Im Hinblick auf den Umfang des Antrages lasse ich ihn gemäß § 53 Abs. 4 der Geschäftsordnung vervielfältigen und verteilen; er wird auch dem Stenographischen Protokoll beigedruckt.
Der Antrag hat folgenden Wortlaut:
Abänderungsantrag
der Abgeordneten Jakob Auer, Herbert
Scheibner und Kollegen zum Antrag 81/A in der Fassung des Ausschussberichtes
(162 der Beilagen)
Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung
beschließen:
Der dem Ausschussbericht in 162 der
Beilagen beigedruckte Gesetzesantrag wird wie folgt geändert:
1. In Art. I Z 1 (§ 124
Abs. 3 der Nationalrats-Wahlordnung 1992), Art. II Z 1
(§ 25 Abs. 3 des Bundespräsidentenwahlgesetzes 1971), Art. III Z 1 (§ 85 Abs. 3 der Europawahlordnung),
Art. IV Z 1 (§ 12 Abs. 3 des
Wählerevidenzgesetzes 1973), Art. V Z 1
(§ 15 Abs. 3 des Europa-Wählerevidenzgesetzes), Art. VI (§ 23 Abs. 3 des Volksbegehrengesetzes
1973), Art. VII Z 1 (§ 18 Abs. 3 des
Volksabstimmungsgesetzes 1972) und Art. VIII
Z 1 (§ 19 Abs. 3 des Volksbefragungsgesetzes 1989) wird jeweils im zweiten Satz im Anschluss an das Wort
„Pauschalentschädigungen“ das Wort „unverzüglich“ eingefügt.
2. In Art. II Z 1 (§ 25
Abs. 2 des Bundespräsidentenwahlgesetzes 1971), Art. III Z 1 (§ 85 Abs. 2 der
Europawahlordnung), Art. IV Z 1 (§ 12
Abs. 2 des Wählerevidenzgesetzes 1973), Art. V Z 1 (§ 15 Abs. 2 des
Europa-Wählerevidenzgesetzes), Art. VI (§ 23
Abs. 2 des Volksbegehrengesetzes 1973), Art. VII
Z 1 (§ 18 Abs. 2 des Volksabstimmungsgesetzes 1972) und Art. VIII Z 1 (§ 19 Abs. 2 des
Volksbefragungsgesetzes 1989) wird das Wort
„Verbraucherindex“ durch das Wort „Verbraucherpreisindex“ ersetzt.
3. Art. II (Bundespräsidentenwahlgesetz
1971) wird folgende Z 3 angefügt:
„3. In § 24 Abs. 1 wird das Zitat „§§ 122
bis 126 NRWO“ durch das Zitat „§§ 122, 123, 125 und 126 NRWO“ ersetzt.“
4. In Art. V Z 1 (§ 15 Abs. 3 des
Europa-Wählerevidenzgesetzes) entfällt nach dem Wort „innerhalb“ das Wort
„innerhalb“.
Begründung:
Zu Z 1:
Durch die Einfügung des Wortes
„unverzüglich“ bei der Weiterleitung der Pauschalentschädigungen an die
Gemeinden soll sichergestellt werden, dass die Landeshauptmänner diese
Pauschalentschädigung sofort nach Anweisung durch den Bundesminister auch
tatsächlich an die Gemeinden auszahlen. Damit wird einer Anregung im Verfassungsausschuss
am 1. Juli dieses Jahres nachgekommen, um eine möglichst rasche Auszahlung
des pauschalierten Kostenersatzes an die Gemeinden sicherzustellen.
Zu Z 2 – 4:
In diesen Ziffern erfolgen Korrekturen
zu verschiedenen Textierungsmängeln.
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