Nationalrat, XXII.GP Stenographisches Protokoll 27. Sitzung / Seite 81

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Zudem möchte ich zu dieser Regierungsvorlage einen zweiten Abänderungsantrag meiner Fraktion einbringen. Wir haben unsere Abänderungen absichtlich in zwei An­träge unterteilt, damit, was die integrative Berufsausbildung betrifft, den Regierungs­parteien eine Zustimmung möglich ist.

Ich bringe daher einen Abänderungsantrag der Abgeordneten Mag. Christine Lapp, Heidrun Silhavy, Franz Riepl und GenossInnen ein, und zwar zum Bericht des Wirt­schaftsausschusses, 171 der Beilagen, betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Be­rufsausbildungsgesetz, das Bundesgesetz über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen 1987 und das Bäckereiarbeiter/innengesetz geändert werden, in 109 der Beilagen.

Im Besonderen geht es uns in diesem Abänderungsantrag darum, dass es künftig keine Unterscheidung zwischen Lehr- und Ausbildungsvertrag geben soll. Zielsetzung ist, dass egal, ob verlängerte Lehrzeit oder Teilqualifizierung, ein Lehrvertrag im Sinne des BAG die Grundlage für die Ausbildung sein soll.

Ich lade Sie ein, diesem Abänderungsantrag zuzustimmen. (Beifall bei der SPÖ.)

12.38

 


Präsident Dr. Heinz Fischer: Der Antrag ist ordnungsgemäß unterfertigt und steht da­her mit in Verhandlung. Er wird gemäß den Bestimmungen, die ich heute schon mehr­fach erwähnt habe, vervielfältigt werden.

Der Antrag hat folgenden Wortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Mag. Christine Lapp, Heidrun Silhavy, Franz Riepl und KollegInnen zum Bericht des Wirtschaftsausschusses (171 der Beilagen) betreffend ein Bundesge­setz, mit dem das Berufsausbildungsgesetz, das Bundesgesetz über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen 1987 und das Bäckereiarbeiter/innengesetz geändert werden (109 der Beilagen)

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Der eingangs bezeichnete Gesetzesantrag wird wie folgt geändert:

In Artikel 1 wird die Z 5 wie folgt geändert:

1. In § 8b Abs. 2 jeweils erster und letzter Satz wird das Wort „ Ausbildungsvertrag“ durch das Wort „Lehrvertrag“ ersetzt.

2. § 8b Abs. 5 lautet:

„Die Lehrlingsstelle darf einen Lehrvertrag gem. Abs. 1 oder Abs. 2 nur eintragen, wenn auf die betreffende Person eine der Voraussetzungen gemäß Abs. 4 Z 1 bis 4 zutrifft und wenn das Arbeitsmarktservice diese Person nicht in ein Lehrverhältnis als Lehrling gemäß § 1 vermitteln konnte.“

3. § 8b Abs. 8 zweiter Satz lautet:

„Dabei sind auch pädagogische Begleitmaßnahmen und die Einbindung in den Berufs­schulunterricht unter Berücksichtung der persönlichen Bedürfnisse und Fähigkeiten der die integrative Berufsausbildung anstrebenden Person festzulegen.“

4. § 8b Abs. 9, 2. Satz lautet:

„Die berufliche Orientierungsmaßnahme gründet nicht auf einem Lehrvertrag“.

 


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