Nationalrat, XXII.GP Stenographisches Protokoll 27. Sitzung / Seite 47

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der Regelung, die Verkaufsflächen auf bis zu 80 Quadratmetern in Bahnhöfen, Flug­häfen zu beschränken, abgehen und eine Vergrößerung der Verkaufsfläche per Ver­ordnung festlegen kann. Dieses Gesetz ermöglicht also, wie ich meine, eine Anpas­sung an die Bedürfnisse der Reisenden.

Nachdem mehrmals schon die Situation der Handelsangestellten, die meistens weib­lich sind, angesprochen worden ist, möchte ich sagen, es geht hier nicht um eine Ver­längerung der Arbeitszeit der Handelsangestellten, diese bleibt unverändert, es bleibt auch die Rahmenöffnungszeit, die Tagesarbeitszeit, die Aufsummierung der Tages­arbeitszeiten unverändert. Würde man im Falle des Nichtverordnens durch den Lan­deshauptmann die Stunden von Montag 5 Uhr früh bis Freitag 21 Uhr und Samstag 18 Uhr zusammenzählen, so ergäbe dies eine Stundenzahl von 93. Das entspricht nicht der Öffnungszeit, sondern gibt eben, wie gesagt, nur diesen Rahmen vor.

Im Zusammenhang mit den Handelsangestellten verweise ich auch auf eine getroffene Ausschussfeststellung, die genau die Problematik der Handelsangestellten und die sozialrechtlichen und arbeitsrechtlichen Begleitmaßnahmen zum Inhalt hat und darauf verweist, dass hier entsprechende Regelungen mit den Sozialpartnern zu treffen sind.

Geschätzte Damen und Herren! Nun noch kurz zur Gewerbeordnung und zur Proble­matik Makler und Versicherungsagenten. Es gibt, wie Sie wissen, eine EU-Richtlinie, die bis zum Jahr 2005 umzusetzen ist. Diese EU-Richtlinie hat nicht wie hier in Öster­reich Makler und Agenten zum Inhalt, sondern die EU-Richtlinie kennt in diesem Zu­sammenhang Versicherungsvertreter und unterscheidet in Punkt 8 lediglich zwischen dem vertraglich gebundenen Versicherungsvertreter und dem vertraglich ungebunde­nen Versicherungsvertreter, dem, was in Österreich gleichsam als Makler bezeichnet wird oder unter diesen Begriff fällt. Hier bedarf es vor allen Dingen im Zusammenhang mit der Begrifflichkeit gewisser Klarstellungen.

Ich erlaube mir, in Bezug auf diese Gewerbeordnungsnovelle folgenden Antrag einzu­bringen:

Entschließungsantrag

der Abgeordneten Dipl.-Ing. Hofmann, Dr. Mitterlehner und KollegInnen betreffend die rasche Umsetzung der RL des Europäischen Parlaments und des Rates über Ver­sicherungsvermittlung 2002/92/EG

Der Nationalrat wolle beschließen:

„Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit wird aufgefordert, im Sinne einer umfas­senden Umsetzung der RL 2002/92/EG möglichst rasch einen Gesetzesentwurf vorzu­legen, der einerseits die Aspekte des Verbraucher- und Konsumentenschutzes berück­sichtigt sowie andererseits jede Inländerdiskriminierung ausschließt.“

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Ich verweise ausdrücklich darauf, dass im § 137 Abs. 1 GewO 1994 ganz klar festge­legt ist, dass Versicherungsagenten ihre Funktion als Versicherungsagent klar bei jedem Schriftstück auszuweisen haben und des Weiteren auch anzuführen haben, für welche Versicherungen sie tätig sind. Wir haben auf Grund unterschiedlicher gut­achterlicher Stellungnahmen zu diesem Gesetz und zu dieser EU-Richtlinie Bedenken, dass es eventuell auch zu einer Inländerdiskriminierung kommen könnte. Aus diesem Grunde wird § 137 Abs. 2 der Gewerbeordnung vorläufig gestrichen, um eine Klärung im Hinblick auf die Umsetzung dieser EU-Richtlinie herbeizuführen. Dies wird, wie ich meine, so rasch wie möglich erfolgen, um eine klare Positionierung und eine gesetz-


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