ebenfalls in
einer solchen Vorgangsweise direkt eine Spende von einer Bank bekommen. –
Ich könnte das jetzt fortsetzen.
Meine Damen und
Herren! Ich möchte Ihnen eines sagen: Ich habe in keiner Phase für einen
Vortrag ein Honorar verlangt oder irgendeine Gegenleistung –
selbstverständlich nicht! (Abg. Mag. Posch: Sie sind der Franz
von Assisi!) Aber ich hätte niemals damit gerechnet, dass Sie es fertig
bringen, ein soziales, karitatives Engagement eines Menschen, dem einfach auch
ein soziales Gewissen ein großes Anliegen ist, zu kriminalisieren! (Beifall
bei der ÖVP und den Freiheitlichen.)
Meine Damen und
Herren! Ich muss Ihnen ehrlich sagen: Das finde ich letztklassig, das
disqualifiziert Sie von selbst. (Neuerlicher Beifall bei der ÖVP und den
Freiheitlichen.)
Was die Frage 28
betrifft, so darf ich diese abstrakte Frage wie folgt
beantworten:
Die
Honorarannahme führt dann zu einer Einkommensteuerpflicht, wenn diese im Rahmen
einer einkommensteuerrechtlich relevanten Tätigkeit erfolgt. Die regelmäßige Tätigkeit
eines Vortragenden hätte etwa zur Folge, dass Honorareinnahmen als Einkünfte
aus selbständiger Tätigkeit oder als Einkünfte aus Gewerbebetrieb steuerpflichtig
sind.
Gegebenenfalls
fällt auch eine Umsatzsteuerpflicht an. Hinsichtlich der sozialversicherungsrechtlichen
und gewerberechtlichen Normen bin ich nicht der ressortzuständige Minister.
Nach meinem Wissensstand unterliegen Honorare ab einer bestimmten Größenordnung
der Sozialversicherungspflicht. Gewerberechtliche Berührungspunkte kann ich mir
nicht vorstellen.
Ich denke, nach
einem längeren Studium hätte Ihnen Herr Abgeordneter Matznetter, so hoffe ich
zumindest, diese Fragen auch beantworten können.
Zur Frage 31:
Die
Einkommensteuerpflicht ergibt sich dann, wenn
a) ein Honorar
vereinbart wird und an den Vortragenden ausbezahlt wird, wobei der Vortragende
auf die beabsichtigte Spendenweitergabe hinweist;
b) ein Honorar
vereinbart wird, der Vortragende auf Auszahlung verzichtet und um direkte
Überweisung auf ein Spendenkonto ersucht.
Keine Einkommensteuerpflicht ergibt sich dann – und dies ist in
meinem Fall sicherlich gegeben –, wenn kein Honorar
vereinbart wird, der Vortragende aber zu einer freiwilligen Spende aufruft.
Zur Frage 32:
Wie ich bereits
ausgeführt habe, ist im Falle einer Honorarvereinbarung eine Einkommensteuerpflicht
gegeben. Ein derartiges Modell ist daher aus unserer Sicht nicht darstellbar.
Zu den Fragen 33
und 34:
Das Treuhandkonto
ressortiert zu dem in Gründung befindlichen Sozialfonds und ist daher nicht mir
zuzurechnen. Im Übrigen verweise ich Sie auf die einschlägigen Bestimmungen
der Notariatsordnung und des Bundesstiftungs- und Fondsgesetzes.
Zu den Fragen 35
und 36:
Ich sagte es,
glaube ich, bereits: Trifft der Vortragende eine Honorarvereinbarung und
veranlasst er in der Folge, dass das Honorar nicht an ihn, sondern direkt an
sozial Bedürftige gespendet wird, dann kann dadurch eine Steuerpflicht nicht
vermieden werden.