Der Nationalrat wolle beschließen:
Der
eingangs bezeichnete Gesetzesantrag wird wie folgt geändert:
1. In Art. 7
betreffend die Änderung des B-DG entfallen die Z. 1, 2, 5 und 11.
2. In Art. 68 wird nach Ziffer 7 folgende neue Ziffer 7a
eingefügt:
„7a.
Nach § 6 Abs. 2b wird folgender neuer Abs. 2c eingefügt:
‚(2c)
der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
kann ab dem Jahr 2004 für Zwecke der Umweltförderung im Inland und
Umweltförderung im Ausland (§§ 23 ff) Förderungen zusagen und Aufträge gemäß
Abs. 1 erteilen. Im Jahr 2004 stehen mindestens 58 Mio. €, im
Jahr 2005 69 Mio. € und im Jahr 2006 80 Mio. € zur Verfügung.
Soweit Verpflichtungen bis zu diesem Ausmaß nicht eingegangen oder diese Mittel
nicht in vollem Ausmaß in Anspruch genommen werden, können diese
Verpflichtungen in den Folgejahren zusätzlich eingegangen werden bzw. stehen
diese Mittel in den Folgejahren zusätzlich zur Verfügung.’“
3. In Art. 10
betreffend die Änderung des Richterdienstgesetzes entfallen die Z. 2, 3, 5, 7,
7a, 7b, 8 und 9.
4. In Art. 11
betreffend die Änderung des Landeslehrer- Dienstrechtgesetzes entfallen die Z.
1, 2, 3, 8, 8a, 8b, 9, 10 und 11.
5. In Art. 12
betreffend die Änderung des Land- und Forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes
entfallen die Z. 1, 2, 3, 8, 8a, 8b, 9 und 10.
6. Art. 14 betreffend
die Änderung des Pensionsgesetzes entfällt.
7. Art. 15 betreffend
die Änderung des Bundestheaterpensionsgesetzes entfällt.
8. Art. 16 betreffend
die Änderung des Teilpensionsgesetzes entfällt.
9. Art. 17 betreffend
die Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes entfällt.
10. Art. 18 betreffend
die Änderung des Bundesbahnpensionsgesetzes entfällt.
11. In Art. 19
betreffend die Änderung des Bundesbahngesetzes entfallen die Z. 2, 3, 4, und 5.
12. Art. 20 betreffend
die Änderung des Bundesbediensteten-Sozialplangesetzes entfällt.
13. Art. 73 betreffend
die Änderung des ASVG – Teil 2 entfällt.
14. In Art. 73 erhält
der bisherige Teil 3 die Bezeichnung „Teil 2“.
15. Art. 74 betreffend
die Änderung des GSVG – Teil 2 entfällt.
16. In Art. 74 erhält
der bisherige Teil 3 die Bezeichnung „Teil 2“.
17. Art. 75 betreffend
die Änderung des BSVG – Teil 2 entfällt.
18. In Art. 75 erhält
der bisherige Teil 3 die Bezeichnung „Teil 2“.
19. Art. 83 Z 11.
des eingangs bezeichneten Gesetzesantrags lautet wie folgt:
„11. § 24 lautet:
‚§
24. (1) Wenn eine Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt,
ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes
maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte
Person ist von der Einstellung oder Neubemessung mittels Bescheid in Kenntnis
zu setzen.