Artikel 1 wird wie folgt geändert:
1. Z 1 wird wie folgt geändert:
„1. § 2 Abs 2 lit c
lautet:
,c)
sie, oder in den Fällen des § 3 der Ausbilder, die erforderlichen
Fachkenntnisse zumindest auf dem Niveau der Lehrabschlussprüfung in dem
entsprechenden Lehrberuf besitzen und, sofern Abs. 8 und 9 nicht anders
bestimmen, die Ausbildungsprüfung erfolgreich abgelegt oder einen Ausbilderkurs
erfolgreich absolviert haben und‘“
2. Die bisherigen Z 1 bis 15
erhalten die Bezeichnung „2 bis 16“.
3. Nach Z 16 neu wird eine
Z 17 eingefügt:
„17. Nach § 20 Abs 3
lit i wird eine neue lit j eingefügt:
,j)
wenn der entsprechende Lehrvertrag sich auf eine/n Absolventin/en einer gemäß
§ 34a als facheinschlägig festgestellten berufsbildenden mittleren oder
höheren Schule bezieht.‘“
4. Die bisherigen Z 16 bis 45
erhalten die Bezeichnung „18 bis 47“.
5. Z 46 neu lautet:
„In
§ 34a wird nach der Wortfolge „einer mindestens dreijährigen beruflichen
mittleren Schule“ die Wortfolge „einer mindestens dreijährigen land- und
forstwirtschaftlichen Fachschule“ eingefügt und folgender letzter Satz
hinzugefügt: „Die Facheinschlägigkeit einer Berufsbildenden Mittleren oder
Höheren Schule in Hinblick auf Lehrberufe ist mittels Erlass des
Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit festzustellen. Das
Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit hat ein Gutachten des
Bundes-Berufsausbildungsbeirates einzuholen und der Erlass hat auf diesem
Gutachten zu beruhen.‘“
Begründung:
Es
ist dringend erforderlich eine Regelung im Zusammenhang mit der fachlichen Befähigung
von Lehrberechtigten vorzunehmen; dies umsomehr als im Entwurf die fachlichen
Voraussetzungen für Ausbilder/innen nicht mehr vorhanden sind. In der Novelle
zur Gewerbeordnung sind in mehreren Bereichen eine Reduktion von Befähigungsnachweisen
zur Ausübung von Gewerben enthalten: so genügt bei Freigabe des Handelsgewerbes
die Anmeldung; weiters ist bei den künftighin reglementierten Gewerben unklar,
welche fachlichen Befähigungsnachweise verordnet werden.
Um
die Qualität der Lehrlingsausbildung trotz der Deregulierung in den Befähigungsnachweisen
sicher zu stellen, ist daher diese Änderung vorzunehmen.
Es
ist ein Tatbestand für die Verweigerung der Eintragung des Lehrvertrages für
die Fälle vorzusehen, dass AbsolventInnen von facheinschlägigen Schulen in
einem einschlägigen Lehrberuf Lehrverträge abschliessen. Das ist vor allem
durch den Entfall der Bestimmungen des § 28 erforderlich geworden, da in
der Praxis AbsolventInnen von Berufsbildenden Höheren Schulen als Lehrlinge
beschäftigt werden, obwohl sie die Fertigkeiten und Kenntnisse des Lehrberufes
bereits im Rahmen ihrer schulischen Ausbildung erworben haben.
*****
Präsident Dr. Heinz Fischer: Nächste Rednerin ist Frau Abgeordnete Rossmann. – Bitte.