Nationalrat, XXII.GP Stenographisches Protokoll 27. Sitzung / Seite 82

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5. In § 8b Abs. 10 dritter Satz wird das Wort „Ausbildungsvertrag“ durch das Wort „Lehrvertrag“ ersetzt.

6. § 8b Abs. 11, zweiter Satz wird die Wortfolge „bzw. eines neuen Ausbildungsvertra­ges“ gestrichen.

7. 8b Abs. 22 vorletzter Satz lautet:

„Personen, die im Rahmen einer integrativen Berufsausbildung ausgebildet werden, sind hinsichtlich der Berufsschulpflicht Lehrlingen gleichgestellt.“

8. § 8b Abs. 22 letzter Satz wird gestrichen.

Begründung:

Für Personen, die in einer Teilqualifizierung gemäß § 8b Abs. 2 ausgebildet werden sollen, entfällt durch die in der Regierungsvorlage gewählte Formulierung de facto die Berufsschulpflicht; in Abs. 22 ist die Teilnahme am Berufsschulunterricht für diese Per­sonengruppe nur dann zu ermöglichen, wenn bei der Festlegung der Ausbildungsziele gemäß Abs. 8 auch die Einbindung in die Berufsschule für zielführend erachtet wurde. Eine Berufsschulpflicht für Personen im Rahmen einer Ausbildung gemäß § 8b Abs. 2 des Entwurfes ist aber nicht nur für den Erfolg der Maßnahmen der integrativen Beruf­ausbildung sondern auch für einen allfälligen Wechsel des Ausbildungszieles erforder­lich. Eine Nichteingliederung in den Berufsschulunterricht bedeutet darüber hinaus eine massive Diskriminierung von Personen, die im Rahmen einer Teilqualifizierung ausge­bildet werden. Nur durch Einbeziehung dieser Personengruppe in die Berufsschul­pflicht können die Schulbehörden verpflichtet werden, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die schulische Integration für alle Zielgruppen im Rahmen der integrati­ven Berufsausbildung zu erreichen.

Es soll keine Unterscheidung zwischen Lehr- und Ausbildungsvertrag geben und die Zielsetzung ist, dass egal ob verlängerte Lehrzeit oder Teilqualifizierung ein Lehrver­trag im Sinne des BAG abgeschlossen wird; die Unterscheidung zwischen Ausbil­dungsvertrag und Lehrvertrag wirkt diskriminierend, weil dadurch betont wird, dass Ausbildungsverträge anders zu bewerten sind, als Lehrverträge. Sie ist insbesondere auch deshalb abzulehnen, da trotz der Bestimmung des Abs. 14 („Im Übrigen gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sinngemäß“) Probleme beim Bestands­schutz bzw. hinsichtlich einer leichten Lösbarkeit dieser Ausbildungsverträge entstehen könnten.

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Präsident Dr. Heinz Fischer: Nächster Redner ist Herr Abgeordneter Walch. – Bitte.

 


12.38

Abgeordneter Maximilian Walch (Freiheitliche): Sehr geehrter Herr Präsident! Werter Herr Bundesminister! Werte Kolleginnen und Kollegen! Die Änderung des Berufsausbil­dungsgesetzes, ein Vier-Parteien-Antrag, ist ein weiteres Gesetz in die richtige Rich­tung. Speziell benachteiligte Jugendliche besser als bisher in die Berufsausbildung zu integrieren ist, glaube ich, ein ganz wichtiger Impuls im Europäischen Jahr der Men­schen mit Behinderungen. Für die Integration von benachteiligten Personen werden zwei Möglichkeiten geschaffen. Erstens kann die Lehrzeit mit Lehrabschlussprüfung um bis zu zwei Jahre verlängert werden; dies ist insbesondere für Jugendliche ge­dacht, die ein leichtes Handikap haben und mit einer Verlängerung der Lehrzeit das Lehrziel erreichen können. Es ist ganz wichtig, dass sie eine Abschlussprüfung able-


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