Zudem möchte ich zu dieser Regierungsvorlage einen zweiten Abänderungsantrag meiner Fraktion einbringen. Wir haben unsere Abänderungen absichtlich in zwei Anträge unterteilt, damit, was die integrative Berufsausbildung betrifft, den Regierungsparteien eine Zustimmung möglich ist.
Ich bringe daher einen Abänderungsantrag der Abgeordneten Mag. Christine Lapp, Heidrun Silhavy, Franz Riepl und GenossInnen ein, und zwar zum Bericht des Wirtschaftsausschusses, 171 der Beilagen, betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Berufsausbildungsgesetz, das Bundesgesetz über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen 1987 und das Bäckereiarbeiter/innengesetz geändert werden, in 109 der Beilagen.
Im Besonderen geht es uns in diesem Abänderungsantrag darum, dass es künftig keine Unterscheidung zwischen Lehr- und Ausbildungsvertrag geben soll. Zielsetzung ist, dass egal, ob verlängerte Lehrzeit oder Teilqualifizierung, ein Lehrvertrag im Sinne des BAG die Grundlage für die Ausbildung sein soll.
Ich lade Sie ein, diesem Abänderungsantrag
zuzustimmen. (Beifall bei der SPÖ.)
12.38
Präsident Dr. Heinz Fischer: Der Antrag ist ordnungsgemäß unterfertigt und steht daher mit in Verhandlung. Er wird gemäß den Bestimmungen, die ich heute schon mehrfach erwähnt habe, vervielfältigt werden.
Der Antrag hat folgenden Wortlaut:
Abänderungsantrag
der Abgeordneten Mag. Christine Lapp, Heidrun
Silhavy, Franz Riepl und KollegInnen zum Bericht des Wirtschaftsausschusses
(171 der Beilagen) betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Berufsausbildungsgesetz,
das Bundesgesetz über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen 1987
und das Bäckereiarbeiter/innengesetz geändert werden (109 der Beilagen)
Der
Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:
Der
eingangs bezeichnete Gesetzesantrag wird wie folgt geändert:
In
Artikel 1 wird die Z 5 wie folgt geändert:
1. In
§ 8b Abs. 2 jeweils erster und letzter Satz wird das Wort „
Ausbildungsvertrag“ durch das Wort „Lehrvertrag“ ersetzt.
2.
§ 8b Abs. 5 lautet:
„Die
Lehrlingsstelle darf einen Lehrvertrag gem. Abs. 1 oder Abs. 2 nur
eintragen, wenn auf die betreffende Person eine der Voraussetzungen gemäß
Abs. 4 Z 1 bis 4 zutrifft und wenn das Arbeitsmarktservice diese
Person nicht in ein Lehrverhältnis als Lehrling gemäß § 1 vermitteln
konnte.“
3.
§ 8b Abs. 8 zweiter Satz lautet:
„Dabei
sind auch pädagogische Begleitmaßnahmen und die Einbindung in den Berufsschulunterricht
unter Berücksichtung der persönlichen Bedürfnisse und Fähigkeiten der die
integrative Berufsausbildung anstrebenden Person festzulegen.“
4.
§ 8b Abs. 9, 2. Satz lautet:
„Die
berufliche Orientierungsmaßnahme gründet nicht auf einem Lehrvertrag“.