Präsident Dipl.-Ing. Thomas Prinzhorn: Der soeben von Frau Abgeordneter Achleitner in seinen Kernpunkten erläuterte Entschließungsantrag ist ausreichend unterstützt und steht daher mit in Verhandlung. Gemäß § 53 Abs. 4 des Geschäftsordnungsgesetzes wird er auch an die Abgeordneten verteilt und dem Stenographischen Protokoll beigedruckt werden.
Der Antrag hat folgenden Wortlaut:
Entschließungsantrag
der Abgeordneten Kopf, Wittauer und
Kollegen betreffend Schutz der österreichischen Wasserressourcen durch
effizienten Planungseinsatz, eingebracht im Zuge der Debatte zu Punkt 20 der
Nationalratssitzung am 8. Juli 2003
Der Nationalrat wolle beschließen:
„Der Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird ersucht,
1. durch geeignete Maßnahmen und
Mechanismen – neben der unzweifelhaft anspruchsvollen Aufgabe der
administrativ technischen Umsetzung der RL – im Sinne eines
Zielcontrollings unter Einbindung der betroffenen Sektoren die Erreichung
dieses ausgewogenen Zustandes auch im europäischen Gleichklang sicherzustellen.
Dafür sind die von der EU vorgegebenen Rahmenbedingungen und Fristen zu nützen.
Beim gesamten Prozess der Umsetzung der WRRL ist in enger Zusammenarbeit mit
den betroffenen Sektoren insgesamt und auch schon bei der Grundlagenerstellung
vorzugehen.
2. in enger Zusammenarbeit mt den
Bundesländern im Förderbereich der Siedlungswasserwirtschaft Änderungen
herbeizuführen, die eine entsprechende diesbezügliche Entlastung der Gemeinden
im Ländlichen Raum mit sich bringen werden.
Ausdrücklich wird in diesem Zusammenhang
auf die derzeit schon geltenden Ausnahmebestimmungen des WRG verwiesen, die
eine sinnvolle und ökonomisch effiziente Vorgangsweise unter unbedingter
besonderer Berücksichtigung der Finanzierungsmöglichkeiten der Gemeinden bei
der weiteren Vervollständigung der Abwasserentsorgung zum Wohle des Ländlichen
Raumes, der dortigen Gemeinden und natürlich deren Bewohnern ermöglichen
sollten. In diesem Zusammenhang wird ausdrücklich auf die RL des Rates über die
Behandlung von kommunalem Abwasser (91/271/EWG) Artikel 3 Absatz 1
Unterabsatz 3mit folgendem Wortlaut verwiesen:
Ist die Einrichtung einer Kanalisation
nicht gerechtfertigt, weil sie entweder keinen Nutzen für die Umwelt mit sich
bringen würde oder mit übermäßigen Kosten verbunden wäre, so sind individuelle
Systeme oder andere geeignete Maßnahmen erforderlich, die das gleiche
Umweltschutzniveau gewährleisten. Der oben genannte Bundesminister wird
aufgefordert, gerade im Ländlichen Raum diesen Aspekt auch unter Einbeziehung
von alternativen Reinigungsverfahren wie etwa Pflanzenkläranlagen oder andere
praktikable modulare Klein- und Kleinstkläranlagen beim Ausbau der
Abwasserentsorgung besonders zu unterstützen. Auch ist die Steigerung des
Ausbaugrades im Abwasserbereich im Lichte dieser Bestimmung einer Überprüfung
zu unterziehen.
3. bei der Umsetzung der WRRL besonderes Augenmerk auf die allenfalls notwendige Anpassung von bestehenden Anlagen, insbesondere der E-Wirtschaft zu legen. Bedingt durch die noch nicht ausformulierten ökologischen Zielsetzungen, deren Grundlagen erst zu erarbeiten sein werden, könnten derartige Eingriffe wahrscheinlich werden. In diesem Fall sind rechtzeitig gemeinsam mit den betroffenen Sektoren kreative Lösungsansätze zu entwickeln, die soweit als möglich eine wirtschaftlich ausgegli-