Nationalrat, XXII.GP Stenographisches Protokoll 27. Sitzung / Seite 212

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Präsident Dipl.-Ing. Thomas Prinzhorn: Der soeben von Frau Abgeordneter Ach­leitner in seinen Kernpunkten erläuterte Entschließungsantrag ist ausreichend unter­stützt und steht daher mit in Verhandlung. Gemäß § 53 Abs. 4 des Geschäftsordnungs­gesetzes wird er auch an die Abgeordneten verteilt und dem Stenographischen Proto­koll beigedruckt werden.

Der Antrag hat folgenden Wortlaut:

Entschließungsantrag

der Abgeordneten Kopf, Wittauer und Kollegen betreffend Schutz der österreichischen Wasserressourcen durch effizienten Planungseinsatz, eingebracht im Zuge der De­batte zu Punkt 20 der Nationalratssitzung am 8. Juli 2003

Der Nationalrat wolle beschließen:

„Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird ersucht,

1. durch geeignete Maßnahmen und Mechanismen – neben der unzweifelhaft an­spruchsvollen Aufgabe der administrativ technischen Umsetzung der RL – im Sinne eines Zielcontrollings unter Einbindung der betroffenen Sektoren die Erreichung dieses ausgewogenen Zustandes auch im europäischen Gleichklang sicherzustellen. Dafür sind die von der EU vorgegebenen Rahmenbedingungen und Fristen zu nützen. Beim gesamten Prozess der Umsetzung der WRRL ist in enger Zusammenarbeit mit den be­troffenen Sektoren insgesamt und auch schon bei der Grundlagenerstellung vorzu­gehen.

2. in enger Zusammenarbeit mt den Bundesländern im Förderbereich der Siedlungs­wasserwirtschaft Änderungen herbeizuführen, die eine entsprechende diesbezügliche Entlastung der Gemeinden im Ländlichen Raum mit sich bringen werden.

Ausdrücklich wird in diesem Zusammenhang auf die derzeit schon geltenden Ausnah­mebestimmungen des WRG verwiesen, die eine sinnvolle und ökonomisch effiziente Vorgangsweise unter unbedingter besonderer Berücksichtigung der Finanzierungs­möglichkeiten der Gemeinden bei der weiteren Vervollständigung der Abwasserentsor­gung zum Wohle des Ländlichen Raumes, der dortigen Gemeinden und natürlich deren Bewohnern ermöglichen sollten. In diesem Zusammenhang wird ausdrücklich auf die RL des Rates über die Behandlung von kommunalem Abwasser (91/271/EWG) Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 3mit folgendem Wortlaut verwiesen:

Ist die Einrichtung einer Kanalisation nicht gerechtfertigt, weil sie entweder keinen Nut­zen für die Umwelt mit sich bringen würde oder mit übermäßigen Kosten verbunden wäre, so sind individuelle Systeme oder andere geeignete Maßnahmen erforderlich, die das gleiche Umweltschutzniveau gewährleisten. Der oben genannte Bundesminis­ter wird aufgefordert, gerade im Ländlichen Raum diesen Aspekt auch unter Einbezie­hung von alternativen Reinigungsverfahren wie etwa Pflanzenkläranlagen oder andere praktikable modulare Klein- und Kleinstkläranlagen beim Ausbau der Abwasserentsor­gung besonders zu unterstützen. Auch ist die Steigerung des Ausbaugrades im Abwasserbereich im Lichte dieser Bestimmung einer Überprüfung zu unterziehen.

3. bei der Umsetzung der WRRL besonderes Augenmerk auf die allenfalls notwendige Anpassung von bestehenden Anlagen, insbesondere der E-Wirtschaft zu legen. Be­dingt durch die noch nicht ausformulierten ökologischen Zielsetzungen, deren Grund­lagen erst zu erarbeiten sein werden, könnten derartige Eingriffe wahrscheinlich wer­den. In diesem Fall sind rechtzeitig gemeinsam mit den betroffenen Sektoren kreative Lösungsansätze zu entwickeln, die soweit als möglich eine wirtschaftlich ausgegli-


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