Nationalrat, XXII.GP Stenographisches Protokoll 29. Sitzung / Seite 145

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ebenfalls in einer solchen Vorgangsweise direkt eine Spende von einer Bank bekom­men. – Ich könnte das jetzt fortsetzen.

Meine Damen und Herren! Ich möchte Ihnen eines sagen: Ich habe in keiner Phase für einen Vortrag ein Honorar verlangt oder irgendeine Gegenleistung – selbstverständlich nicht! (Abg. Mag. Posch: Sie sind der Franz von Assisi!) Aber ich hätte niemals damit gerechnet, dass Sie es fertig bringen, ein soziales, karitatives Engagement eines Men­schen, dem einfach auch ein soziales Gewissen ein großes Anliegen ist, zu kriminali­sieren! (Beifall bei der ÖVP und den Freiheitlichen.)

Meine Damen und Herren! Ich muss Ihnen ehrlich sagen: Das finde ich letztklassig, das disqualifiziert Sie von selbst. (Neuerlicher Beifall bei der ÖVP und den Freiheit­lichen.)

Was die Frage 28 betrifft, so darf ich diese abstrakte Frage wie folgt beantworten:

Die Honorarannahme führt dann zu einer Einkommensteuerpflicht, wenn diese im Rah­men einer einkommensteuerrechtlich relevanten Tätigkeit erfolgt. Die regelmäßige Tä­tigkeit eines Vortragenden hätte etwa zur Folge, dass Honorareinnahmen als Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit oder als Einkünfte aus Gewerbebetrieb steuerpflichtig sind.

Gegebenenfalls fällt auch eine Umsatzsteuerpflicht an. Hinsichtlich der sozialversiche­rungsrechtlichen und gewerberechtlichen Normen bin ich nicht der ressortzuständige Minister. Nach meinem Wissensstand unterliegen Honorare ab einer bestimmten Größenordnung der Sozialversicherungspflicht. Gewerberechtliche Berührungspunkte kann ich mir nicht vorstellen.

Ich denke, nach einem längeren Studium hätte Ihnen Herr Abgeordneter Matznetter, so hoffe ich zumindest, diese Fragen auch beantworten können.

Zur Frage 31:

Die Einkommensteuerpflicht ergibt sich dann, wenn

a) ein Honorar vereinbart wird und an den Vortragenden ausbezahlt wird, wobei der Vortragende auf die beabsichtigte Spendenweitergabe hinweist;

b) ein Honorar vereinbart wird, der Vortragende auf Auszahlung verzichtet und um direkte Überweisung auf ein Spendenkonto ersucht.

Keine Einkommensteuerpflicht ergibt sich dann – und dies ist in meinem Fall sicherlich gegeben –, wenn kein Honorar vereinbart wird, der Vortragende aber zu einer freiwilligen Spende aufruft.

Zur Frage 32:

Wie ich bereits ausgeführt habe, ist im Falle einer Honorarvereinbarung eine Einkom­mensteuerpflicht gegeben. Ein derartiges Modell ist daher aus unserer Sicht nicht darstellbar.

Zu den Fragen 33 und 34:

Das Treuhandkonto ressortiert zu dem in Gründung befindlichen Sozialfonds und ist daher nicht mir zuzurechnen. Im Übrigen verweise ich Sie auf die einschlägigen Be­stimmungen der Notariatsordnung und des Bundesstiftungs- und Fondsgesetzes.

Zu den Fragen 35 und 36:

Ich sagte es, glaube ich, bereits: Trifft der Vortragende eine Honorarvereinbarung und veranlasst er in der Folge, dass das Honorar nicht an ihn, sondern direkt an sozial Bedürftige gespendet wird, dann kann dadurch eine Steuerpflicht nicht vermieden wer­den.

 


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