Nationalrat, XXII.GP Stenographisches Protokoll 27. Sitzung / Seite 76

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Artikel 1 wird wie folgt geändert:

1. Z 1 wird wie folgt geändert:

„1. § 2 Abs 2 lit c lautet:

,c) sie, oder in den Fällen des § 3 der Ausbilder, die erforderlichen Fachkenntnisse zu­mindest auf dem Niveau der Lehrabschlussprüfung in dem entsprechenden Lehrberuf besitzen und, sofern Abs. 8 und 9 nicht anders bestimmen, die Ausbildungsprüfung erfolgreich abgelegt oder einen Ausbilderkurs erfolgreich absolviert haben und

2. Die bisherigen Z 1 bis 15 erhalten die Bezeichnung „2 bis 16“.

3. Nach Z 16 neu wird eine Z 17 eingefügt:

„17. Nach § 20 Abs 3 lit i wird eine neue lit j eingefügt:

,j) wenn der entsprechende Lehrvertrag sich auf eine/n Absolventin/en einer gemäß § 34a als facheinschlägig festgestellten berufsbildenden mittleren oder höheren Schule bezieht.

4. Die bisherigen Z 16 bis 45 erhalten die Bezeichnung „18 bis 47“.

5. Z 46 neu lautet:

„In § 34a wird nach der Wortfolge „einer mindestens dreijährigen beruflichen mittleren Schule“ die Wortfolge „einer mindestens dreijährigen land- und forstwirtschaftlichen Fachschule“ eingefügt und folgender letzter Satz hinzugefügt: „Die Facheinschlägigkeit einer Berufsbildenden Mittleren oder Höheren Schule in Hinblick auf Lehrberufe ist mittels Erlass des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit festzustellen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit hat ein Gutachten des Bundes-Berufsaus­bildungsbeirates einzuholen und der Erlass hat auf diesem Gutachten zu beruhen.

Begründung:

Es ist dringend erforderlich eine Regelung im Zusammenhang mit der fachlichen Be­fähigung von Lehrberechtigten vorzunehmen; dies umsomehr als im Entwurf die fach­lichen Voraussetzungen für Ausbilder/innen nicht mehr vorhanden sind. In der Novelle zur Gewerbeordnung sind in mehreren Bereichen eine Reduktion von Befähigungs­nachweisen zur Ausübung von Gewerben enthalten: so genügt bei Freigabe des Han­delsgewerbes die Anmeldung; weiters ist bei den künftighin reglementierten Gewerben unklar, welche fachlichen Befähigungsnachweise verordnet werden.

Um die Qualität der Lehrlingsausbildung trotz der Deregulierung in den Befähigungs­nachweisen sicher zu stellen, ist daher diese Änderung vorzunehmen.

Es ist ein Tatbestand für die Verweigerung der Eintragung des Lehrvertrages für die Fälle vorzusehen, dass AbsolventInnen von facheinschlägigen Schulen in einem ein­schlägigen Lehrberuf Lehrverträge abschliessen. Das ist vor allem durch den Entfall der Bestimmungen des § 28 erforderlich geworden, da in der Praxis AbsolventInnen von Berufsbildenden Höheren Schulen als Lehrlinge beschäftigt werden, obwohl sie die Fertigkeiten und Kenntnisse des Lehrberufes bereits im Rahmen ihrer schulischen Ausbildung erworben haben.

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Präsident Dr. Heinz Fischer: Nächste Rednerin ist Frau Abgeordnete Rossmann. – Bitte.

 


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