Nationalrat, XXII.GP Stenographisches Protokoll 29. Sitzung / Seite 206

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19.37

Abgeordneter Mag. Eduard Mainoni (Freiheitliche): Herr Präsident! Herr Bundes­minis­ter! Herr Staatssekretär! Drei Themenbereiche möchte ich kurz anschneiden. Themenbereich Nummer eins, von meinen Vorrednerinnen und Vorrednern bereits angesprochen: die Zusatzschilder an den Ortstafeln. Man möchte es kaum glauben, ein anfänglich doch unscheinbares Thema hat dann größtes Interesse, vor allem Medieninteresse, entwickelt. Diesem Umstand haben wir Rechnung getragen.

Es waren vor allem Bürgermeister diverser Gemeinden, die gerne den Zusatz „fami­lien­freundliche Gemeinde“ oder irgendeinen Bezug dazu anbringen wollten. Es hat sich herausgestellt, dass es nicht ganz so einfach ist, das so mir nichts, dir nichts zu gewähren – deshalb: eine relativ strikte Regelung, aber dem Ansinnen und den Wünschen ist doch Rechnung getragen worden.

Nun zur 22. KFG-Novelle, die im wesentlichen als kleine, aber doch sehr wichtige No­vel­le bezeichnet wird. In Umsetzung eines nationalen Verkehrssicherheitsprogramms werden Änderungen im Bereich der Ladungssicherung erfolgen, wird die Sturzhelm­pflicht auch auf die so genannten Quads ausgedehnt, wird für das Zuggewicht im Ver­hältnis von PKW zu Anhänger nur mehr eine Bandbreite festgelegt, wenn man den An­hänger wechselt; man braucht nicht mehr das genaue Gewicht anzugeben. Die Er­teilung von Ausnahmegenehmigungen wird durch den Landeshauptmann erfolgen; bisher eine Materie, die sowohl in ministerieller Verantwortung als auch bei den Lan­deshauptleuten lag.

In diesem Zusammenhang, sehr geehrter Herr Präsident, bringen die Abgeordneten Mag. Mainoni, Grillitsch folgenden Antrag ein:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Mag. Mainoni, Grillitsch, Kolleginnen und Kollegen zur Regierungs­vorlage betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Kraftfahrgesetz 1967 (22. KFG-Novelle) und die 4. Kraftfahrgesetz-Novelle geändert werden, in der Fassung des Ausschussberichtes 84 der Beilagen

Der Nationalrat wolle beschließen:

Die Regierungsvorlage betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Kraftfahrge­setz 1967 (22. KFG-Novelle) und die 4. Kraftfahrgesetz-Novelle geändert werden, in der Fassung des Ausschussberichtes (84 der Beilagen) wird wie folgt geändert:

Art. 1 (Änderung des Kraftfahrgesetzes 1967)

Die bisherige Z 1 wird als Z 1a bezeichnet und als neue Z 1 wird eingefügt:

1. Im § 4 Abs. 7a lautet der erste Satz:

„,Bei Kraftwagen mit Anhängern darf die Summe der Gesamtgewichte sowie die Summe der Achslasten 38 000 kg, im Vorlauf- und Nachlaufverkehr mit kranbaren Sattelanhängern 39 000 kg und mit Containern und Wechselaufbauten 42 000 kg und beim Transport von Rundholz aus dem Wald bis zum nächstgelegenen technisch ge­eig­neten Verladebahnhof oder Verarbeitungsbetrieb, höchstens jedoch 100 km Luft­linie, wenn beide Fahrzeuge jeweils mehr als zwei Achsen haben, 42 000 kg nicht überschreiten.’“

*****

Ich danke sehr. (Beifall bei den Freiheitlichen und der ÖVP.)

19.39

 


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