19.37
Abgeordneter Mag. Eduard Mainoni (Freiheitliche): Herr Präsident! Herr Bundesminister! Herr Staatssekretär! Drei Themenbereiche möchte ich kurz anschneiden. Themenbereich Nummer eins, von meinen Vorrednerinnen und Vorrednern bereits angesprochen: die Zusatzschilder an den Ortstafeln. Man möchte es kaum glauben, ein anfänglich doch unscheinbares Thema hat dann größtes Interesse, vor allem Medieninteresse, entwickelt. Diesem Umstand haben wir Rechnung getragen.
Es waren
vor allem Bürgermeister diverser Gemeinden, die gerne den Zusatz „familienfreundliche
Gemeinde“ oder irgendeinen Bezug dazu anbringen wollten. Es hat sich
herausgestellt, dass es nicht ganz so einfach ist, das so mir nichts, dir
nichts zu gewähren – deshalb: eine relativ strikte Regelung, aber dem
Ansinnen und den Wünschen ist doch Rechnung getragen worden.
Nun zur 22. KFG-Novelle, die im
wesentlichen als kleine, aber doch sehr wichtige Novelle bezeichnet wird. In
Umsetzung eines nationalen Verkehrssicherheitsprogramms werden Änderungen im
Bereich der Ladungssicherung erfolgen, wird die Sturzhelmpflicht auch auf die
so genannten Quads ausgedehnt, wird für das Zuggewicht im Verhältnis von PKW
zu Anhänger nur mehr eine Bandbreite festgelegt, wenn man den Anhänger
wechselt; man braucht nicht mehr das genaue Gewicht anzugeben. Die Erteilung
von Ausnahmegenehmigungen wird durch den Landeshauptmann erfolgen; bisher eine Materie, die sowohl in
ministerieller Verantwortung als auch bei den Landeshauptleuten lag.
In diesem
Zusammenhang, sehr geehrter Herr Präsident, bringen die Abgeordneten
Mag. Mainoni, Grillitsch folgenden Antrag ein:
Abänderungsantrag
der
Abgeordneten Mag. Mainoni, Grillitsch, Kolleginnen und Kollegen zur
Regierungsvorlage betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Kraftfahrgesetz 1967
(22. KFG-Novelle) und die 4. Kraftfahrgesetz-Novelle geändert werden,
in der Fassung des Ausschussberichtes 84 der Beilagen
Der Nationalrat
wolle beschließen:
Die
Regierungsvorlage betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Kraftfahrgesetz 1967
(22. KFG-Novelle) und die 4. Kraftfahrgesetz-Novelle geändert werden,
in der Fassung des Ausschussberichtes (84 der Beilagen) wird wie folgt
geändert:
Art. 1 (Änderung des
Kraftfahrgesetzes 1967)
Die
bisherige Z 1 wird als Z 1a bezeichnet und als neue Z 1 wird
eingefügt:
1. Im
§ 4 Abs. 7a lautet der erste Satz:
„,Bei
Kraftwagen mit Anhängern darf die Summe der Gesamtgewichte sowie die Summe der
Achslasten 38 000 kg, im Vorlauf- und Nachlaufverkehr mit kranbaren
Sattelanhängern 39 000 kg und mit Containern und Wechselaufbauten
42 000 kg und beim Transport von Rundholz aus dem Wald bis zum
nächstgelegenen technisch geeigneten Verladebahnhof oder
Verarbeitungsbetrieb, höchstens jedoch 100 km Luftlinie, wenn beide
Fahrzeuge jeweils mehr als zwei Achsen haben, 42 000 kg nicht überschreiten.’“
*****
Ich danke sehr. (Beifall bei den Freiheitlichen und der ÖVP.)
19.39