Nationalrat, XXII.GP Stenographisches Protokoll 20. Sitzung / Seite 398

Home Seite 1 Vorherige Seite Nächste Seite

wird gestrichen. Wenn Sie das in der Schweiz gemacht hätten, dann wären Sie als politische Partei tot. Niemand würde mehr ein Wort mit Ihnen reden oder Sie wählen, weil alle sagen würden: Das sind die Politiker, die uns in diese Pensionskassen hin­übergeluchst haben, und dann streichen sie uns auch noch die Mindestverzinsung! – Das war nur noch einmal ein kleiner Ausritt zu dem Thema Pensionskasse, das die meisten Politikerinnen und Politiker hier betrifft, aber leider nicht alle.

Herr Kollege Scheibner, Sie haben nach der „Trägerrakete“ gesagt: Wir werden natür­lich in Zukunft genauer prüfen, was wir vorgelegt bekommen. – Wenn ich im heutigen „Kurier“ lese, was Sie beziehungsweise Vertreter von Regierungsparteien bei Pensio­nen insgesamt zu prüfen fähig sind, in Bezug auf Steigerungsbetrag, Aufwertungsfak­toren, Pensionsantrittsalter und so weiter, dann frage ich mich, sehr geehrter Herr Kol­lege Scheibner, ob Ihre Regierungsparteien, Ihre Kolleginnen und Kollegen dieses Ge­setz oder auch das Pensionsgesetz genau gelesen haben. Vom Pensionsgesetz für ASVG-Versicherte wissen wir es, von diesem Gesetz wissen Sie es offensichtlich noch immer nicht.

Da wir der Meinung sind, dass zur Harmonisierung auch die Einführung von Steige­rungsbeträgen notwendig ist, Herr Kollege Scheibner, bringe ich einen entsprechenden Abänderungsantrag ein.

Abänderungsantrag  

der Abgeordneten Karl Öllinger, Kolleginnen und Kollegen zum Bericht des Budget­ausschusses über den Antrag 132/A der Abgeordneten Mag. Wilhelm Molterer, Herbert Scheibner, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bezü­gegesetz, BGBl. Nr. 273/1972 und das Bundesbezügegesetz, BGBl. I Nr. 64/1997, geändert werden – 116 der Beilagen

Der Nationalrat wolle beschließen:

Der eingangs bezeichnete Gesetzesantrag wird wie folgt geändert:

1. Nach Ziffer 2. werden folgende Ziffern 2a. und 2b. eingefügt:

„2a. § 26 Abs. 2:

,(2) Der Ruhebezug beträgt bei einer ruhebezugsfähigen Gesamtdienstzeit von 10 Jahren 20 % der Bemessungsgrundlage nach Abs. 1 und erhöht sich für jedes wei­tere ruhebezugsfähige Jahr um 1,78 %.‘

2b. § 26 Abs. 3 Z 2. entfällt.“

2. Nach Ziffer 10 werden folgende Ziffern 10a. und 10b. eingefügt:

„10a. § 37 Abs. 1 lautet:

,(1) Der Ruhebezug beträgt nach Vollendung des 4. Jahres der Funktionsdauer 20 % des Bezuges nach § 35 Abs. 2 und erhöht sich für jedes weitere Jahr um 1,78 %.’

10b. § 37 Abs. 3 Z 2. entfällt.“

3. Nach Ziffer 14 werden folgende Ziffern 14a. und 14b. eingefügt:

„14a. § 44c Abs. 2 lautet:“ (Abg. Scheibner: Das finde ich gut! Und darüber sollen wir jetzt diskutieren?)

 


Home Seite 1 Vorherige Seite Nächste Seite