5. In
§ 8b Abs. 10 dritter Satz wird das Wort „Ausbildungsvertrag“ durch
das Wort „Lehrvertrag“ ersetzt.
6.
§ 8b Abs. 11, zweiter Satz wird die Wortfolge „bzw. eines neuen
Ausbildungsvertrages“ gestrichen.
7. 8b
Abs. 22 vorletzter Satz lautet:
„Personen,
die im Rahmen einer integrativen Berufsausbildung ausgebildet werden, sind
hinsichtlich der Berufsschulpflicht Lehrlingen gleichgestellt.“
8. §
8b Abs. 22 letzter Satz wird gestrichen.
Begründung:
Für
Personen, die in einer Teilqualifizierung gemäß § 8b Abs. 2
ausgebildet werden sollen, entfällt durch die in der Regierungsvorlage gewählte
Formulierung de facto die Berufsschulpflicht; in Abs. 22 ist die Teilnahme
am Berufsschulunterricht für diese Personengruppe nur dann zu ermöglichen,
wenn bei der Festlegung der Ausbildungsziele gemäß Abs. 8 auch die
Einbindung in die Berufsschule für zielführend erachtet wurde. Eine
Berufsschulpflicht für Personen im Rahmen einer Ausbildung gemäß § 8b
Abs. 2 des Entwurfes ist aber nicht nur für den Erfolg der Maßnahmen der
integrativen Berufausbildung sondern auch für einen allfälligen Wechsel des
Ausbildungszieles erforderlich. Eine Nichteingliederung in den
Berufsschulunterricht bedeutet darüber hinaus eine massive Diskriminierung von
Personen, die im Rahmen einer Teilqualifizierung ausgebildet werden. Nur durch
Einbeziehung dieser Personengruppe in die Berufsschulpflicht können die
Schulbehörden verpflichtet werden, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um
die schulische Integration für alle Zielgruppen im Rahmen der integrativen
Berufsausbildung zu erreichen.
Es
soll keine Unterscheidung zwischen Lehr- und Ausbildungsvertrag geben und die
Zielsetzung ist, dass egal ob verlängerte Lehrzeit oder Teilqualifizierung ein
Lehrvertrag im Sinne des BAG abgeschlossen wird; die Unterscheidung zwischen
Ausbildungsvertrag und Lehrvertrag wirkt diskriminierend, weil dadurch betont
wird, dass Ausbildungsverträge anders zu bewerten sind, als Lehrverträge. Sie
ist insbesondere auch deshalb abzulehnen, da trotz der Bestimmung des
Abs. 14 („Im Übrigen gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
sinngemäß“) Probleme beim Bestandsschutz bzw. hinsichtlich einer leichten
Lösbarkeit dieser Ausbildungsverträge entstehen könnten.
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Präsident Dr. Heinz Fischer: Nächster Redner ist Herr Abgeordneter Walch. – Bitte.
12.38
Abgeordneter Maximilian Walch (Freiheitliche): Sehr geehrter Herr Präsident! Werter Herr Bundesminister! Werte Kolleginnen und Kollegen! Die Änderung des Berufsausbildungsgesetzes, ein Vier-Parteien-Antrag, ist ein weiteres Gesetz in die richtige Richtung. Speziell benachteiligte Jugendliche besser als bisher in die Berufsausbildung zu integrieren ist, glaube ich, ein ganz wichtiger Impuls im Europäischen Jahr der Menschen mit Behinderungen. Für die Integration von benachteiligten Personen werden zwei Möglichkeiten geschaffen. Erstens kann die Lehrzeit mit Lehrabschlussprüfung um bis zu zwei Jahre verlängert werden; dies ist insbesondere für Jugendliche gedacht, die ein leichtes Handikap haben und mit einer Verlängerung der Lehrzeit das Lehrziel erreichen können. Es ist ganz wichtig, dass sie eine Abschlussprüfung able-