSVG – Teil 2 entfällt.

18. In Art. 75 erhält der bisherige Teil 3 die Bezeichnung „Teil 2“.

19. Art. 83 Z 11. des eingangs bezeichneten Gesetzesantrags lautet wie folgt:

„11. § 24 lautet:

§ 24. (1) Wenn eine Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der Einstellung oder Neubemessung mittels Bescheid in Kenntnis zu setzen.

 


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