Nationalrat, XXII.GP Stenographisches Protokoll 28. Sitzung / Seite 90

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Im Hinblick auf den Umfang des Antrages lasse ich ihn gemäß § 53 Abs. 4 der Ge­schäftsordnung vervielfältigen und verteilen; er wird auch dem Stenographischen Protokoll beigedruckt.

Der Antrag hat folgenden Wortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Jakob Auer, Herbert Scheibner und Kollegen zum Antrag 81/A in der Fassung des Ausschussberichtes (162 der Beilagen)

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Der dem Ausschussbericht in 162 der Beilagen beigedruckte Gesetzesantrag wird wie folgt geändert:

1. In Art. I Z 1 (§ 124 Abs. 3 der Nationalrats-Wahlordnung 1992), Art. II Z 1 (§ 25 Abs. 3 des Bundespräsidentenwahlgesetzes 1971), Art. III Z 1 (§ 85 Abs. 3 der Euro­pawahlordnung), Art. IV Z 1 (§ 12 Abs. 3 des Wählerevidenzgesetzes 1973), Art. V Z 1 (§ 15 Abs. 3 des Europa-Wählerevidenzgesetzes), Art. VI (§ 23 Abs. 3 des Volksbe­gehrengesetzes 1973), Art. VII Z 1 (§ 18 Abs. 3 des Volksabstimmungsgesetzes 1972) und Art. VIII Z 1 (§ 19 Abs. 3 des Volksbefragungsgesetzes 1989) wird jeweils im zwei­ten Satz im Anschluss an das Wort „Pauschalentschädigungen“ das Wort „unverzüg­lich“ eingefügt.

2. In Art. II Z 1 (§ 25 Abs. 2 des Bundespräsidentenwahlgesetzes 1971), Art. III Z 1 (§ 85 Abs. 2 der Europawahlordnung), Art. IV Z 1 (§ 12 Abs. 2 des Wählerevidenzge­setzes 1973), Art. V Z 1 (§ 15 Abs. 2 des Europa-Wählerevidenzgesetzes), Art. VI (§ 23 Abs. 2 des Volksbegehrengesetzes 1973), Art. VII Z 1 (§ 18 Abs. 2 des Volksab­stimmungsgesetzes 1972) und Art. VIII Z 1 (§ 19 Abs. 2 des Volksbefragungsgesetzes 1989) wird das Wort „Verbraucherindex“ durch das Wort „Verbraucherpreisindex“ er­setzt.

3. Art. II (Bundespräsidentenwahlgesetz 1971) wird folgende Z 3 angefügt:

„3. In § 24 Abs. 1 wird das Zitat „§§ 122 bis 126 NRWO“ durch das Zitat „§§ 122, 123, 125 und 126 NRWO“ ersetzt.“

4. In Art. V Z 1 (§ 15 Abs. 3 des Europa-Wählerevidenzgesetzes) entfällt nach dem Wort „innerhalb“ das Wort „innerhalb“.

Begründung:

Zu Z 1:

Durch die Einfügung des Wortes „unverzüglich“ bei der Weiterleitung der Pauschalent­schädigungen an die Gemeinden soll sichergestellt werden, dass die Landeshaupt­männer diese Pauschalentschädigung sofort nach Anweisung durch den Bundesminis­ter auch tatsächlich an die Gemeinden auszahlen. Damit wird einer Anregung im Ver­fassungsausschuss am 1. Juli dieses Jahres nachgekommen, um eine möglichst rasche Auszahlung des pauschalierten Kostenersatzes an die Gemeinden sicherzu­stellen.

Zu Z 2 – 4:

In diesen Ziffern erfolgen Korrekturen zu verschiedenen Textierungsmängeln.

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